Betreff
Änderung des Rettungsdienstbedarfsplans
Vorlage
SV-10-0724
Aktenzeichen
32.38.90.01
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.       Die Änderungen für den Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld werden beschlossen.

2.       Die Verwaltung wird mit der Umsetzung des Bedarfsplans beauftragt.

I. Sachdarstellung

Entsprechend des § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) stellt der Kreis Coesfeld als Träger des Rettungsdienstes einen Bedarfsplan auf. Der Bedarfsplan ist gem. § 12 Abs. 5 RettG NRW kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Die letzte Änderung des Bedarfsplans datiert vom Dezember 2018. Seitdem haben sich einige Änderungen in der Struktur des Rettungsdienstes ergeben, die nunmehr im Bedarfsplan berücksichtigt werden sollen.

 

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

- Neufassung des Punkts VII. Nr. 9

- Einfügen des Punkts VII. Nr. 10

- Änderung der Anlage 1 „Konzept zur Aus- und Fortbildung zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Kreis Coesfeld“

 

Neufassung des Punkts VII. Nr. 9

Bisher sieht der Rettungsdienstbedarfsplan unter Punkt VII. Nr. 9 die Mitwirkung Privater nach §§ 17ff. RettG NRW vor. Hierbei werden die Durchführung intensivmedizinischer Krankentransporte durch den Arbeiter-Samariter-Bund und die Versorgung der Gemeinde Nordkirchen durch die Firma ARBO durchgeführt. Unter anderem aufgrund wirtschaftlicher Zwänge werden die Leistungen nicht mehr auf genehmigter Grundlage fortgeführt.

Vor diesem Hintergrund soll VII Nr. 9 geändert werden.

Für die Durchführung intensiv-medizinischer Krankentransporte haben sich die Kreise Steinfurt, Borken, Coesfeld und die Stadt Münster zur Bildung einer Trägergemeinschaft entschlossen. Die Stadt Münster übernimmt dabei die Rolle des Kernträgers und hat die Durchführung intensiv-medizinischer Krankentransporte bereits nach § 13 RettG NRW vergeben. Daher soll der Wortlaut wie folgt geändert werden:

 

„Innerhalb des Rettungsdienstes kommt es gelegentlich zu Einsatzsituationen wie intensivmedizinischen Transporten, Beförderungen von Neugeborenen, schwergewichtigen oder hochkontagiösen Patientinnen und Patienten, bei denen die Krankentransportwagen einer entsprechenden Ausstattung und Besetzung bedürfen. Das Rettungsgesetz sieht zur wirtschaftlichen

Durchführung dieser Transporte die Bildung von Trägergemeinschaften unter Berücksichtigung bereits genehmigter oder in den Rettungsdienst eingebundener Spezialfahrzeuge vor. Für intensivmedizinische Transporte bildet der Kreis Coesfeld mit der Stadt Münster und den Kreisen Borken und Steinfurt eine Trägergemeinschaft. Grundlage der Trägergemeinschaft ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den genannten Parteien. Die Stadt Münster übernimmt dabei die Aufgabe des Intensivtransports als Kernträger in die eigene Zuständigkeit. Die Anforderung intensivmedizinischer Transporte erfolgt über die Leitstelle Münster.“

 

 

Einfügen des Punkts VII. Nr. 10

Aufgrund der Einführung eines Telenotarztsystems soll folgender Text eingefügt werden:

„Ein/e Telenotarzt/-ärztin unterstützt das vor Ort tätige Rettungsteam mit medizinischer Expertise und diagnostischem Wissen, insbesondere zur Bewertung und Einordnung der akuten Erkrankung und/oder Verletzung. Eine Notfalltherapie kann dadurch beispielsweise bereits vor Eintreffen des Notarztes/der Notärztin beginnen.

Der Kreis Coesfeld plant gemeinsam mit den Kreisen Borken, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster den Betrieb eines Telenotarzt-Systems. Die genannten Rettungsdienst-Träger bilden hierzu auf dem Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine Trägergemeinschaft. Kernträger und Standort der Telenotarzt-Zentrale (TNAZ) ist die Stadt Münster.

Das Telenotarzt-System stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des Rettungsdienstes dar. Der Anlage 2 dieses Rettungsdienstbedarfsplans sind weitere Informationen zu dem geplanten Telenotarzt-System zu entnehmen. Die Anlage gibt Aufschluss über die erwarteten Personal- und Sachkosten.“

 

Zusätzlich wird dem Rettungsdienstbedarfsplan die in der Anlage befindliche „Anlage Telenotarzt“ (Anlage 1) beigefügt.

 

 

Änderung der Anlage 1 „Konzept zur Aus- und Fortbildung zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Kreis Coesfeld“

Der deutschlandweit akute Personalmangel an Notfallsanitätern und Rettungsassistenten als Transportführer auf Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen macht sich auch in den rettungsdienstlichen Strukturen des DRK deutlich bemerkbar. Seit dem Jahr 2018 sinken die Neueinstellungen von Transportführer/innen kontinuierlich (Neueinstellungen 2018: 26; 2019: 20; 2020:14; 2021:10; 2022 bisher 4). Gleichzeitig befindet sich der Abgang an Transportführern durch Fluktuation und Ruhestand auf einem steigend hohen Niveau (Abgänge 2018: 13; 2019: 7; 2020: 8; 2021: 14; 2022 bisher bereits 14). Durch dieses Missverhältnis fehlen dem DRK gegenwärtig 30 Notfallsanitäter. Da bundesweit kaum Transportführerpersonal zu rekrutieren ist, bleibt die eigene Ausbildung die einzige Möglichkeit qualifiziertes Personal zu bekommen. Die derzeitige Anzahl von 27 Ausbildungsstellen für das DRK stellt sich allerdings als zu niedrig dar, um das o. g. Missverhältnis zu korrigieren. Daher sollen ab Ausbildungsbeginn 2023 drei weitere Auszubildende je Einstellungsjahrgang eingestellt werden. Hierdurch steigt ebenfalls die benötigte Anzahl der Praxis-anleiter. Die Änderungen sind in „Anlage Konzept zur Aus- und Fortbildung zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Kreis Coesfeld“ (Anlage 2) kenntlich gemacht.

 

Die Änderungen werden an die nach dem Rettungsgesetz zu Beteiligenden versandt.

Mit den Kostenträgern soll in dem am 23.11.2022 stattfindenden Termin Einvernehmen zu den Änderungen hergestellt werden.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Aus sachlicher Sicht: keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Der Rettungsdienst wird als kostenrechnende Einrichtung betrieben, deren Kosten über Gebühren nach Kommunalabgabengesetz üblicherweise vollständig refinanziert werden. 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig. 

Anlagen:

 

Anlage 1 Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster

 

Anlage 2 Konzept zur Aus- und Fortbildung zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Kreis Coesfeld