Betreff
Gründung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems
Vorlage
SV-10-0637
Aktenzeichen
32.38.91.02
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

  1. Der Gründung einer Trägergemeinschaft zur Errichtung und zum Betrieb eines Telenotarztsystems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster wird zugestimmt. Kernträger und Standort der Telenotarztzentrale soll die Stadt Münster werden.

 

  1. Der Landrat des Kreises Coesfeld wird ermächtigt, die im Entwurf (Anlage 1) beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung der Trägergemeinschaft zu unterzeichnen.

 

Sachdarstellung

 

Gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen.

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Februar 2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände und den Ärztekammern seinen Willen bekräftigt, eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige, flächendeckende und wirtschaftliche Einrichtung von Telenotarztsystemen in Nordrhein-Westfalen umzusetzen.

 

Die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster beabsichtigen zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des Telenotarztsystems die Bildung einer Trägergemeinschaft durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 1).

 

Das Telenotarztsystem ist ein kostenbildendes Merkmal des Rettungsdienstes und damit durch die Krankenkassen zu refinanzieren. Die Stadt Münster verhandelt für alle Mitglieder der Trägergemeinschaft mit den Krankenkassen die zu erstattenden Betriebskosten für die Telenotarztzentrale im Rahmen der jeweils festzusetzenden Gebührensatzung. Die Mitglieder der Trägergemeinschaft erstatten der Stadt Münster die nachgewiesenen Betriebskosten der Telenotarztzentrale, die auf sie entfallen.

Die Kostenverteilung errechnet sich aus den RTW-Vorhaltestunden und der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft im Verhältnis 50 zu 50. Von den geschätzten Kosten i. H. v. 1.343.601 € jährlich in der ersten Ausbaustufe entfallen auf den Kreis Coesfeld somit 151.425 € (Anlage 2).

In einer ersten Ausbaustufe ist vorgesehen, maximal 50 RTWs mit entsprechender Technik auszurüsten. Der Kreis Coesfeld partizipiert dabei mit 4 RTWs und bei einer nach 18 Monaten erfolgten Aufstockung auf 100 RTWs mit weiteren 8 RTWs (Anlage 3). Basierend auf den gewonnenen Erfahrungen soll in den Folgejahren ein stufenweiser weiterer Ausbau des Systems erfolgen.

 

Jedes Mitglied verhandelt die Refinanzierung der Kosten für die Ausrüstung seiner Rettungsmittel und seiner Leitstelle zur Aufschaltung auf das Telenotarztsystem sowie die daraus resultierenden laufenden Kosten selbst mit den Krankenkassen. Die Beschaffung soll mittels einer Rahmenvereinbarung erfolgen. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle Mitglieder der Trägergemeinschaft über die gleiche Technik verfügen. Eine Kostenprognose kann zum derzeitigen Stand noch nicht gestellt werden, da eine Einigung auf die verwendete Technik noch aussteht.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1 - Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW

 

Anlage 2 – Kostenverteilung Telenotarztzentrale

 

Anlage 3 – Ausbaustufen Telenotarztsystem