Betreff
Umbesetzung von Gremien; Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 08.03.2022 und 17.03.2022
Vorlage
SV-10-0513
Aktenzeichen
12.93.2022-02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion:

 

Für den bisherigen stellvertretenden Beisitzer im Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2022 im Wahlkreis 79 Coesfeld II Ktabg. Klaus-Viktor Kleerbaum wird der Ktabg. Antonius Schulze Entrup zum stellvertretenden Beisitzer gewählt.

 

 

Für das bisherige beratende Mitglied im Jugendhilfeausschuss Petra Bange wird Herr Sebastian Renners als beratendes Mitglied gewählt.

I. Sachdarstellung

Mit E-Mail vom 08.03.2022 beantragt die CDU-Kreistagsfraktion die umseitig beschriebene Umbesetzung.

 

 

Frau Bange hat zwischenzeitlich ihren Sitz als weiteres beratendes Mitglied nach § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Satzung des Jugendamtes im Jugendhilfeausschuss aufgegeben. Das Vorschlagsrecht eines Nachfolgers liegt bei der CDU-Fraktion. Mit Antrag vom 17.03.2022 wird die umseitig beschriebene Umsetzung beantragt. 

 

II. Entscheidungsalternativen

Gemäß § 35 Abs. 3 S. 7 KrO NRW liegt das Vorschlagsrecht eines Nachfolgers für ein ausscheidendes Ausschussmitglied bei der Fraktion, der das ausscheidende Mitglied bei seiner Wahl angehörte.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Gemäß § 3 Absatz 4 Landeswahlordnung NRW erhalten die Beisitzer für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreiswahlausschusses eine Entschädigung nach den geltenden kommunalrechtlichen Regelungen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind veranschlagt.

 

Gemäß § 30 KrO NRW erhalten die Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte Sitzungsgeld, Fahrtkostenentschädigung und ggf. Verdienstausfallentschädigung. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind veranschlagt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung über die Besetzung der Ausschüsse ist gemäß § 41 bzw. § 26 Abs. 1 Buchstabe c) KrO NRW der Kreistag.

 

Für die Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses richtet sich das Wahlverfahren nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Kreisordnung (KrO NW) und der Geschäftsordnung des Kreistages.