Beschluss:
Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ist vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben (vgl. § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW). Der Anspruch auf Anhörung wird im öffentlichen Teil der Sitzung des Kreisausschusses am 30.11.2022 erfüllt.
Den
Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen
der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt
ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO
NRW). Der Anspruch auf Anhörung im Sinne des § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW wird
im Rahmen der Sitzung des Kreisausschusses am 30.11.2022 erfüllt. Die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden zeitgleich mit dem Versand der
Einladung und der Tagesordnung zu dieser Sitzung über die Möglichkeit der
Anhörung informiert.
Über
etwaige Einwendungen der Gemeinden wird der Kreistag in seiner öffentlichen
Sitzung am 07.12.2022 entscheiden. Die Verwaltung teilt den Bürgermeisterinnen
und Bürgermeistern im Kreis Coesfeld das Beratungsergebnis und dessen
Begründung mit (s. § 55 Absatz 2 Satz 3 u. 4 KrO NRW).
II. Alternativen
Keine
III. Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den
Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 55 Absatz 2
KrO NRW.