Beschluss:
Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2023
– vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen und der Bedarfe – wie
folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen aus dem
Vermittlungsbudget: 160.600 €
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl.
Eingliederung: 2.583.300
€
III. Leistungen zur beruflichen Eingliederung:
1.130.000
€
IV. Bildungsgutscheine: 900.000
€
V. JobPerspektive § 16e SGB II a.F.: 145.990€
VI. Freie Förderung § 16f: 200.000
€
VII. Förderung § 16h: 300.000
€
VIII. Spezielle Angebote für Flüchtlinge: 450.000
€
IX. Erstattungen aus Vorjahren: 20.000
€
Summe:
5.889.890
€
Die abschließende Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat, im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im Kreisausschuss.
I. Sachdarstellung
Die Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II –
Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches –
Zweites Buch (§ 46 SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den
Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende jährlich ein
Eingliederungsbudget zur Verfügung. Darüber hinaus trägt der Bund einen Anteil
an den Gesamtverwaltungskosten und stellt auch hierfür ein Budget zur
Verfügung. Die Verteilung der Eingliederungsmittel erfolgt auf der Grundlage
der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2023 lagen weder Daten für das kommende
Jahr noch Daten für das laufende Jahr vor, da sich der Bund bis dahin in der
vorläufigen Haushaltsführung befand. Die Planung erfolgte somit auf der vorläufigen
Höhe der Eingliederungsmittel für das Jahr 2022. Tatsächlich wurden in 2022
mehr Eingliederungsmittel zur Verfügung gestellt. Eine Anpassung der Planung
erscheint dennoch im jetzigen Zeitpunkt nicht geboten, da die aktuelle
Diskussion des Bundes erwarten lässt, dass die Mittel im kommenden Jahr wieder
gekürzt werden. Nach der Kabinettsvorlage zum Bundeshaushalt 2023 SGB II (Stand
07-2022) ist zu erwarten, dass die Mittel im Eingliederungsbudget
voraussichtlich um 12,6% verringert werden.
Mit der Einführung des Bürgergeldgesetzes zum 01.01.2023 und den darin
enthaltenen Anpassungen im aktiven Bereich zum 01.07.2023 wird es einige
Änderungen bei der Umsetzung des SGB II geben. Unter anderem wird der
Vermittlungsvorrang abgeschafft und von einem Qualifizierungsvorrang abgelöst.
Außerdem wird ein größeres Augenmerk auf die Feststellung der Ressourcen der
Leistungsbeziehenden gelegt. Um auf diese Veränderungen im aktiven Bereich
entsprechend reagieren zu können, wurden die hiervon besonders betroffenen Positionen
„Aktivierung (AVGS)“ und „Bildungsgutscheine“ erhöht. Die Position der
Gruppenmaßnahmen wurde verringert, da dieses arbeitsmarktpolitische Instrument
ab dem 01.07.2023 im Rahmen des Bürgergeldes aufgrund abweichender
Zielrichtungen voraussichtlich eine unwichtigere Rolle als bisher spielen wird.
Auch die Verwaltungskosten werden sich nach den derzeitigen Diskussionen
auf Bundesebene voraussichtlich verringern.
Bei der bisherigen Planung für das Eingliederungsbudget wurde bereits
eine Umschichtung zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets in Höhe von
450.000 € eingeplant. Diese Umschichtungen sind grundsätzlich nur dann erforderlich
und möglich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget
nicht ausreicht, um sowohl die Finanzierung der Betreuungsschlüssel zur
Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die
Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als auch die Finanzierung
der erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen zu
gewährleisten.
II. Entscheidungsalternativen
Keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Keine
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Keine