Beschluss:
1.
Das
Sozialticket (Mobiticket) soll im Jahr 2023 den Hilfeberechtigten zu den
aktuellen, gegenüber 2022 unveränderten, Konditionen weiterhin angeboten
werden.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, fristgerecht den entsprechenden Förderantrag bei
der Bezirksregierung Münster zu stellen.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeit einer mindestens kreisweiten
Gültigkeit im Rahmen der Überplanung der Tarife mit der Tarifgemeinschaft zu
diskutieren.
I./II. Sachdarstellung/Entscheidungsalternativen
Die „Richtlinien Sozialticket 2011“,
wurden am 01.04.2022 bis zum 31.12.2025 verlängert. Landesweit stehen
unverändert 40 Mio. Euro an Fördermitteln zur Verfügung.
Der Kreis Coesfeld hat für das Jahr 2022
einen Förderbescheid über insgesamt 236.659,00 Euro (zum Vergleich 2021:
228.935,25 Euro (Änderungsbescheid), 2019: 234.308,71 Euro) erhalten. Dieser
Betrag liegt deutlich unter den beantragten 320.000 Euro.
Die Nachfrage nach Mobitickets war als
Auswirkung der Corona-Pandemie deutlich zurückgegangen. Wurden vor Ausbruch der
Pandemie im Februar 2020 im Kreis Coesfeld pro Monat noch rund 700 Mobitickets
im Abo ausgegeben, waren es im März 2022 noch rund 460 Abos. Die erforderliche
Fördersumme („Unterschiedsbetrag“) liegt zurzeit bei rund 15.500 Euro pro
Monat.
Für das Jahr 2022 wird entsprechend für
den Kreis mit einem erforderlichen Gesamt-Unterschiedsbetrag von rund 186.000
Euro gerechnet. Damit werden im Jahr 2022, zusammen mit dem Rest aus 2021,
voraussichtlich rund 68.000 Euro der bewilligten Fördermittel nicht
benötigt und können zur Deckung der Mobiticket-Rechnungen in 2023 genutzt
werden.
Es besteht weiterhin die Hoffnung, dass
sich die Nachfrage nach Bus und Bahn in 2023 wieder an den Wert vor der Corona-Pandemie
annähert.
Vor diesem Hintergrund schlägt die
Verwaltung die unveränderte Fortsetzung des Förderverfahrens für 2023 vor.
Höhe des Förderantrags:
Der für 2022 beantragte Betrag sollte unverändert beantragt werden: 320.000 Euro.
Weiterentwicklung
des Sozialticket-Verfahrens
Die Bezirksregierung Münster hat im Jahr
2018 auf das Ergebnis einer Prüfung des Landesrechnungshofes (LRH) hingewiesen.
Dieser hatte angemerkt, dass bei preisstufenorientierten Lösungen die „kreisweite
Gültigkeit“ Mindestvoraussetzung sein sollte. Die im Münsterland mögliche
höchste Preisstufe 3M ermöglicht Abos im Sozialticket-Verfahren für die Fahrt
etwa bis zum Nachbarort (z.B. Havixbeck – Münster, Rosendahl – Coesfeld).
Die im Jahr 2019 begonnene,
gutachterlich unterstützte Tarifüberplanung bei den Zeitkarten hat zu einer
Änderung des räumlichen Geltungsbereiches bislang allein für die JobTickets
geführt. Der räumliche Geltungsbereich der anderen Zeitkarten bleibt zunächst
unverändert.
Das neue JobTicket-Abo wird ab 01.08.2022
angeboten. Für die Mobiticket-Abonnenten hat das aber noch keine Auswirkungen,
weil JobTickets nicht zur Mobiticket-Fahrkartenauswahl gehören.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Für das Jahr 2023 wird, auch bei steigender
Nachfrage, keine Deckungslücke erwartet.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NW.