Betreff
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-7-0290
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte Neufassung der „Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld“ wird beschlossen.

Begründung:

 

 

I. – III. Problem / Lösung/Alternativen

 

Die letzte Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld wurde am 18.12.2002 beschlossen. In der Folge wurde zum 15.12.2004 die „Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld“ beschlossen; im Rahmen dieser „Ersten Änderungssatzung“ wurde beschlossen, dass der Kreis die Entsorgung aus privaten Haushalten sowie die Entsorgung der Abfälle zur Beseitigung aus dem kommunalen Bereich (z. B. Verwaltung, Bauhof, Schulen) betreibt (§ 1 Abs. 1). Darüber hinaus wurde die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten aufgrund einer Pflichtenübertragung gemäß § 16 Abs. 2 KrW/-AbfG der Firma Rethmann übertragen (§§ 1 Abs. 4 und 16 Abs. 1 und 2). Zudem wurde im § 3 der Abs. 1, Buchst. b eingefügt, der regelt, dass Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten ausgeschlossen sind. Zu Beginn des Jahres 2006 stehen geringfügige Änderungen/Ergänzungen in der Abfallsatzung an. Diese Ergänzungen/Änderungen müssten an sich in einer „Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld“ geregelt werden.

 

Für die Nutzer der Satzung ist es kaum nachvollziehbar, die Ursprungssatzung und weitere Änderungssatzungen zu lesen. Es ist daher vorgesehen, die Ursprungssatzung vom 18.12.2002, die „Erste Änderungssatzung“ vom 15.12.2004 und die zum 01.01.2006 vorzunehmenden Änderungen und Ergänzungen der besseren Übersichtlichkeit wegen durch eine Neufassung zu ersetzen.

 

In dieser Neufassung (s. Anlage 1) sollen auch die Änderungen und Ergänzungen einfließen, die seit der Änderungssatzung vom 15.12.2004 angefallen sind.

 

Dieses sind:

 

-                     Veränderung des Firmennamens „Rethmann“ auf „REMONDIS“ (in § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und § 16 Abs. 2).

 

-                     In § 10 (Verwertung von Abfällen) werden die Teppiche ab 01.01.2006 aus der Verwertung herausgenommen und müssen beseitigt werden; Elektronikschrott und Kühlgeräte werden ab dem 24.03.2006 durch den Kreis nicht mehr verwertet werden und ab diesem Zeitpunkt durch die Hersteller verwertet. Hinzu kommt die Verwertung von Haushaltsgroßgeräten und automatischen Ausgabegeräten.

 

-                     Anlage 2 der Satzung über die Abfallentsorgung

 

Der EAK-Positivkatalog für den Kreis Coesfeld wird ab dem 01.01.2006 reduziert um die EAK-Schlüssel, die entfallen können. Vornehmlich entfallen EAK-Schlüssel, die nach aktiver Verfüllung der Deponie Höven (31.12.2002) noch beibehalten wurden, Bodendeponie Flamschen und EAK-Schlüssel im Bereich Gewerbeschadstoffmobil (s. Anlage 2).

 

-                     Anlage 3 zur Satzung über die Abfallentsorgung

 

Bezeichnung der Entsorgungsanlagen und Herkunftsbereiches der Abfälle

 

Die aktuelle Auflistung der Entsorgungs- und Verwertungsanlagen und des Herkunftsbereiches (s. Anlage 3)

 

 

IV. –     Kosten – Folgekosten – Finanzierung

 

            keine

 

 

V. -       Zuständigkeiten für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Kreisordnung NW ist der Kreistag für die Beschlussfassung zuständig.