Betreff
Errichtung eines Mobilfunkmasts im Landschaftsschutzgebiet Baumberge
Vorlage
SV-10-0537
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge“ geltenden Bauverbot des Landschaftsplans Baumberge-Nord für die Errichtung eines Mobilfunkmasts zu.

Begründung:

 

Die ATC Germany Munich GmbH plant in Zusammenarbeit mit der Telefonica Germany GmbH die Errichtung eines ca. 51m hohen Mobilfunkmasts im Bereich Billerbeck-Bombeck.

Der Betrieb des Masts soll der Mobilfunkversorgung im Bereich der umliegenden Ortslagen und der angrenzenden Bahntrasse sowie der Absicherung der mobilen Internetnutzung dienen und die hier noch vorhandene Lücke schließen.

 

Der Standort liegt auf einer vorhandenen Ackerfläche im Randbereich zu einem westlich angrenzenden Waldbestand und einem vorgelagerten grünen Weg.

 

Der Eingriff umfasst neben der Errichtung des Masts die Anlage eines eingefriedeten Anlagengeländes in einer Größe von 10x10 m sowie die temporäre Errichtung einer Kranstell- und Montagefläche. Der unbefestigte Erschließungsweg wird für die Dauer der Bauzeit mit Fahrbahnblechen ausgelegt.

 

Der Standort des Masts liegt im weiträumig umgebenden Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge“, festgesetzt durch den Landschaftsplan Baumberge Nord. Der Errichtung steht das in der Verordnung verankerte allgemeine Bauverbot entgegen. 

 

Im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:

a.)     zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente;

b.)    wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;

c.)     zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts;

d.)    wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung;

e.)    zum Schutz und zur Pufferung der innenliegenden und angrenzenden Naturschutz­gebiete Bombecker Aa, Dielbach, Asholtbusch, Quellgebiet Nonnen­bach, Berkelquelle;

f.)      wegen der Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund;

g.)     zur Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ins­besondere zur Sicherung der natürlichen Ertragsfähigkeit der besonders schutzwürdigen Böden.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.

Mit Datum vom 25.02.2022 hat die ATC Germany Münich GmbH einen Antrag auf Befreiung gestellt.

 

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Absicherung der Mobilfunkversorgung und dem betroffenen Landschaftsschutzgebiet kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an dem Ausbau des Mobilfunknetzes gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen.

 

Von der Errichtung des Mobilfunkmasts gehen insbesondere erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einher. Durch die Wahl des Anlagenstandortes in unmittelbarer Lage an einem Waldrandbereich gliedert sich der Standort etwas in das vorhandene Landschaftsgefüge ein. Des Weiteren erfolgt hierzu auch eine Eingrünung des Mastfußes durch eine vorgelagerte 3-reihige Hecke. Durch die Ausführung als Stahlgittermast gegenüber der Ausführung als „Schleuderbetonmast“ wirkt der Mast auch etwas weniger dominant. Aufgrund der Höhe des Masts verbleibt jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die nicht vollständig ausgleichbar ist. Hierzu sieht die gesetzliche Regelung des § 31 Abs. 5 LNatSchG die Zahlung eines Ersatzgeldes vor, die im vorliegenden Fall 22.837,93 € betragen wird.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

 

  • Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.

 

  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

 

  • Vor Baubeginn ist zur Abgeltung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ein Ersatzgeld zu zahlen (§ 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz).

Das Ersatzgeld wird auf 22.837,93 € (in Worten: zweiundzwanzigtausendachthundertsiebnunddreißig-93/100 Euro) festgesetzt und ist unter der Angabe des Verwendungszweckes 727020-22-2021/0911 auf eines der vorgenannten Konten der Kreiskasse Coesfeld zu überweisen.

 

  • Das Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet „Baumberge-Nord“ durchgeführt.

Die naturschutzfachlichen Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.

Anlagen:

 

·      Antrag auf Befreiung

·      Übersichtsplan

·      Fachbeitrag Artenschutz und landschaftspflegerischer Begleitplan

(nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)