Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem
Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge“ geltenden Bauverbot des
Landschaftsplans Baumberge-Nord für die Errichtung eines Mobilfunkmasts zu.
Die ATC Germany
Munich GmbH plant in Zusammenarbeit mit der Telefonica Germany GmbH die
Errichtung eines ca. 51m hohen Mobilfunkmasts im Bereich Billerbeck-Bombeck.
Der Betrieb des
Masts soll der Mobilfunkversorgung im Bereich der umliegenden Ortslagen und der
angrenzenden Bahntrasse sowie der Absicherung der mobilen Internetnutzung
dienen und die hier noch vorhandene Lücke schließen.
Der Standort
liegt auf einer vorhandenen Ackerfläche im Randbereich zu einem westlich
angrenzenden Waldbestand und einem vorgelagerten grünen Weg.
Der Eingriff
umfasst neben der Errichtung des Masts die Anlage eines eingefriedeten
Anlagengeländes in einer Größe von 10x10 m sowie die temporäre Errichtung
einer Kranstell- und Montagefläche. Der unbefestigte Erschließungsweg wird für
die Dauer der Bauzeit mit Fahrbahnblechen ausgelegt.
Der Standort des
Masts liegt im weiträumig umgebenden Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge“,
festgesetzt durch den Landschaftsplan Baumberge Nord. Der Errichtung steht das
in der Verordnung verankerte allgemeine Bauverbot entgegen.
Im Rahmen der
Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden
Schutzzwecken festgesetzt:
a.) zur Erhaltung und
Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der
Vernetzungselemente;
b.) wegen der
Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;
c.) zur Erhaltung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts;
d.) wegen der
besonderen Bedeutung für die Erholung;
e.) zum Schutz und
zur Pufferung der innenliegenden und angrenzenden Naturschutzgebiete Bombecker
Aa, Dielbach, Asholtbusch, Quellgebiet Nonnenbach, Berkelquelle;
f.) wegen der
Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund;
g.) zur
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere
zur Sicherung der natürlichen Ertragsfähigkeit der besonders schutzwürdigen
Böden.
Für das geplante
Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.
Mit Datum vom
25.02.2022 hat die ATC Germany Münich GmbH einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Im Rahmen der
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Absicherung der
Mobilfunkversorgung und dem betroffenen Landschaftsschutzgebiet kommt die
untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die
Interessen an dem Ausbau des Mobilfunknetzes gegenüber den Belangen des
Schutzgebietes überwiegen.
Von der
Errichtung des Mobilfunkmasts gehen insbesondere erhebliche Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes einher. Durch die Wahl des Anlagenstandortes in
unmittelbarer Lage an einem Waldrandbereich gliedert sich der Standort etwas in
das vorhandene Landschaftsgefüge ein. Des Weiteren erfolgt hierzu auch eine
Eingrünung des Mastfußes durch eine vorgelagerte 3-reihige Hecke. Durch die
Ausführung als Stahlgittermast gegenüber der Ausführung als
„Schleuderbetonmast“ wirkt der Mast auch etwas weniger dominant. Aufgrund der
Höhe des Masts verbleibt jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes, die nicht vollständig ausgleichbar ist. Hierzu sieht die
gesetzliche Regelung des § 31 Abs. 5 LNatSchG die Zahlung eines
Ersatzgeldes vor, die im vorliegenden Fall 22.837,93 € betragen wird.
Die Befreiung
soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:
- Bei der
Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen.
Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken,
Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und
unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
- Die
Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß
zu reduzieren.
- Vor
Baubeginn ist zur Abgeltung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
ein Ersatzgeld zu zahlen (§ 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz).
Das Ersatzgeld
wird auf 22.837,93 € (in Worten: zweiundzwanzigtausendachthundertsiebnunddreißig-93/100 Euro)
festgesetzt und ist unter der Angabe des Verwendungszweckes 727020-22-2021/0911
auf eines der vorgenannten Konten der Kreiskasse Coesfeld zu überweisen.
- Das
Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet „Baumberge-Nord“ durchgeführt.
Die naturschutzfachlichen
Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie im Zuge der späteren
Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.
Anlagen:
· Antrag auf Befreiung
· Übersichtsplan
· Fachbeitrag Artenschutz und landschaftspflegerischer Begleitplan
(nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)