Betreff
Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld
a) Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NW
b) Genehmigung gem. § 50 Abs.3 Satz 3 KrO
Vorlage
SV-10-0678
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

für die Dringlichkeitsentscheidung

 

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld vom 22.06.2022 wird beschlossen.

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NW.

 

Es wird entsprechend dem vorstehendem Beschlussvorschlag beschlossen:

 

 

 

 

 

       .082022                         Landrat                                                                 Kreisausschussmitglied

 

 

für den Kreistag

 

Die Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NW genehmigt.

Begründung:

 

I. Problem/ II. Lösung

 

Mit Beschluss des Kreistages vom 15.06.2022 erfolgte eine Änderung der Taxentarifordnung.

 

Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld vom 22.06.2022 erfolgte im Amtsblatt 17/2022 am 30.06.2022. Die Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind nach Inkrafttreten der Verordnung bis spätestens zum 01.11.2022 entsprechend umzurüsten und zu eichen.

 

Die Eichungen erfolgen erst nach Prüfung und abschließender Freigabe der entsprechenden Tarife durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LME). Grundlage hierfür ist die im Amtsblatt veröffentlichte und zuvor beschlossene Taxentarifordnung.

 

Am 29.07.2022 wurde der Unterzeichner vom LME fernmündlich darüber informiert, dass bei Prüfung der Taxentarifordnung ein Berechnungsfehler in § 5 Wartezeiten festgestellt wurde.

 

veröffentlicht:

§ 5 Wartezeiten

Die Wartezeitgebühr beträgt je Stunde 37,95 € (die Schaltung von 0,10 € erfolgt nach jeweils 10,54 s). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

 

Korrektur:

§ 5 Wartezeiten

Die Wartezeitgebühr beträgt je Stunde 37,95 € (die Schaltung von 0,10 € erfolgt nach jeweils 9,49 s). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

 

Laut Rückmeldung des LME ist eine Korrektur dieses (redaktionellen) Fehlers in der Taxentarifordnung und eine Neuveröffentlichung im Amtsblatt ausdrücklich vorzunehmen.

 

Eine wirksame Korrektur kann nur durch einen Änderungsbeschluss des Kreistages mit anschließender Bekanntmachung der korrigierten Formulierung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld erfolgen.

Die Bekanntmachung der Korrektur der Taxentarifordnung hat nach Auskunft des LME spätestens Ende August 2022 zu erfolgen, um eine rechtzeitige Freigabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu ermöglichen. Aktuell beträgt die Bearbeitungszeit des LMW ca. 2 – 4 Wochen; die Wartezeiten für die Unternehmen auf einen entsprechenden Umrüst- und darauffolgenden Eichtermin beträgt mehrere Wochen.

Die Tarifanpassung startet münsterlandweit einheitlich und eine zeitnahe Tariferhöhung zu Gunsten der aktuell wirtschaftlich stark belasteten Taxenunternehmen im Kreis Coesfeld ist dringend erforderlich.

 

Eine Beschlussfassung durch den Kreistag des Kreises Coesfeld incl. anschließender öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld kann selbst unter verkürzten Ladungsfristen nicht rechtzeitig erfolgen. Sie kann auch aus dem vorgenannten Gründen nicht aufgeschoben werden. Es liegen damit die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung vor.

 

 

III. Alternativen

 

Die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld vom 22.06.2022 wird nicht geändert. Dies führt zur Ablehnung der Freigabe der in der Rechtsverordnung vom 22.06.2022 genannten Tarife durch den LME.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Durch die Änderung der Rechtsverordnung entstehen für den Kreis Coesfeld keine Kosten.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Grundsätzlich ist der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 Buchstabe f KrO NW für die Entscheidung zuständig.

 

Unter Berücksichtigung der geschilderten Abhängigkeiten wurde die Änderung der Rechtsverordnung im Wege der Dringlichkeit gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NW entschieden.

 

Die Entscheidung wird dem Kreistag in der nächsten Sitzung am 21.09.2022 zur Genehmigung vorgelegt.

Anlagen:

 

Entwurf der Verordnung zur Änderung der Taxentarifordnung