Beschluss:
Die Prüfung der Jahresabschlüsse des öffentlich-rechtlichen
Zweckverbandes EUREGIO wird - beginnend mit dem Jahresabschluss 2021 – für die
nächsten fünf Jahre dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld übertragen.
Der Landrat wird ermächtigt, den für die Wahrnehmung dieser Aufgabe
erforderlichen Vertrag abzuschließen.
I. Sachdarstellung
Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung sind
gem. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 104 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) abschließend geregelt. Hierzu zählen u.a. die
Prüfung des Jahresabschlusses und die Prüfung von Vergaben. Sofern dem Rechnungsprüfungsamt
darüber hinaus eine neue Aufgabe übertragen werden soll, bedarf diese
Aufgabenübertragung gem. § 104 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 der
Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Coesfeld eines Beschlusses des Kreistages.
Bei
der EUREGIO handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband gemäß
dem Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Niedersachsen, der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
vom 23.05.1991 (Abkommen, GV. NW. S. 530/SGV. NW. 101), sogenanntes Anholter
Abkommen.
Die
Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungsführung der EUREGIO richten
sich nach dem für Zweckverbände geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen (Art. 19
Abs. 3 der Satzung). Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) finden demzufolge die Vorschriften der
Gemeindeordnung (GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
Zum
Thema der Rechnungsprüfung findet sich folgende Regelung in Art. 19 Abs. 4 der
Satzung der EUREGIO: „Die Verbandsversammlung bestellt zwei Mitglieder aus
ihrer Mitte, welche die Aufgaben eines Rechnungsprüfungsausschusses übernehmen.
Sie sollen ihre Aufgabe kostenfrei durchführen und berechtigt sein, das Rechnungsprüfungsamt einer
Mitgliedskörperschaft in Anspruch zu nehmen.“
Der
Kreis Coesfeld ist Mitglied der EUREGIO.
Für
die vorhergehenden Jahre 2016 – 2020 hat die Rechnungsprüfung des Kreises
Borken aufgrund des zwischen der EUREGIO und dem Kreis Borken geschlossenen
Vertrages vom März 2017 die Prüfung der Jahresabschlüsse der EUREGIO
vorgenommen. Nun soll ein Wechsel der Rechnungsprüfung erfolgen. Zur Übernahme
der erforderlichen Prüfungstätigkeiten für die kommenden fünf Jahre
einschließlich Berichtserstellung und Vorstellung des Prüfungsberichts im
Rechnungsprüfungsausschuss der EUREGIO ist das Rechnungsprüfungsamt des Kreises
Coesfeld angefragt worden. Die Bereitschaft und auch die Möglichkeit zur Übernahme der
erforderlichen Prüfungstätigkeiten ist beim Rechnungsprüfungsamt des Kreises
Coesfeld gegeben. Insbesondere ist dabei zu sehen, dass in der EUREGIO
letztlich auch Interessen des Kreises Coesfeld vertreten werden, so dass mit
der Wahrnehmung dieser Aufgabe auch eine unmittelbare Beteiligung des Kreises
Coesfeld gegeben ist.
Ein entsprechender Beschluss ist somit
herbeizuführen. Hinsichtlich der Übernahme der Prüfungstätigkeiten sollte ein
Vertrag zwischen der EUREGIO und dem Kreis Coesfeld geschlossen werden zwecks
genauerer Definition und Konkretisierung der Prüfungstätigkeiten.
II. Entscheidungsalternativen
Der Kreistag überträgt die Aufgabe „Prüfung der
Jahresabschlüsse des öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes EUREGIO“ – beginnend
mit dem Jahresabschluss 2021 – für die nächsten fünf Jahre dem
Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 104
Abs. 3 GO NRW. Die Verwaltung wird ermächtigt, zwecks genauerer Definition und
Konkretisierung der Prüfungstätigkeiten einen Vertrag mit der EUREGIO zu
schließen.
Alternative: Die Aufgabe wird nicht übertragen.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es entstehen zusätzliche Personal- und Sachaufwendungen für die Prüfungstätigkeit. Diese werden der EUREGIO nach der allgemeinen Gebührensatzung des Kreises in Rechnung gestellt. Der zusätzlich für die Prüfung entstehende Zeitaufwand soll zunächst im Rahmen der Möglichkeiten nach der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit abgewickelt werden. Soweit nähere Erkenntnisse vorliegen, ist ggf. über die Anpassung der Teilzeitbeschäftigungen in der Rechnungsprüfung zu entscheiden.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 104 Abs. 3 GO NRW und § 4 Abs. 2 S. 2 der Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Coesfeld.