Beschluss:
1. Dem Abschluss der in der Anlage beiliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten und Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, wird zugestimmt.
2. Dem Abschluss des in der Anlage beiliegenden Durchführungsvertrages zwischen dem Kreis Coesfeld und den Wirtschaftsbetrieben Kreis Coesfeld GmbH(WBC) zur Umsetzung der Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, wird zugestimmt.
I. Sachdarstellung
Die
Öffentlich-rechtlichen Entsorger sind gemäß KrWG gesetzlich verpflichtet, ab
dem 01.01.2025 Alttextilien getrennt zu erfassen und zu verwerten. In § 20 KrWG
ist dazu Folgendes geregelt:
§ 20
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1)
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet
angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu
verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur
Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4
genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe
nicht vorliegen.
(2)
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in
ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle
getrennt zu sammeln:
1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
(NEU) Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in
einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der
einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen
sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen
Abfällen vermischen.
Die
Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6
gilt spätestens ab dem 1. Januar 2025.
In
der Sitzung des Arbeitskreises Abfallwirtschaft Kreis Coesfeld am 15.02.2022
wurden die verschiedenen Möglichkeiten der notwendigen Umsetzung erörtert.
Einvernehmlich wird davon abgeraten, ein umfassendes Konkurrenzsystem zu den
bisherigen gemeinnützigen sowie gewerblichen Sammlungen zu etablieren.
Vorgabegemäß sind zukünftig alle Alttextilien getrennt zu erfassen, dabei ist
zu beachten, dass sich die bisherigen Sammelaktivitäten vornehmlich auf
Altkleider und Altschuhe, möglichst noch tragbar, beschränken.
Dies
ist aus fachlicher Sicht auch sinnvoll, da im Hinblick auf die Abfallhierarchie
mit der bestehenden karitativen Altkleidersammlung die höherwertige
Wiederverwendung im Vordergrund steht und ermöglicht wird.
Die
nun umzusetzende getrennte Sammlung „aller“ Textilabfällen (auch Bettwäsche,
Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc. – auch verschlissen und verschmutzt) hat
hingegen die stoffliche Verwertung, also das Recycling zum Ziel, damit die
hochwertigen Faserrohstoffe nicht als Sperr- und Restmüll in die Verbrennung
gehen.
Die
WBC hat daher fachlich vorgeschlagen, jeweils einen geeigneten Sammelbehälter
für „alle“ Alttextilien (auch Bettwäsche, Gardinen, Stoffreste, Handtücher
etc.) auf den Wertstoffhöfen aufzustellen. Diesem Vorschlag wurde seitens der
Städte und Gemeinden einheitlich zugestimmt.
Darüber
hinaus wurde seitens des Arbeitskreises dem Vorschlag einstimmig zugestimmt,
hierzu die Aufgabe der Sammlung und des Transportes über eine ÖrV auf den Kreis
zu übertragen. Eventuell anfallende Erlöse sollen an die Städte und Gemeinden
in bekannter Weise weitergeleitet werden.
Unter Verweis auf § 5 des Entwurfes der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll der Kreis die WBC mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragen. Es entsteht somit ein direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Kreis Coesfeld und der WBC. Die Städte und Gemeinden sollen sich mit der Beauftragung der WBC vollumfänglich einverstanden erklären. Direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Städten und Gemeinden und der WBC werden jedoch nicht begründet.
Die WBC erhält vom Kreis Coesfeld für ihre Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage betriebswirtschaftlich anerkannter Kalkulationsmethoden ermittelt wird. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zur Regelung der Kalkulation und Abrechnung der Leistungen der WBC vom 29.06.1998.
Der Aufsichtsrat der WBC hat in
seiner Sitzung vom 21.03.2022 ebenfalls einstimmig dem Kreis Coesfeld
empfohlen, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden
über die Übertragung der Aufgaben Sammlung und Transportes von Textilabfällen,
die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen,
abzuschließen.
Der
in der Anlage beigefügte Entwurf der ÖrV zur Sammlung und Transport von Textilabfällen
im Kreis Coesfeld wurde durch die Kanzlei Gaßner, Berlin, fachjuristisch
geprüft.
Die entsprechende Umsetzung wird auch Gegenstand in der Fortschreibung
des Abfallwirtschaftskonzeptes sein (siehe SV-10-0554).
II. Entscheidungsalternativen
Die
Alternative wäre, dass Kommunen die Erfassung selbst organisieren und zu einer
vom Kreis vorgegebenen Übergabestelle liefern.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Im Ergebnis ist zur Aufgabenübertragung eine ÖrV mit den Städten
und Gemeinden abzuschließen. Mit diesem Instrument kann die Aufgabe durch den
Kreis Coesfeld – der die WBC beauftragen wird - kreisweit einheitlich und
wirtschaftlich wahrgenommen werden. Die karitative Altkleidersammlung durch
Straßendepotcontainer soll davon unberührt bleiben.
Entstehende
Verwaltungskosten werden im Rahmen der entsprechenden Kalkulation der
Abfallgebühren berücksichtigt und fallen nicht im allgemeinen Haushalt an.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Kreisordnung (KrO) ist der Kreistag für die
Entscheidung zuständig.
Anlagen:
1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten und Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen
2. Durchführungsvertrag zwischen dem Kreis Coesfeld und den Wirtschaftsbetrieben Kreis Coesfeld GmbH (WBC) zur Umsetzung der Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen