Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses des Kreises Coesfeld für das Jahr 2021
Vorlage
SV-10-0669
Aktenzeichen
20.26.210-002
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für den Kreis Coesfeld liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 1 GO NRW vor.

 

Es wird beschlossen, von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2021 Gebrauch zu machen.

 

I. Sachdarstellung

 

Problem

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116 GO NRW hat der Kreis Coesfeld in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss sowie einen Gesamtlagebericht aufzustellen. Unter den in § 116a Abs. 1 GO NRW genannten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Kreistag für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres (vgl. § 116a Absatz 2 Satz 1 GO NRW). Für die Abschlussjahre 2019 und 2020 wurde seitens des Kreises Coesfeld von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Zum Zwecke der Aufstellung des Gesamtabschlusses und zur Prüfung der größenabhängigen Befreiungsmerkmale sind die Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form des Konzerns Kreis Coesfeld nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116 Abs. 3 GO NRW einzubeziehen, sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist (Konsolidierungskreis).

 

Für den Kreis Coesfeld sind neben der Kernverwaltung (Konzernmutter) die unter der einheitlichen Leitung des Kreises Coesfelds stehenden 100 %igen Tochtergesellschaften

·           WBC - Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH und

·           GFC - Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur Förderung regenerativer Energien mbH

als verbundene Unternehmen im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss einzubeziehen.

 

Die wfc - Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH ist trotz einer Beteiligungsquote von 74,3 % aufgrund quantitativer Größen (bilanzielle Verhältniszahlen von weit unter einem Prozent) für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises Coesfeld zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 116b GO NRW und muss nicht nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116 Absatz 3 GO NRW einbezogen werden. Alle übrigen Beteiligungen des Kreises Coesfeld sind aufgrund verschiedener Faktoren (Beteiligungsquoten, Vertretung/Stimmrechte des Kreises Coesfeld in den Gesellschaftsgremien, kein maßgeblicher Einfluss des Kreises an Unternehmensentscheidungen usw.) nach der Equity-Methode bzw. zu ihren fortgeführten Anschaffungskosten (at cost) und somit nicht im Wege der Vollkonsolidierung zu berücksichtigen. Eine Übersicht über den Bestand an Beteiligungen des Kreises Coesfeld zum 31.12.2021 (inkl. der Konsolidierungsmethoden) ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 1 GO NRW müssen jeweils mindestens zwei der dort genannten drei Kriterien am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag erfüllt sein, damit eine Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses in Betracht kommt. Zur Prüfung/Berechnung der Befreiungsmöglichkeit stellt die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (gpaNRW) ein Berechnungstool zur Verfügung. Auf der Grundlage dieses Berechnungstools wurde unter Berücksichtigung der Jahresabschlüsse 2021 (Entwurf)/2020 des Kreises Coesfeld sowie der Jahresabschlüsse 2021/2020 der WBC und GFC als vollkonsolidierungspflichtige verselbstständigte Aufgabenbereiche entsprechende Berechnungen durchgeführt (vgl. Anlage 2).

 

Hiernach sind für den Kreis Coesfeld die unter § 116a Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 GO NRW genannten Merkmale zum Abschlussstichtag 31.12.2021 und dem vorhergehenden Abschlussstichtag 31.12.2020 erfüllt.

Ein Gesamtabschluss soll grundsätzlich als Informations- und Steuerungsinstrument dienen. Die Gesamtabschlüsse des Kreises Coesfeld für die Jahre 2010 bis 2018 haben gezeigt, dass der Ausgliederungsgrad des Vermögens in Bezug auf die einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche jeweils vergleichsweise gering ist und die Erträge und Aufwendungen des Konzerns zum weit überwiegenden Teil von der Konzernmutter geprägt sind. Die jeweiligen Gesamtabschlussergebnisse hatten für den Kreis Coesfeld lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Die Gesamtabschlüsse für den Kreis Coesfeld waren in der Vergangenheit nicht entscheidungs- bzw. steuerungsrelevant.

 

Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass einem ausführlichen Beteiligungsbericht nach den Anforderungen des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117 Abs. 2 GO NRW sowie des § 53 KomHVO NRW in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Abs. 3 GO NRW ein höherer Stellenwert als Informationsinstrument zukommt. Danach hat der Beteiligungsbericht zu sämtlichen verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form Angaben über die Beteiligungsverhältnisse, die jeweiligen Jahresergebnisse, eine Übersicht über den jeweiligen Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des jeweiligen Eigenkapitals sowie eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Kommune zu enthalten. Die Beteiligungsverhältnisse, die Ziele der Beteiligung und die Erfüllung des öffentlichen Zwecks sind in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Abs. 3 GO NRW gesondert anzugeben und zu erläutern.

 

Lösung

 

Der Kreis Coesfeld macht von der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a GO NRW Gebrauch.

 

Die Entscheidung des Kreistages ist der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde mit der Anzeige des durch den Kreistag festgestellten Jahresabschlusses 2021 vorzulegen (vgl. § 116a Abs. 2 Satz 3 GO NRW).

 

Sofern der Kreis Coesfeld von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 3 GO NRW ein Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW i. V. m. § 53 KomHVO NRW in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 GO NRW zu erstellen. Über den Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des Kreistags in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Kreis Coesfeld macht von der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a GO NRW keinen Gebrauch. Die Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses sowie des Gesamtlageberichtes gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116 GO NRW für das Jahr 2021 bleibt bestehen. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, dem Gesamtanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel.

 

Gem. § 52 Abs. 1 KomHVO NRW muss der Gesamtabschluss zu sämtlichen verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form die Angaben zum Beteiligungsbericht nach § 53 Abs. 1 bis 3 KomHVO NRW enthalten.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

 

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des Beteiligungsberichtes 2021 sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 2 Satz 1 GO NRW entscheidet der Kreistag über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.

 

Anlagen:

1.                   Übersicht über den vorläufigen Bestand an Beteiligungen am 31.12.2021

2.                   Berechnung zur Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW

(GPA-Berechnungstool)