Betreff
Einrichtung eines Arbeitsschutzbeirates im Kreis Coesfeld - Antrag der SPD-Kreistagsfraktion
Vorlage
SV-10-0614
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der SPD-Kreistagsfraktion vom 10.05.2022 in der Fassung vom 24.05.2022:

 

1.)    Der Landrat wird beauftragt, bei der Bezirksregierung Münster i. W. zum Thema Arbeitsschutz und weiteres Vorgehen hinsichtlich eines Arbeitsschutzbeirates entsprechende Gespräche zu führen.

2.)    Die Kreisverwaltung berichtet gegenüber dem Kreistag und seinen Fachausschüssen mindestens einmal im Jahr zum Thema Arbeitsschutz im Kreis Coesfeld.

3.)    Den politischen Gremien soll dabei auch ein Bericht über die durchgeführten Kontrollen in den Betrieben und Verwaltungen im Kreis Coesfeld vorgelegt werden, dabei sollen die Kontrolldichte und die verhängten Bußgelder mitgeteilt werden.

4.)    Im nichtöffentlichen Teil können bei entsprechenden Nachfragen der Kreistagsabgeordneten und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger die betroffenen Firmen benannt und das im Einzelnen verhängte Bußgeld der Höhe nach beziffert werden.

5.)    Nach dem Arbeitsschutzgesetz kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat vorliegen. Sollten Straftaten vorliegen, sollte über den Ausgaben des Verfahrens im nichtöffentlichen Teil berichtet werden.

Insbesondere solle der Landrat demnach beauftragt werden, bei den zuständigen Institutionen z. B. der Bezirksregierung im Hinblick auf den Arbeitsschutz Informationen zur Kontrolle von Betrieben, zur Kontrolldichte, zur Anzahl der damit beschäftigten Mitarbeitenden und zu Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren einzuholen. Ggf. könnten im nichtöffentlichen Teil dann auch konkrete Angaben zu einzelnen Betrieben und dem Ausgang von Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren gemacht werden. Es sei wichtig, dem Arbeitsschutz einen hohen Stellenwert einzuräumen.

 

 

 

I.  – IV:

 

Der Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 10.05.2022 auf Einrichtung eines Arbeitsschutzbeirates im Kreis Coesfeld, wurde in der Sitzung des AASSG am 24.05.2022 unter TOP 8 durch den s.B Bickhove-Swiderski vorgestellt und ergänzt (siehe hierzu TOP 8 der Niederschrift).

 

Im Einvernehmen mit den Ausschussmitgliedern wurde der Antrag zunächst zurückgestellt um fraktionsinterne Beratungen, auch zu den Ergänzungen, zu ermöglichen.

 

Bereits in der Sitzungsvorlage Nr. SV-10-0575 zu TOP 8 hat die Verwaltung im Rahmen einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die originäre Zuständigkeit für die Überwachung des Arbeitsschutzes für den Kreis Coesfeld bei der Bezirksregierung Münster liege.

 

Als Ergebnis der hausinternen Prüfung wird festgestellt, dass die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz eine staatliche Aufgabe (§ 21 Abs. 1 ArbSchG) und somit Sache der Länder (Art. 30 GG) ist. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz bestimmt, dass die Bezirksregierungen zuständig sind unter anderem für die Durchführung von Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 ZustVO ArbtG). Daher ist für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld die Bezirksregierung Münster zuständig.

Der Kreis Coesfeld ist auch nicht ausnahmsweise in den Fällen des § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.2.4, 1.2.6 oder 1.3 ZustVO ArbtG für die Durchführung bestimmter Bereiche des Arbeitsschutzgesetzes zuständig.

 

§ 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der ab dem 04.11.2020 geltenden Fassung regelt:

Der Landrat setzt die Tagesordnung mit einem öffentlichen und bei Bedarf mit einem nichtöffentlichen Teil fest. Er hat außerdem Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihm spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich vorgelegt werden. Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich des Kreises fällt, so weist der Landrat in der Tagesordnung darauf hin, dass diese Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Kreistag von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 der geltenden Geschäftsordnung finden für die Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages grundsätzlich die für die Sitzungen des Kreistages geltenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung Anwendung.

 

Da der Kreis Coesfeld für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes nicht zuständig ist, ist der Antrag durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung abzusetzen.

 

Herr Dr. Querbach von der Bezirksregierung Münster, wird unter TOP 8 (SV 10-0615) zum Thema Arbeitsschutz berichten.