Beschluss:
Der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes für den Kreis Coesfeld wird beschlossen.
Der Kreis Coesfeld ist als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger nach § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit
§ 20 KrWG verpflichtet, ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und
Beseitigung der in seinem Gebiet anfallenden und ihm zu überlassenden bzw.
überlassenen Abfälle zu erstellen. Die Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes
hat nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG) alle fünf Jahre zu erfolgen. Inhalt
und Umfang eines Abfallwirtschaftskonzeptes ergeben sich aus den bundes- und
landesrechtlichen Vorgaben.
Am 31.05.2022 wurde der Entwurf des neuen
Abfallwirtschaftskonzeptes im Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche
Sicherheit und Ordnung zur Kenntnisnahme und Beratung vorgestellt. Rückmeldungen,
Anregungen und Bedenken sollten bis zum 01.07.2022 an die Verwaltung oder
direkt an die WBC im Weiteren gerichtet werden. Parallel wurde der Entwurf den
Städten und Gemeinden im vorgesehenen Beteiligungsverfahren sowie der
Bezirksregierung als zuständiger Genehmigungsbehörde zur Vorabprüfung
zugestellt.
Soweit
Korrekturen, Anregungen und Verbesserungsvorschläge gemacht worden sind,
erfolgte eine Prüfung und Berücksichtigung im vorliegenden Entwurf. Um
nachträgliche Beanstandungen durch die Bezirksregierung zu vermeiden, wurde der
Entwurf im Vorfeld mit dieser bereits abgestimmt.
Rückmeldungen
erfolgten aus Reihen der Städte und Gemeinden sowie von der Bezirksregierung.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf zur Sitzung am 31.05.2022
sind danach:
·
Kap. 5.1.2, Seite 31:
Aufgrund einiger schlechter Erfahrungen mit Warentauschtagen, Verschenk- und
Tauschmärkten wurde die Empfehlung gestrichen, diese auf das gesamte
Kreisgebiet auszudehnen.
·
Kap. 5.2.4.1, Abs. 4, Seite 43:
Hier wurde der grundsätzliche Vorrang des Recyclings gegenüber der sonstigen,
insbesondere der energetischen Verwertung und Verfüllung herausgestellt. Im
Einzelfall ist entscheidend, welche Verwertungsmaßnahme den Schutz von Mensch
und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung
der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 KrWG festgelegten Kriterien am besten
gewährleistet.
·
Kap. 5.2.4.1, E-Schrott, Seite 44:
Ergänzt wurde der Hinweis, dass eine Eigenverwertung mindestens sechs Monate
vorher für mindestens zwei Jahre optiert werden muss.
·
Kap. 5.2.6.2, Abs. 2, Seite 81:
Hier wurde konkretisiert, dass die Emissionen von Abfalldeponien grundsätzlich
nur Deponien bzw. Deponieabschnitte betreffen, auf denen vor dem 01. Juni 2005
Abfall abgelagert wurde. Seit diesem Zeitpunkt dürfen auf Deponien keine
unbehandelten organischen Substanzen mehr abgelagert werden. Somit beschränkt
sich die Ablagerung seitdem auf Inertabfälle mit keinen bis geringen
organischen Anteilen. Die Gasbildung betrifft dabei nur die bis dahin
abgelagerten organischen Anteile.
·
Kap. 5.2.7.2, Abs. 1 und 3 (neu),
Seite 85:
Hier wurden die Gebührenerhebung in Rosendahl korrigiert und die Regelungen
bezüglich Nachbarschaftstonnen ergänzt.
·
Kap. 5.2.7.2, Tab. 13, Seite 86:
Die Tabelle wurde inhaltlich und optisch dahingehend optimiert, dass nach
Gebührentatbeständen für Restmüll-, Bio- und Papiertonnen differenziert werden
kann.
Darüber
hinaus wurden einige Korrekturen redaktioneller Art vorgenommen.
Nach
Beschlussfassung wird diese im Entwurf ergänzt; die Kennzeichnungen als Entwurf
entfallen.
II. Entscheidungsalternativen
Auf
Grund der gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich keine Alternative.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, Klima)
Die
Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist Bestandteil der auf die WBC übertragenen
Aufgaben. Die Finanzierung der Konzepterstellung erfolgt über die
kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Kreisordnung (KrO)
ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.
Anlagen:
Entwurf des Abfallwirtschaftskonzepts (nur elektronisch)