Betreff
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-7-0291
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

Begründung:

 

 

I. -  Problem / II. Lösung -

 

Zum 01.01.2006 ergibt sich das Erfordernis, im Rahmen einer Dritten Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld Änderungen in der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vorzunehmen. Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

Veränderungen in § 5 Abs. 1 (Gebühren)

 

-           Die Gebühren der Restabfälle aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Gebühren der Restabfälle aus dem kommunalen Bereich (z. B. Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) werden ab dem 01.01.2006 von 140,00 €/t auf 135,00 €/t reduziert.

 

-           Die Gebührensätze für Elektronikschrott und Kühlgeräte bleiben über den 31.12.2005 hinaus unverändert, ab dem 24.03.2006 entfallen die Benutzungsgebühren für die Stoffe „Kühlgeräte“ und „Elektronikschrott“ ganz. Die Verwertung der vorgenannten Stoffe wird von den Herstellern übernommen.

 

-           Der Gebührensatz für „verwertbare Grün- und Bioabfälle aus gemeindlichen Sammlungen“ wird ab dem 01.01.2006 von 94,60 €/t auf 96,60 €/t erhöht. Die Erhöhung von 2,00 €/t resultiert aus der erheblichen Erhöhung der Entgelte des Drittbeauftragten.

 

-           Gebührenpflichtiger Bodenaushub aus der derzeitigen Gebührensatzung ist mit Ablauf des 31.07.2005 entfallen. Ab dem 01.08.2005 wird im Rahmen der Rekultivierung der Bodendeponie Coesfeld-Flamschen von den Wirtschaftsbetrieben des Kreises brauchbarer Boden entgeltlich entgegengenommen.

 

Der Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen wird als Anlage 1 beigefügt.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung für 2006 (Anlage 2) sieht gegenüber den Gebührensätzen im laufenden Jahr für die verschiedenen Abfallstoffe nur geringfügige Veränderungen vor (siehe vorstehende Ausführungen), eine Gegenüberstellung der Gebührensätze von 2005 und 2006 ist angefügt (Anlage 3).

 

Bei einem Vergleich der voraussichtlichen Gesamtmengen aller Abfallstoffe im gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang unter Berücksichtigung der jeweiligen Gebührensätze und der aktuellen Einwohnerzahlen dürfte sich gegenüber der voraussichtlichen pro-Kopf-Belastung in 2005 eine in etwa gleich hohe Gebührenbelastung in 2006 ergeben.

 

 

III. - Alternativen -

 

Keine

 

 

 

 

IV. -  Kosten - Folgekosten - Finanzierung -

 

Bei der Haushaltsgestaltung in 2006 wird im Gebührenhaushalt (UA 7210) bis auf einen Betrag von rd. 150.000,00 € die Deckung durch Benutzungsgebühren und sonstige Einnahmen vorgenommen.

 

Im Gebührenhaushalt werden die Einnahmen und Ausgaben im UA 7210 in der Weise veranschlagt, dass der Gebührenhaushalt mit einem Defizit von rd. 150.000,00 € ausgeht.

 

Diese Verfahrensweise soll den Abbau der Überschüsse aus den Vorjahren bei den kameralen Abschlüssen der kostenrechnenden Einrichtungen gewährleisten.

 

 

V. - Zuständigkeiten für die Entscheidung - 

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.