Beschlussvorschlag:
Der Beirat
stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.05
„Brochtrup“ des Landschaftsplans Lüdinghausen geltenden Bauverbot für den Neubau eines Radweges entlang der
K 2 AN 13 zu.
Begründung:
Der Kreis Coesfeld, Abteilung 66 - Straßenbau
und -unterhaltung, beabsichtigt die Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges an
der Kreisstraße 2 AN 13 zwischen Ottmarsbocholt und Nordkirchen.
Der ca. 2,7 km lange Abschnitt
verläuft vom Knotenpunkt der B58 und der K2 („Hohe Lucht“) in Richtung
Nordkirchen bis auf Höhe des Meinhöveler Weges. Der Lückenschluss zum
bestehenden Radweg unterhalb des Golfplatzes soll zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen.
Geplant ist die Anlage des Radweges auf
der westlichen Fahrbahnseite. Er wird in einer Ausbaubreite von 2,50 m in
Asphaltbauweise hergestellt. Zusätzlich erhält der Radweg ein Bankett in der
Breite von 0,50 bzw. 0,75 m. Zwischen der Fahrbahn und dem Radweg verläuft
überwiegend ein Schutzstreifen und ein Straßenseitengraben. Die Kreisstraße
wird über weite Strecken von einem Alleenbestand (Bergahorn/ Spitzahorn)
gesäumt. Die Bäume werden nicht von der Maßnahme tangiert.
Im Bereich der angrenzenden Wohnhäuser und
landwirtschaftlichen Anwesen verschwenkt der Radweg an die Straße mit einem in
der Regel 0,75m breiten Trennstreifen.
Bei der Querung des Beverbaches ist
zusätzlich eine Verbreiterung des vorhandenen Brückenbauwerks erforderlich. Der
hier vorhandene Straßenseitengraben muss im Bereich der Hofstelle verrohrt
werden.
Der
Eingriff betrifft überwiegend die angrenzenden landwirtschaftlichen
Nutzflächen. Es werden außerdem Hecken randlich gequert sowie ein Einzelbaum
entfernt.
Der
ermittelte Gesamteingriff nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit
von 17.840 Biotopwertpunkten bei einer Neuversiegelung von insgesamt
6.900 m².
Die Kompensation des Eingriffs erfolgt
über den Erwerb von Ökopunkten aus dem Ökokonto der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld.
Zugeordnet wird der Eingriff der Anlage einer Obstwiese auf einer ehemaligen
Ackerfläche in der Gemarkung Ottmarsbocholt, Flur 5, Flurstück 148.
Auf einer Länge von ca. 1.330 m
verläuft der Radweg am Rande des Landschaftsschutzgebietes 2.2.05 „Brochtrup“
des Landschaftsplans Lüdinghausen.
Im Rahmen
der Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden
Schutzzwecken festgesetzt:
a)
zur Erhaltung und Sicherung der Wälder und
Feldgehölze, Hecken, Wallhecken und Einzelbäume;
b)
zur Erhaltung des Grünlandanteils;
c)
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts;
d)
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsraums;
e)
zur Sicherung der landschaftsgebundenen Erholung;
f)
zur Sicherung der Biotopverbundfunktion.
Für den geplanten Radwegebau ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.
Mit Datum vom 12.11.2020 hat die Abteilung
66 des Kreises Coesfeld einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse des Geh-/Radweges und dem berührten Schutzgebiet kommt
die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die
Interessen der Errichtung des Geh-/Radweges gegenüber den Belangen der
Schutzgebiete überwiegen.
Mit dem Ausbau wird eine Lücke im
vorhandenen Radwegenetz teilweise geschlossen. Durch die Entmischung des
Verkehres wird die Verkehrssicherheit für Radfahrer entsprechend erhöht.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzzwecke
des Landschaftsschutzgebietes sind nicht zu befürchten. Es handelt sich
überwiegend um reversible Eingriffe in angrenzende landwirtschaftliche
Nutzflächen.
Die Befreiung soll mit folgenden
Nebenbestimmungen erteilt werden:
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist
auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
·
Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und
naturschonend durchzuführen.
- In den
Arbeitsbereich wachsende Wurzelbereiche sind zu schonen (z. B.
Oberflächenabdeckung zum Schutz gegen die Verletzung durch Fahrzeuge).
Verletzte Wurzelbereiche sind fachgerecht zu behandeln, gegebenenfalls ist
eine Auslichtung der Baumkrone durchzuführen.
- Eine
Beseitigung der Gehölzbestände ist nur im Zeitraum zwischen dem
1. Oktober und dem 28./29. Februar des Folgejahres zulässig.
- Zur
Kompensation des Eingriffs ist vor Baubeginn der Erwerb von 17.840
Biotopwertpunkten (berechnet nach dem Modell Kreis COE) nachzuweisen.
Anlagen:
1. Übersichtsplan
2. Auszug aus dem Radwegebauprogramm 2015
3. Straßenbauplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)