Betreff
Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit der Veelker GmbH & Co.KG sowie der Euregio-Verkehrsgesellschaft GmbH & Co.KG
Vorlage
SV-10-0604
Aktenzeichen
01-81
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Landrat wird beauftragt, Vereinbarungen über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur übergangsweisen Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf der Basis der beigefügten zwei Entwürfe abzuschließen.

I. Sachdarstellung

 

II. Entscheidungsalternativen

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Aufgrund der Coronapandemie haben die Verkehrsunternehmen deutliche Einbußen

bei den Fahrgeldeinnahmen erlitten. Das Land NRW hat deshalb im Jahr 2020 eine

„Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden

im ÖPNV“ (ÖPNV-Rettungsschirm) erlassen. Da die Fahrgastzahlen ab dem 01.01.2022 noch nicht wieder das Vor-Pandemie-Niveau erreicht haben, wird das Land NRW den ÖPNV-Rettungsschirm über den 01.01.2022 verlängern.

 

Die Anträge über die Gewährung von Billigkeitsleistungen aus dem ÖPNV-Rettungsschirm müssen über die Aufgabenträger im ÖPNV (Kreise und kreisfreie Städte) gestellt werden, die die Fördermittel dann an die Verkehrsunternehmen weiterleiten.

Bei der RVM liegen über den ÖDA die rechtlichen Voraussetzungen zur

Mittelweitergabe vom Kreis an die RVM vor.

 

Neben den Herausforderungen, die sich aus der fortwährenden Corona-Pandemie für die Verkehrsunternehmen ergeben, stellt auch die dreimonatige Einführung des 9-€-Tickets eine zusätzliche Belastung dar. Daher hat sich das Land entschlossen, den sog. Corona-Rettungsschirm mit den Ausgleichsmitteln, die der Bund für die Dauer des 9-€-Tickets zur Verfügung stellt, entsprechend aufzustocken, damit Ausgleichsleistungen „aus einer Hand“ aus dem Rettungsschirm finanziert werden können. Zwar könnten die Verkehrsunternehmen dem Grunde nach für die aus dem 9-€-Ticket resultierenden Einnahmeausfälle einen eigenen Antrag bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde, der Bezirksregierung, stellen. Doch ist die konkrete Ermittlung des Schadens nicht einfach möglich. Für die Ausfälle aus z.B. den Schülerkarten ist mengenmäßig abgrenzbar, nicht aber der Barverkauf in den Bussen selbst. Insoweit ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine Kombination aus Einnahmeausgleichen „Corona“ und „9-€-Ticket“ in einem Not-ÖDA möglich.

 

Für die Euregio-Verkehrsgesellschaft GmbH & Co. KG (Linienbündel COE 3) und die Veelker GmbH & Co. KG (Linienbündel COE 4, COE 4a und COE 4b) fehlen diese rechtlichen Voraussetzungen. Grund ist, dass die Euregio-Verkehrsgesellschaft GmbH & Co. KG und die Veelker GmbH & Co. KG Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich erbringen und somit keine ÖDA mit dem Kreis oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.

Eine Möglichkeit zur Weiterleitung der Mittel an die Euregio-Verkehrsgesellschaft GmbH & Co. KG und die Veelker GmbH & Co. KG ist der Abschluss eines

öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) zwischen dem Kreis Coesfeld als

Aufgabenträger und der Euregio-Verkehrsgesellschaft GmbH & Co. KG und die Veelker GmbH & Co. KG im Rahmen einer zeitlich befristeten Notvergabe bis

zum Ende des Jahres 2022 (Anlage 1 und 2 dieser Vorlage).

 

Anschließend kann der Kreis Coesfeld die Mittel aus dem ÖPNV-Rettungsschirm des Landes NRW an die Verkehrsunternehmen weitergeben. Eigene Haushaltsmittel werden nicht eingesetzt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreistag ist gem. § 26 KrO NRW zuständig.