Beschluss: ohne
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche
Sicherheit und Ordnung am 01.12.2021 erkundigte sich Ktabg. Bukelis-Graudenz
nach den Auswirkungen der Novellierung des Landeswassergesetzes. Ein Bericht
dazu wurde zugesagt.
Auf Nachfrage teilte Ktabg. Bukelis-Graudenz folgende konkrete Fragen
mit:
1. Inwieweit zeichnet sich die Novellierung des Landeswassergesetzes in der Praxis im Kreis Coesfeld ab?
2. Wie viele Kilometer Gewässerrandstreifen gibt es in etwa im Kreisgebiet und wieviel Prozent davon grenzen an landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Flächen?
3. Gab es in den letzten drei Jahren Anträge gemäß § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes, zum Beispiel zur Umwandlung von Grünland in Ackerland im Bereich von Gewässerrandstreifen?
Zudem wurde um einen kurzen Bericht
zum aktuellen Stand zu den in der Sitzungsvorlage SV-10-0223 aufgeführten,
geplanten Maßnahmen im Rahmen der Ersatzgeldverwendung für 2021 gebeten:
1.1 WRRL Flurbereinigung Groß
Reken
1.2 WRRL Schlautmann Mühle (Kleuterbach)
1.3 WRRL Durchgängigkeit
Nonnenbach / Stauanlage Schriever
1.4 WRRL Recheder Kulturstau
1.5 Kannebrocksbach
1.6 Sonstige Planungen
Seitens der Verwaltung wird wie folgt
Stellung berichtet:
Zu 1.
Zu den wesentlichsten Änderungen des
LWG seit Mai 2016 wird zu den Themen
·
Gewässerrandstreifen/Gewässerschutz
·
Grundwasserbewirtschaftung/Wasserversorgung
auf die Sitzungsvorlage SV-10-0238
verwiesen, die in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz,
öffentliche Sicherheit und Ordnung am 09.06.2021 zur Kenntnis genommen wurde.
Zu Gewässerrandstreifen/Gewässerschutz:
Auswirkungen in der Praxis unter Verantwortung des Kreises als zuständige Untere Wasserbehörde konnten bisher kaum ausgemacht werden und dürften für alle am Umsetzungsprozess Beteiligten frühestens mit den Ergebnissen aus dem Gewässermonitoring für Oberflächengewässer bezüglich der angestrebten Verbesserung der Gewässerqualität zu erwarten sein. Der 5. Monitoringzyklus umfasst die Jahre 2019-2021, ist abgeschlossen und befindet sich zur Zeit in der Plausibilisierungsphase beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW. Der 6. Monitoringzyklus für die Jahre 2022-2024 dürfte weitere Erkenntnisse über die Wirksamkeit der bisherigen Maßnahmen liefern.
Zu
Grundwasserbewirtschaftung/Wasserversorgung:
Die vom Land NRW in Aussicht gestellte
Verwaltungsvorschrift zur verträglichen Regelung von Grundwasserentnahmen liegt
noch nicht vor. Auch wenn die Grundwasserkörper nach den trockenen Vorjahren
noch nicht gänzlich wieder aufgefüllt sind, hat es im wasserbehördlichen
Vollzug bislang zu keinen konträren Situationen geführt, die eine
Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung gefährdet hätten.
Weitere Änderungen bezogen sich auf
die Beseitigung von Niederschlagswasser (§ 44 LWG) und den Hochwasserschutz für
Abwasseranlagen (§ 84 LWG).
Zu Niederschlagswasser:
Durch die getroffene Regelung wurde
wieder klargestellt, dass öffentliche Mischwasserkanäle in der Zuständigkeit der
Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde unter bestimmten Voraussetzungen
weiter betrieben werden können und die ansonsten geltende Vorrangigkeit der
ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung nicht zum Tragen kommt.
Zu Hochwasserschutz/Abwasseranlagen:
Die Frist für die hochwassersichere
Nachrüstung von im Betrieb befindlichen Abwasseranlagen wurde um 6 Jahre auf
den 31.12.2027 verlängert und trägt dem Umstand Rechnung, die notwendigen
Maßnahmen durch die pflichtigen Städte und Gemeinden zeitgerecht umsetzen zu
können.
Zu 2.
Zu den erbetenen Informationen zu
Längen von Gewässerrandstreifen:
Der Kreis Coesfeld führt mangels
Zuständigkeit keine Aufstellungen darüber. Die Landwirtschaftskammer wurde
hierzu angefragt und die Anfrage wie folgt beantwortet:
Laut der letzten Auswertung in 2020 wurden im Kreis Coesfeld von
landwirtschaftlichen Betrieben insgesamt:
·
704 ha Uferrandstreifen (im Zusammenhang mit
der Betriebsprämie)
·
45 ha Gewässerrandstreifen (über
Wasserkooperationsbausteine)
·
sowie 200 ha diverse Brachen in Gewässernähe
(über Agrarumweltmaßnahmen gemäß Betriebsprämien)
angelegt.
Somit gibt es durch die Landwirtschaft insgesamt 950 ha Ufer-bzw.-
Gewässerrandstreifen, die alle auf Ackerland angelegt wurden.
An diesen Maßnahmen beteiligen sich mehr als 50% der Betriebe im
Kreis Coesfeld (1.035 EU-Prämie zzgl. 55 Wasserkooperation).
Im Kreis COE gibt es derzeit rund 2.200 landwirtschaftliche
Betriebe.
Zu 3.
Zurückblickend bis 2017 sind keine Anträge auf Umwandlung von Grünland in Ackerland im Bereich von Gewässerrandstreifen gestellt bzw. angefragt worden. Über davorliegende Zeiträume können keine Angaben generiert werden.
Zu
den erbetenen Informationen zu Maßnahmen im Rahmen der Ersatzgeldverwendung:
Bei den aufgeführten Maßnahmen: Stauanlage
Schlautmann (Kleuterbach), Stauanlage Schriever (Nonnenbach), Stauanlage
Rechede (Stever) wird in Verantwortung der jeweiligen Wasser- und Bodenverbände
in erster Linie die von den Stauanlagen bedingte unterbrochene
Fischdurchgängigkeit entsprechend den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie
wiederhergestellt. Neben der Finanzierung der Maßnahmen durch Landeszuwendungen
wird durch die Ersatzgeldverwendung die Gesamtfinanzierung sichergestellt.
Bei der Maßnahme Flurbereinigung Groß
Reken (die sich auch auf das Gebiet des Kreises Coesfeld erstreckt) soll
vergleichbar wie beim erfolgreichen Projekt „Steinfurter Aa“ in einem ersten
Schritt der Grunderwerb von Flächen für Renaturierungsmaßnahmen am Heubach und
Kettbach anteilig mitfinanziert werden.
In der Planung der Ersatzgeldverwendung für das Jahr 2021
(SV-10-0109) ist abgesehen von den zu diesem Zeitpunkt bekannten Maßnahmen der
WRRL in Pkt. 1.6 „Sonstige Planungen“ ein Puffer für noch unvorhergesehene
Maßnahmen eingestellt.