Betreff
Beratung "Mobiles Arbeiten"
Vorlage
SV-10-0593
Aktenzeichen
10 43 20
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

ohne

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17.05.2022 wird gem. § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld vorgelegt.

 

 

Sachdarstellung

 

Das Mobile Arbeiten ist spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie in aller Munde und hat sich auch beim Kreis Coesfeld zahlenmäßig bemerkenswert entwickelt. So waren es zum Stand 01.01.2020 vor der Pandemie noch 99 Telearbeitende und zum 01.04.2022 bereits 592.

 

Um die Telearbeit beim Kreis Coesfeld in Anspruch zu nehmen, haben die Mitarbeitenden verschiedene Möglichkeiten. „Mobiles Arbeiten“ ist eher ein Sammelbegriff und im engeren Sinne ein Modell, bei dem Mitarbeitende an wechselnden Orten arbeiten und die Verbindung zur Dienststelle über mobile Endgeräte hergestellt wird. Diese reine Form des mobilen Arbeitens wird beim Kreis Coesfeld bislang nur in Einzelfällen praktiziert: Der Kreis Coesfeld bietet die Möglichkeit der alternierenden und der sporadischen Telearbeit unter Festlegung einer häuslichen Arbeitsstätte, von der aus die dienstlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Umgangssprachlich kann diese Form der mobilen Arbeit mit „Home-Office“ umschrieben werden.

 

Bei alternierender Telearbeit handelt es sich um ein Arbeitsmodell, bei dem die individuelle regelmäßige Arbeitszeit nach einem festgelegten Zeitschema teilweise in der Wohnung der Beschäftigten (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise in einer Dienststelle des Arbeitgebers/Dienstherrn (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht wird.

 

Sporadische Telearbeit ist inhaltlich klar bestimmte und zeitlich begrenzte Arbeit (z. B. Projektarbeit, Ausarbeitungen), die je nach Erfordernis – jeweils in Absprache mit der Führungskraft – in der Wohnung der Beschäftigten (häusliche Arbeitsstätte) erbracht werden kann.

 

Die Telearbeit wird (unabhängig von Corona) nur hybrid wahrgenommen und kann bis zu einem Umfang von 60% der regelmäßigen Sollarbeitszeit beantragt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die soziale Bindung zur Dienststelle aufrechterhalten wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Umfang auch 60 % übersteigen. Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf beide Arbeitsorte wird zwischen der flexibel arbeitenden Person und der unmittelbaren Führungskraft vereinbart. Coronabedingt kamen dazu Ausnahmen, die einen gänzlichen Verbleib an der häuslichen Arbeitsstätte zugelassen haben.

 

Hinsichtlich des Antrags der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17.05.2022 kann insoweit nicht speziell auf Mobiles Arbeiten, sondern vielmehr auf alle Möglichkeiten des Flexiblen Arbeitens wie folgt eingegangen werden:

 

1)      Für die Beschäftigten der Kreisverwaltung Coesfeld ist in einer Dienstvereinbarung das „Flexible Arbeiten“ (alternierend und sporadisch) geregelt. Ein Ausbau hinsichtlich des „Mobilen Arbeitens“ ist eine perspektivische Herausforderung, deren Umsetzung ein weiteres Öffnen zur „Arbeitswelt 4.0“ darstellen würde, und der sich die Verwaltung zu gegebener Zeit widmen wird.

 

Für die Mitarbeitenden der Kreispolizeibehörde sind diese Fragen polizeispezifisch in einer eigenen Dienstvereinbarung geregelt. In beiden Dienstvereinbarungen sind Anspruchsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Umfang der Telearbeit sowie Regelungen zum Equipment enthalten.

 

2)      Grundsätzlich dürfte bei etwa 825 Arbeitsplätzen die technische Möglichkeit für Telearbeit bestehen. Die Arbeitsplätze ohne technische Möglichkeit umfassen im Wesentlichen die Arbeitsplätze in der Fleischuntersuchung, im Straßenunterhaltungsdienst und mit notwendigem GIS-Zugriff (Bauamt, Umweltamt, Katasteramt, Reprostelle, techn. Liegenschaftsmanagement, etc.), aktuell sind zusätzlich auch noch die Arbeitsplätze in den Impfangeboten des Kreises Coesfeld ausgenommen.

 

3)      Bei 720 Arbeitsplätzen müsste auch – zumindest in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungsleitungen – die organisatorische Möglichkeit für alternierende, also nicht dauerhafte, Arbeit im Home-Office bestehen. Ausgenommen sind hier im Wesentlichen die Abteilungen mit Öffnungszeiten und Schalterdienst (z. B. Zulassungsstelle, kommunale Ausländerbehörde), aber auch Beschäftigte in Schulsekretariaten oder Nachwuchskräfte.

 

Mitarbeitende

1115

100,00%

technische Möglichkeit

825

73,99%

organisatorische Möglichkeit

720

64,57%

davon bereits Telearbeiter/in

592

82,22%

 

 

 

 

 

 

4)      Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit des „Flexiblen Arbeitens“ wird die jeweilige Nutzung bei der Kreisverwaltung wie folgt erfasst: Seitens der Mitarbeitenden wird die Arbeitszeit im Home-Office über das Zeiterfassungsprogramm aufgezeichnet, seitens der Personalabteilung werden die ausgesprochenen Zulassungen und seitens der IT die genutzten Zugänge und Logins erfasst.

 

Für die Telearbeit werden die Mitarbeiter mit kreiseigener Hardware ausgestattet, inkl. einer Mehrfaktor-Authentifizierung. Schon bei Antragstellung kann die benötigte Ausstattung angegeben und eine unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit umsetzbare Lösung gefunden werden.