Beschlussvorschlag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:
1. Die Verwaltung wird mit der kurzfristigen Erstellung einer Förderrichtlinie für den Austausch von Heizungen beauftragt. Fördervoraussetzung soll u.a. die vollständige Stilllegung einer fossil befeuerten (Öl, Gas) Heizung und der vollständige Ersatz durch ein 100% regeneratives Heizsystem.
2. Die Höhe der Förderung soll 1.000 € je erster umgerüsteter Wohneinheit betragen und 500 € je weiterer Wohneinheit in zusammenhängenden Heizungssystemen.
3. Die Förderrichtlinie soll finanziert werden aus den vom Land NRW bereitgestellten Mitteln im Programm: „Kommunale Klimaschutzinvestitionen - Kompensationsleistungen Corona-Pandemie“, welche sich für den Kreis Coesfeld auf 221.226 € belaufen.
4. Die von Land NRW bereitgestellten Mittel sollen vollständig für diese Förderrichtlinie verwendet werden.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, eine fristgerechte Antragsstellung zum 30.06.2022 sowie einen Abschluss des Programms zum 31.12.2022 zu gewährleisten.
Vorgelegt gem. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Die Mittel in Höhe von 103.816,15 €, die dem Kreis Coesfeld nach der Billigkeitsrichtlinie zur Verfügung stehen, sollen in den Liegenschaften des Kreises Coesfeld zur energetischen Ertüchtigung verwendet werden, um auf diese Weise den finanziellen Anteil des Kreises zu senken, was mittelbar den Kommunen durch eine geringere Zahllast der Kreisumlage und damit der gesamten Bürgerschaft des Kreises zu Gute kommt. Dies kann beispielsweise nach erforderlicher Prüfung der Austausch des Heizungssystems in der Dienstwohnung nahe dem Kreishaus I und in der Kolvenburg sein.
I. Sachdarstellung / II. Entscheidungsalternativen
/ III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Mit dem beigefügten Schreiben vom 22.03.2022 stellte die
Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den im Beschlussvorschlag genannten
Antrag. Näheres ist dem als Anlage beigefügten Antrag zu entnehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Über den „Erlass zur Kompensation von Schäden in Folge ausgebliebener
Investitionen in den Klimaschutz in den Kommunen durch die Corona-Pandemie“
(Billigkeitsrichtlinie) stehen dem Kreis Coesfeld Kompensationsmittel i.H.v.
103.816,15 Euro zur Verfügung (nicht wie im Antrag formuliert 221.226 Euro =
Einwohnerzahl Kreis Coesfeld).
Die Billigkeitsrichtlinie und die Frage, ob und für welche Maßnahmen
diese in Anspruch genommen wird, wird aktuell hausintern geprüft. Adressiert
werden insbesondere Investitionen in kommunale Liegenschaften (Erneuerbare
Energien, Energetische Sanierung), den kommunalen Fuhrpark (Umstellung auf Elektromobilität)
und Klimafreundliche Beschaffung und Green-IT.
Im Bereich der Liegenschaften wird derzeit geprüft, ob die noch in diesem
Jahr vorgesehene und dringend erforderliche Erneuerung der Heizungsanlage in
der Dienstwohnung nahe dem Kreishaus I (bisher Ölheizung) in Betracht kommt.
Eine weitere Maßnahme zur Erneuerung der Heizungsanlage in der Kolvenburg in
Billerbeck (bisher Nachtspeicherheizung) wird ebenfalls geprüft. Eine Umsetzung
könnte frühestens im kommenden Jahr erfolgen.
Förderanträge sind bis zum 30.06.2022 vorzulegen. Lt. FAQ zur
Billigkeitsrichtlinie kommt es darauf an, dass der Antragsteller den
Bewilligungsbescheid bis zum 31.12.2022 erhalten hat. Die Maßnahme muss aber
nicht bis Ende 2022 umgesetzt sein.
Die wie im Antrag vorgeschlagene Weiterleitung der Mittel an Dritte ist
grundsätzlich möglich. Vorhandene Programme können mit Hilfe der Mittel
aufgestockt werden. Kommunale Förderprogramme, die bisher noch keine
Finanzierung im Haushalt vorgesehen haben, können neu geschaffen werden.
Das Auflegen eines kreisweiten kommunalen Förderprogramms ist mit einem
erheblichen Verwaltungsaufwand (Erlass Förderrichtlinie, Antragsbearbeitung,
Bearbeitung von Anfragen aus der Bürgerschaft, Erstellung Zuwendungsbescheide,
Bearbeitung Mittelabrufe, Verwendungsnachweisprüfung etc.) verbunden. Es stellt
sich auch generell die Frage, ob ohnehin wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen wie
die Umrüstung von fossil getragenen Heizungssystemen, die zudem bereits jetzt
mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, sinnvoll ist und ob Aufwand (100
Förderantragsverfahren) und Nutzen (Reduzierung des privaten Invests um 1.000
Euro) in einem richtigen Verhältnis stehen. Weiterhin ergeben sich rechtliche
Fragestellungen der Doppelförderung. Darüber hinaus war der bisherige Konsens,
dass kommunale Förderprogramme, wenn überhaupt, durch die Städte und Gemeinden,
nicht aber durch den Kreis Coesfeld aufgelegt werden, wenngleich in diesem
Falle keine zusätzliche Belastung der Kreisumlage erfolgen würde.
Aus diesen Gründen wird der Antrag verwaltungsseitig nicht befürwortet.
Alternativ wird vorgeschlagen, dass die Mittel in Höhe von 103.816,15 €,
die dem Kreis Coesfeld nach der Billigkeitsrichtlinie zur Verfügung stehen, in
den Liegenschaften des Kreises Coesfeld zur energetischen Ertüchtigung
verwendet werden sollen. Dies kann beispielsweise nach erforderlicher Prüfung
der Austausch des Heizungssystems in der Dienstwohnung nahe den Kreishaus I und
in der Kolvenburg sein. Diese Maßnahmen lassen sich in den engen zeitlichen
Vorgaben des Fördergebers noch umsetzen und leisten einen guten Beitrag zur
Reduzierung des CO2 -
Ausstoßes.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Zuständig für die Entscheidung ist der Kreistag (§ 26 KrO).