Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben Sammlung und Transport von Textilabfällen im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-10-0525
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.    Dem Abschluss der in der Anlage beiliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten und Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, wird zugestimmt.

 

2.    Dem Abschluss des in der Anlage beiliegenden Durchführungsvertrages zwischen dem Kreis Coesfeld und den Wirtschaftsbetrieben Kreis Coesfeld GmbH(WBC) zur Umsetzung der Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, wird zugestimmt.

I. Sachdarstellung

Die Öffentlich-rechtlichen Entsorger sind gemäß KrWG gesetzlich verpflichtet, ab dem 01.01.2025 Alttextilien getrennt zu erfassen und zu verwerten. In § 20 KrWG ist dazu Folgendes geregelt:

 

§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,

3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,

4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,

5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

6. (NEU) Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,

7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und

8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.

 

Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt spätestens ab dem 1. Januar 2025.

 

In der Sitzung des Arbeitskreises Abfallwirtschaft Kreis Coesfeld am 15.02.2022 wurden die verschiedenen Möglichkeiten der notwendigen Umsetzung erörtert. Einvernehmlich wird davon abgeraten, ein umfassendes Konkurrenzsystem zu den bisherigen gemeinnützigen sowie gewerblichen Sammlungen zu etablieren. Vorgabegemäß sind zukünftig alle Alttextilien getrennt zu erfassen, dabei ist zu beachten, dass sich die bisherigen Sammelaktivitäten vornehmlich auf Altkleider und Altschuhe, möglichst noch tragbar, beschränken.

 

Dies ist aus fachlicher Sicht auch sinnvoll, da im Hinblick auf die Abfallhierarchie mit der bestehenden karitativen Altkleidersammlung die höherwertige Wiederverwendung im Vordergrund steht und ermöglicht wird.

 

Die nun umzusetzende getrennte Sammlung „aller“ Textilabfällen (auch Bettwäsche, Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc. – auch verschlissen und verschmutzt) hat hingegen die stoffliche Verwertung, also das Recycling zum Ziel, damit die hochwertigen Faserrohstoffe nicht als Sperr- und Restmüll in die Verbrennung gehen.

 

Die WBC hat daher fachlich vorgeschlagen, jeweils einen geeigneten Sammelbehälter für „alle“ Alttextilien (auch Bettwäsche, Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc.) auf den Wertstoffhöfen aufzustellen. Diesem Vorschlag wurde seitens der Städte und Gemeinden einheitlich zugestimmt.

 

Darüber hinaus wurde seitens des Arbeitskreises dem Vorschlag einstimmig zugestimmt, hierzu die Aufgabe der Sammlung und des Transportes über eine ÖrV auf den Kreis zu übertragen. Eventuell anfallende Erlöse sollen an die Städte und Gemeinden in bekannter Weise weitergeleitet werden.

 

Unter Verweis auf § 5 des Entwurfes der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll der Kreis die WBC mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragen. Es entsteht somit ein direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Kreis Coesfeld und der WBC. Die Städte und Gemeinden sollen sich mit der Beauftragung der WBC vollumfänglich einverstanden erklären. Direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Städten und Gemeinden und der WBC werden jedoch nicht begründet.

 

Die WBC erhält vom Kreis Coesfeld für ihre Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage betriebswirtschaftlich anerkannter Kalkulationsmethoden ermittelt wird. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zur Regelung der Kalkulation und Abrechnung der Leistungen der WBC vom 29.06.1998.

 

Der Aufsichtsrat der WBC hat in seiner Sitzung vom 21.03.2022 ebenfalls einstimmig dem Kreis Coesfeld empfohlen, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden über die Übertragung der Aufgaben Sammlung und Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, abzuschließen.

 

Der in der Anlage beigefügte Entwurf der ÖrV zur Sammlung und Transport von Textilabfällen im Kreis Coesfeld wurde durch die Kanzlei Gaßner, Berlin, fachjuristisch geprüft.

 

Die entsprechende Umsetzung wird auch Gegenstand in der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes sein (siehe SV-10-0554).

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Die Alternative wäre, dass Kommunen die Erfassung selbst organisieren und zu einer vom Kreis vorgegebenen Übergabestelle liefern.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Im Ergebnis ist zur Aufgabenübertragung eine ÖrV mit den Städten und Gemeinden abzuschließen. Mit diesem Instrument kann die Aufgabe durch den Kreis Coesfeld – der die WBC beauftragen wird - kreisweit einheitlich und wirtschaftlich wahrgenommen werden. Die karitative Altkleidersammlung durch Straßendepotcontainer soll davon unberührt bleiben.

Entstehende Verwaltungskosten werden im Rahmen der entsprechenden Kalkulation der Abfallgebühren berücksichtigt und fallen nicht im allgemeinen Haushalt an.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Kreisordnung (KrO) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

Anlagen:

 

1.       Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten und Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen

2.       Durchführungsvertrag zwischen dem Kreis Coesfeld und den Wirtschaftsbetrieben Kreis Coesfeld GmbH (WBC) zur Umsetzung der Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen