Betreff
Hauptsatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0679
Aktenzeichen
10.20.05-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Hauptsatzung des Kreises Coesfeld“ wird beschlossen.

 

Begründung:

I.    Sachdarstellung

Der Kreis Coesfeld ist gemäß § 5 Abs. 3 KrO NRW verpflichtet, eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

 

Die Hauptsatzung hat mindestens zu regeln, was nach der Kreisordnung der Hauptsatzung vorbehalten ist. Der Kreistag kann über den Pflichtinhalt hinaus, weitere Regelungen durch die Hauptsatzung treffen.

 

Die Hauptsatzung vom 23.06.2014 ist zuletzt durch die „Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 09.10.2020“ (Amtsblatt des Kreises Coesfeld, Nr. 37/2020, Seite 221) und durch Beschluss des Kreistages vom 04.11.2020 geändert worden. Es werden nunmehr folgende Änderungen zur bislang geltenden Hauptsatzung vorgeschlagen:

 

-        § 9 Absatz 2 regelt die Gewährung von zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für die stellvertretenden Landräte/Landrätinnen, Ausschussvorsitzenden, Fraktionsvorsitzenden und ihre Vertreter/innen. Mit Verfügung vom 05.11.2020 teilte die Bezirksregierung Münster mit, dass die Zulässigkeit der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Vorsitzende von Unterausschüssen sich nicht aus § 31 Absatz 1 Satz 2 KrO i.V.m. der Entschädigungsverordnung (EntschVO) ergibt. Die für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift erforderliche planwidrige Regelungslücke sei nicht erkennbar. Vielmehr treffe § 31 KrO i.V.m. EntschVO eine abschließende Regelung, so dass kein Raum für eine Analogie verbleibt.

Zur Klarstellung werden neben dem Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses auch die Vorsitzenden der Unterausschüsse als ausgenommen benannt. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Die Stellvertreter/innen des Landrates, die Vorsitzenden der Ausschüsse des Kreistages sowie die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen erhalten neben der in Absatz 1 genannten Aufwandsentschädigung eine ihnen nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung des Landes NRW zustehende zusätzliche Aufwandsentschädigung. Von der Regelung ausgenommen ist der Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses sowie die Vorsitzenden der Unterausschüsse.“

 

-        § 9 Absatz 8 wird an die aktuellen Regelungen des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –AG – KJHG angepasst und um § 5 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 ergänzt.

 

-        § 10 beinhaltet Regelungen zum Verdienstausfall nach § 30 KrO. Dieser wurde zwischenzeitlich überarbeitet und enthält nur noch einen Verweis auf die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung NRW. Folglich waren § 10 Absatz 3 und 4 redaktionell anzupassen.

 

Auf eine Synopse wurde wegen der überschaubaren Änderungsvorschläge verzichtet. Eine Neufassung der Hauptsatzung dient darüber hinaus auch der Information aller Gremienmitglieder.

 

II.  Entscheidungsalternativen

Die neue Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO) trat zum 01.01.2022 in Kraft.

Kreistagsmitgliedern kann die Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale oder als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld ausgezahlt werden.

Gemäß § 31 Absatz 1 Nr. 2 KrO erhalten Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistages eine zusätzliche angemessene pauschale Aufwandsentschädigung. Der Kreistag kann in der Hauptsatzung beschließen, dass

1. weitere oder sämtliche Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden,

2. die Aufwandsentschädigung abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 KrO für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

entsprechende Regelungen wären in § 9 Absatz 2 der Hauptsatzung aufzunehmen.

 

Der Kreistag kann den Entwurf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ändern, ohne Rückgriff auf die bisherige Hauptsatzung oder die Muster-Hauptsatzung des Landkreistages NRW (LKT NRW) zu nehmen.

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Regelungen über die Entschädigungen für die Abgeordneten und sonstiger Funktionsträger haben Auswirkungen auf die Höhe der Haushaltsmittel. Durch die zum 01.01.2022 erfolgten Anpassungen entstehen allein bei den Aufwandspauschalen Mehraufwendungen von rd. 120.000€.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer f KrO NRW ist der Kreistag zuständig.