Betreff
Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses des Jahres 2021 und Entlastung des Landrates
Vorlage
SV-10-0743
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.      Der Kreistag nimmt den Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld vom 10.11.2022, sowie die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59 Abs. 3 GO NRW vom 29.11.2022 für das Haushaltsjahr 2021 zustimmend zur Kenntnis.

2.      Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2021 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29.11.2022 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 422.158.468,36 € und einem Jahresüberschuss von 2.757.026,38 € festgestellt.         

3.      Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2021 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.

4.      Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 2.757.026,38 € wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW in voller Höhe der Ausgleichsrücklage zugeführt.

5.      Für das Haushaltsjahr 2021 wird eine Abrechnung der aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Unterdeckung in Höhe von 100.093 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld vorgenommen. Die Unterdeckung ist durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt im Haushaltsjahr 2023 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2021 geltenden Umlagegrundlagen auszugleichen.

 

I. Sachdarstellung

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 ist am 27.06.2022 durch den Kämmerer aufgestellt und vom Landrat am selben Tage bestätigt worden. Diese formale Aufstellung und Bestätigung erfolgte, nachdem der Kreistag zuvor am 30.03.2022 beschlossen hat, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2021 mit zugehörigem Lagebericht direkt dem Rechnungsprüfungsausschuss und zeitgleich den Kreistagsmitgliedern zugeleitet werde (SV-10-0447). Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 wurde den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses sowie des Kreistages mit Schreiben vom 11.07.2022 zugeleitet.

 

Für den Bereich der Kreisumlage-Mehrbelastung für das Kreisjugendamt ergibt sich eine Unterdeckung von 100.093 € Dieser Fehlbetrag ist laut Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 14.05.2014 als Forderung im Jahresabschluss auszuweisen.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.11.2022 den von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2021“ beraten und den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf die Sitzungsvorlage SV-10-0741 verwiesen.

 

Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2021“ ist allen Kreistagsabgeordneten übersandt worden.

 

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld wird hiermit zur Feststellung vorgelegt. Als Anlage beigefügt ist die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Verwendung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 2.757.026,38 € und entscheidet über die Entlastung des Landrates (§ 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW und § 53 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW).

Im Anschluss ist der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und danach – bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses – zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

 

Der im Haushaltsjahr 2021 erzielte Jahresüberschuss von 2.757.026,38 € kann in unterschiedlicher Weise verwendet werden. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Mindestbestand in Höhe von mindestens 3 % der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist. Mit dieser Regelung soll die sogenannte Pufferfunktion der Ausgleichsrücklage weiter untermauert werden. Falls es in den Jahresabschlüssen der letzten drei Haushaltsjahre durch Fehlbeträge zu einer Reduzierung der allgemeinen Rücklage gekommen ist, wäre mit einem etwaigen Jahresüberschuss gem. § 96 Abs. 1 S. 3 GO NRW zunächst der in vergangenen Haushaltsjahren entnommene Betrag der allgemeinen Rücklage wieder aufzustocken.

 

 

Bezogen auf den Jahresabschluss 2021 ergibt sich folgende Berechnung:

 

Berechnung der allgemeinen Rücklage

Bilanzvolumen zum Jahresabschluss 31.12.2021

422.158.468,36 €

 

davon 3% (gesetzlicher Mindestbestand der allgemeinen Rücklage)

12.664.754,05 €

Tatsächlicher Bestand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2021*

15.406.845,43 €

somit: Überschreitung des gesetzl. Mindestbestands der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2021

2.742.091,38 €

*nachrichtlich: tatsächlicher %-Anteil am Bilanzvolumen zum 31.12.2021: 3,65%

 

 

Verwendung Jahresergebnis 2021

Jahresergebnis

2.757.026,38 €

Zuführung allgemeine Rücklage

0,00 €

Zuführung Ausgleichsrücklage

2.757.026,38 €

Nachrichtlich

 

Bestand allgemeine Rücklage 01.01.2022

15.406.845,43 €

Bestand Ausgleichsrücklage 01.01.2022

12.147.152,54 €

Jahresüberschuss 2021

2.757.026,38 €

Eigenkapital 01.01.2022

30.311.024,35 €

 

 

Da nach der geltenden Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 - vorbehaltlich der tatsächlichen Entwicklung - bereits eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 1.619.526 € und im Entwurf des Kreishaushaltes 2023 eine Entnahme von 3.957.026 € vorgesehen ist, erscheint es angezeigt, den Jahresüberschuss 2021 in voller Höhe der Ausgleichsrücklage zuzuführen. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen weltpolitischen Lage und im Hinblick auf nicht absehbare künftige Entwicklungen können auf diesem Wege die Flexibilität des Kreises gesichert und nicht absehbare Belastungen - auch für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden - abgefedert werden.

 

Der Jahresüberschuss 2021 könnte aber auch ganz oder teilweise der allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Dies würde jedoch die wichtige Pufferfunktion der Ausgleichsrücklage belasten. Zugleich würde damit aber auch das Eigenkapital des Kreises dauerhaft gestärkt und das Risiko eines Haushaltssicherungskonzepts gemindert werden.

 

Würde die Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt nicht abgerechnet werden, so würde die Unterdeckung von 100.093 € den Jahresüberschuss 2021 belasten und damit das Eigenkapital des Kreises verringern. Die Stetigkeit bei der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr gewährleistet.

 

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Es entsteht Personal- und Sachaufwand für die Sitzung.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW und § 53 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW ist der Kreistag für die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 zuständig und entscheidet über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die Entlastung des Landrats.

 

Anlagen:

 

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2021