Betreff
Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0634
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschluss:

 

Der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes für den Kreis Coesfeld wird beschlossen.

I. Sachdarstellung

 

Der Kreis Coesfeld ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 20 KrWG verpflichtet, ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in seinem Gebiet anfallenden und ihm zu überlassenden bzw. überlassenen Abfälle zu erstellen. Die Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG) alle fünf Jahre zu erfolgen. Inhalt und Umfang eines Abfallwirtschaftskonzeptes ergeben sich aus den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben.

 

Am 31.05.2022 wurde der Entwurf des neuen Abfallwirtschaftskonzeptes im Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Kenntnisnahme und Beratung vorgestellt. Rückmeldungen, Anregungen und Bedenken sollten bis zum 01.07.2022 an die Verwaltung oder direkt an die WBC im Weiteren gerichtet werden. Parallel wurde der Entwurf den Städten und Gemeinden im vorgesehenen Beteiligungsverfahren sowie der Bezirksregierung als zuständiger Genehmigungsbehörde zur Vorabprüfung zugestellt.

 

Soweit Korrekturen, Anregungen und Verbesserungsvorschläge gemacht worden sind, erfolgte eine Prüfung und Berücksichtigung im vorliegenden Entwurf. Um nachträgliche Beanstandungen durch die Bezirksregierung zu vermeiden, wurde der Entwurf im Vorfeld mit dieser bereits abgestimmt.

 

Rückmeldungen erfolgten aus Reihen der Städte und Gemeinden sowie von der Bezirksregierung. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf zur Sitzung am 31.05.2022 sind danach:

 

·         Kap. 5.1.2, Seite 31:
Aufgrund einiger schlechter Erfahrungen mit Warentauschtagen, Verschenk- und Tauschmärkten wurde die Empfehlung gestrichen, diese auf das gesamte Kreisgebiet auszudehnen.

·         Kap. 5.2.4.1, Abs. 4, Seite 43:
Hier wurde der grundsätzliche Vorrang des Recyclings gegenüber der sonstigen, insbesondere der energetischen Verwertung und Verfüllung herausgestellt. Im Einzelfall ist entscheidend, welche Verwertungsmaßnahme den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 KrWG festgelegten Kriterien am besten gewährleistet.

·         Kap. 5.2.4.1, E-Schrott, Seite 44:
Ergänzt wurde der Hinweis, dass eine Eigenverwertung mindestens sechs Monate vorher für mindestens zwei Jahre optiert werden muss.

·         Kap. 5.2.6.2, Abs. 2, Seite 81:
Hier wurde konkretisiert, dass die Emissionen von Abfalldeponien grundsätzlich nur Deponien bzw. Deponieabschnitte betreffen, auf denen vor dem 01. Juni 2005 Abfall abgelagert wurde. Seit diesem Zeitpunkt dürfen auf Deponien keine unbehandelten organischen Substanzen mehr abgelagert werden. Somit beschränkt sich die Ablagerung seitdem auf Inertabfälle mit keinen bis geringen organischen Anteilen. Die Gasbildung betrifft dabei nur die bis dahin abgelagerten organischen Anteile.

·         Kap. 5.2.7.2, Abs. 1 und 3 (neu), Seite 85:
Hier wurden die Gebührenerhebung in Rosendahl korrigiert und die Regelungen bezüglich Nachbarschaftstonnen ergänzt.

·         Kap. 5.2.7.2, Tab. 13, Seite 86:
Die Tabelle wurde inhaltlich und optisch dahingehend optimiert, dass nach Gebührentatbeständen für Restmüll-, Bio- und Papiertonnen differenziert werden kann.

 

Darüber hinaus wurden einige Korrekturen redaktioneller Art vorgenommen.

 

Nach Beschlussfassung wird diese im Entwurf ergänzt; die Kennzeichnungen als Entwurf entfallen.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich keine Alternative.

 

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Die Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist Bestandteil der auf die WBC übertragenen Aufgaben. Die Finanzierung der Konzepterstellung erfolgt über die kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Kreisordnung (KrO) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Entwurf des Abfallwirtschaftskonzepts (nur elektronisch)