Betreff
Umbesetzung verschiedener Ausschüsse und Gremien des Kreistages und Vertretungen des Kreises Coesfeld; Antrag der SPD-Kreistagsfraktion
Vorlage
SV-10-0691
Aktenzeichen
10.24.30-010
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der SPD-Kreistagsfraktion:

 

Kreisausschuss

 

Für das bisherige stv. Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird die Ktabg. Tanja Bukelis-Graudenz zum stv. Mitglied gewählt (Vertretung für Ktabg. Hermann-Josef Vogt).

 

Jugendhilfeausschuss

 

Für das bisherige stv. Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird die Ktabg. Tanja Bukelis-Graudenz zum stv. Mitglied gewählt (Vertretung für Ktabg. Margarete Schäpers).

 

Unterausschuss Jugendhilfeplanung

 

Für das bisherige stv. Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird die Ktabg. Anke Pohlschmidt zum stv. Mitglied gewählt (Vertretung für Ktabg. Margarete Schäpers).

 

Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung

 

Für das bisherige Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird die Ktabg. Monika Verspohl zum Mitglied gewählt.

 

Für das bisherige stv. Mitglied Ktabg. Monika Verspohl wird der Ktabg. Franz-Dieter Seiwert zum stv. Mitglied gewählt (Vertretung für Ktabg. Monika Verspohl).

 

Wahlprüfungsausschuss

 

Für das bisherige stv. Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird der Ktabg. Franz-Dieter Seiwert zum stv. Mitglied gewählt (Vertretung für Ktabg. Hermann-Josef Vogt).

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

Für das bisherige Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird der Ktabg. Franz-Dieter Seiwert zum Mitglied gewählt.

 

Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung:

 

Für das bisherige Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird der Ktabg. Franz-Dieter Seiwert zum Mitglied gewählt.

 

Unterausschuss Klimaschutz

 

Für das bisherige Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird der Ktabg. Franz-Dieter Seiwert zum Mitglied gewählt.

 

Unterausschuss für Finanzmanagement und Aufgabenkritik

 

Für das bisherige Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird die Ktabg. Tanja Bukelis-Graudenz zum Mitglied gewählt.

 

Polizeibeirat

Für das bisherige Mitglied Ktabg. Manfred Kunstlewe wird der Ktabg. Johannes Waldmann zum Mitglied gewählt.

 

Für das bisherige stv. Mitglied Johannes Waldmann wird der Ktabg. Franz-Dieter Seiwert zum stv. Mitglied gewählt (Vertretung für Ktabg. Johannes Waldmann).

 

Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH (wfc)

 

Für das bisherige Mitglied des Aufsichtsrates Ktabg. Manfred Kunstlewe wird die Ktabg. Margarete Schäpers zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.

 

Zweckverband EUREGIO

 

Für das bisherige stv. Mitglied der Zweckverbandsversammlung Ktabg. Manfred Kunstlewe wird der Ktabg. Franz-Dieter Seiwert zum stv. Mitglied der Zweckverbandsversammlung bestellt (Vertretung für Ktabg. Monika Verspohl).

I. Sachdarstellung

 

Der Kreistagsabgeordnete Manfred Kunstlewe, SPD, ist am 25.06.2022 verstorben. Sein Listennachfolger ist Herr Franz-Dieter Seiwert. Dieser hat am 24.08.2022 erklärt, die Nachfolge für Herrn Kunstlewe anzunehmen und ist somit ab dem 24.08.2022 Kreistagsmitglied. Die nach § 46 Abs. 3 KrO NRW vorzunehmende Einführung und Verpflichtung erfolgt zu Beginn der Sitzung des Kreistags am 21.09.2022.

 

Herr Kunstlewe gehörte den umseitig genannten Ausschüssen, Gremien und Vertretungen als ordentliches oder stv. Mitglied an.

 

Besetzung Ausschüsse/Unterausschüsse:

 

Gemäß § 35 Abs. 3 S. 7 KrO NRW liegt das Vorschlagsrecht für die Ersatzwahl eines ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes bei der Fraktion, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte. Für den Fall, dass eine Person vorzeitig aus dem Gremium ausscheidet, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Kreistag gem. § 35 Abs. 4 S. 3 KrO NRW den Nachfolger für die restliche Zeit nach § 35 Abs. 2 KrO NRW.

 

Vertreter des Kreises in Organen, Beiräten oder Ausschüssen juristischer Personen oder Personenvereinigungen:

 

Gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen.

 

Diese Regelung ist als Teil der Gesamtregelung der gesetzlichen Vertretung des Kreises zu verstehen. Die gesetzliche Vertretung des Kreises obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e) KrO NRW dem Landrat. Somit stellt § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW eine Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages dar.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113 GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsprechend. Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen.

 

Die SPD-Kreistagsfraktion hat die umseitig genannten Ausschuss- bzw. Gremienbesetzungen am 13.09.2022 beantragt.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Keine. Das Vorschlagsrecht für die Ersatzwahl liegt – wie oben beschrieben – gem. § 35 Abs. 3 S. 7 KrO bei der Fraktion, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Gemäß § 30 KrO NRW erhalten die Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte Sitzungsgeld, Fahrtkostenentschädigung und ggf. Verdienstausfallentschädigung. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind veranschlagt.

Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kreises Coesfeld können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden müssen, weil die Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen. Ebenso kommt die Entschädigung von Verdienstausfall in Betracht.

 

Da hier Nachbesetzungen erfolgen, fallen keine zusätzlichen Kosten an.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Entscheidung über die Besetzung der Ausschüsse und Gremien ist gemäß § 41 bzw. § 26 Abs. 1 Buchstabe b) und c) und Abs. 5 sowie § 51 Abs. 2 KrO NRW der Kreistag.