Beschluss:
1. Der Kreistag nimmt
den Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des
Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld vom 10.11.2022,
sowie die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59
Abs. 3 GO NRW vom 29.11.2022 für das Haushaltsjahr 2021 zustimmend zur
Kenntnis.
2. Der Jahresabschluss
des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2021 wird in der vom
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29.11.2022 testierten Fassung
mit einer Bilanzsumme von 422.158.468,36 € und
einem Jahresüberschuss von 2.757.026,38 € festgestellt.
3. Dem Landrat wird für
den Jahresabschluss 2021 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs.
1 GO NRW Entlastung erteilt.
4. Der Jahresüberschuss
für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 2.757.026,38 €
wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW in voller Höhe der
Ausgleichsrücklage zugeführt.
5. Für das Haushaltsjahr
2021 wird eine Abrechnung der aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt
erzielten Unterdeckung in Höhe von 100.093 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW
i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld
vorgenommen. Die Unterdeckung ist durch die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden ohne eigenes Jugendamt im Haushaltsjahr 2023 auf der Basis der für
das Haushaltsjahr 2021 geltenden Umlagegrundlagen auszugleichen.
I. Sachdarstellung
Der Entwurf des
Jahresabschlusses 2021 ist am 27.06.2022 durch den Kämmerer aufgestellt und vom
Landrat am selben Tage bestätigt worden. Diese formale Aufstellung und
Bestätigung erfolgte, nachdem der Kreistag zuvor am 30.03.2022 beschlossen hat,
dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2021 mit
zugehörigem Lagebericht direkt dem Rechnungsprüfungsausschuss und zeitgleich
den Kreistagsmitgliedern zugeleitet werde (SV-10-0447). Der Entwurf des
Jahresabschlusses 2021 wurde den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses
sowie des Kreistages mit Schreiben vom 11.07.2022 zugeleitet.
Für den Bereich der
Kreisumlage-Mehrbelastung für das Kreisjugendamt ergibt sich eine Unterdeckung von
100.093 € Dieser Fehlbetrag ist laut Erlass des Ministeriums
für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 14.05.2014 als Forderung im
Jahresabschluss auszuweisen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.11.2022 den von der
örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs
des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das
Haushaltsjahr 2021“ beraten und den ausgewiesenen Beschlussvorschlag
beschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf die Sitzungsvorlage SV-10-0741
verwiesen.
Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des
Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das
Haushaltsjahr 2021“ ist allen Kreistagsabgeordneten übersandt worden.
Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte
Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld wird hiermit zur
Feststellung vorgelegt. Als Anlage beigefügt ist die schriftliche Stellungnahme
des Rechnungsprüfungsausschusses.
II. Entscheidungsalternativen
Zuständig für die abschließende Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser
über die Verwendung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe
von 2.757.026,38 € und entscheidet
über die Entlastung des Landrates (§ 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW und § 53
Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW).
Im Anschluss ist der
vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,
öffentlich bekannt zu machen und danach – bis zur Feststellung des folgenden
Jahresabschlusses – zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Der im Haushaltsjahr
2021 erzielte Jahresüberschuss von 2.757.026,38 € kann in unterschiedlicher Weise verwendet werden. Der Ausgleichsrücklage
können Jahresüberschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen
Mindestbestand in Höhe von mindestens 3 % der Bilanzsumme des
Jahresabschlusses aufweist. Mit dieser Regelung soll die sogenannte
Pufferfunktion der Ausgleichsrücklage weiter untermauert werden. Falls es in
den Jahresabschlüssen der letzten drei Haushaltsjahre durch Fehlbeträge zu
einer Reduzierung der allgemeinen Rücklage gekommen ist, wäre mit einem
etwaigen Jahresüberschuss gem. § 96 Abs. 1 S. 3 GO NRW zunächst der in
vergangenen Haushaltsjahren entnommene Betrag der allgemeinen Rücklage wieder
aufzustocken.
Bezogen auf den Jahresabschluss 2021 ergibt
sich folgende Berechnung:
Berechnung
der allgemeinen Rücklage |
|
Bilanzvolumen zum
Jahresabschluss 31.12.2021 |
422.158.468,36 € |
davon 3%
(gesetzlicher Mindestbestand der allgemeinen Rücklage) |
12.664.754,05 € |
Tatsächlicher
Bestand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2021* |
15.406.845,43 € |
somit:
Überschreitung des gesetzl. Mindestbestands der allgemeinen Rücklage zum
31.12.2021 |
2.742.091,38 € |
*nachrichtlich:
tatsächlicher %-Anteil am Bilanzvolumen zum 31.12.2021: 3,65% |
|
Verwendung
Jahresergebnis 2021 |
|
Jahresergebnis |
2.757.026,38 € |
Zuführung
allgemeine Rücklage |
0,00 € |
Zuführung
Ausgleichsrücklage |
2.757.026,38 € |
Nachrichtlich |
|
Bestand
allgemeine Rücklage 01.01.2022 |
15.406.845,43 € |
Bestand
Ausgleichsrücklage 01.01.2022 |
12.147.152,54 € |
Jahresüberschuss
2021 |
2.757.026,38 € |
Eigenkapital 01.01.2022 |
30.311.024,35 € |
Da nach der geltenden Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2022 - vorbehaltlich der tatsächlichen Entwicklung - bereits eine
Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 1.619.526 € und im Entwurf des
Kreishaushaltes 2023 eine Entnahme von 3.957.026 € vorgesehen ist, erscheint es
angezeigt, den Jahresüberschuss 2021 in voller Höhe der Ausgleichsrücklage
zuzuführen. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen weltpolitischen Lage und
im Hinblick auf nicht absehbare künftige Entwicklungen können auf diesem Wege
die Flexibilität des Kreises gesichert und nicht absehbare Belastungen - auch
für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden - abgefedert werden.
Der Jahresüberschuss 2021 könnte aber auch ganz
oder teilweise der allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Dies würde jedoch die
wichtige Pufferfunktion der Ausgleichsrücklage belasten. Zugleich würde damit
aber auch das Eigenkapital des Kreises dauerhaft gestärkt und das Risiko eines
Haushaltssicherungskonzepts gemindert werden.
Würde die Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt
nicht abgerechnet werden, so würde die Unterdeckung von 100.093 € den Jahresüberschuss 2021
belasten und damit das Eigenkapital des Kreises verringern. Die Stetigkeit bei
der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr gewährleistet.
Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses
verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen
erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es entsteht
Personal- und Sachaufwand für die Sitzung.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 lit.
i) KrO NRW und § 53 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW ist der Kreistag für die Feststellung des Jahresabschlusses 2021
zuständig und entscheidet über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die
Entlastung des Landrats.
Anlagen:
Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2021