Beschluss:
Der
als Anlage beigefügte Beteiligungsbericht 2021 des Kreises Coesfeld wird
beschlossen.
Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit §
117 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist in den Fällen, in denen eine Kommune von der
Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a
GO NRW befreit ist, in dem Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen.
Der Kreis Coesfeld hat für das Jahr 2021 von
der Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung
eines Gesamtabschlusses gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a GO NRW
Gebrauch gemacht. Die Beschlussfassung hierzu erfolgte in der Sitzung des
Kreistages am 21.09.2022 (TOP 29, SV-10-0669).
Dadurch ergibt sich für den Kreis Coesfeld
gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 3 GO NRW
die Verpflichtung, einen Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW zu erstellen. Die
Angaben im Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW sind gemäß § 53 der
Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) in Form des
vorgegebenen Musters nach
§ 133 Absatz 3 GO NRW gesondert anzugeben und zu erläutern.
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117 Abs.
1 Satz 3 GO NRW ist über den Beteiligungsbericht ein gesonderter Beschluss des
Kreistags in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.
Der
Kreistag beschließt den gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1
GO NRW erstellten und dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten
Beteiligungsbericht 2021 des Kreises Coesfeld.
Der Beteiligungsbericht enthält wesentliche
Informationen zu sämtlichen verselbstständigten Aufgabenbereichen
in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form. Insbesondere werden Angaben
zu den Beteiligungsverhältnissen, den Zielen der Beteiligung, zur Erfüllung des
öffentlichen Zwecks, zu den Jahresergebnissen und Verbindlichkeiten, zur
Entwicklung des Eigenkapitals sowie zu wesentlichen Finanz- und
Leistungsbeziehungen etc. gemacht. Sofern für das Jahr 2021 einzelne Abschlüsse
bei Redaktionsschluss noch nicht in beschlossener Fassung vorlagen, werden für
die Einzeldarstellungen die zuletzt beschlossenen Vorjahresabschlüsse zugrunde
gelegt. Mit dem Beteiligungsbericht 2021 stellt der Kreis Coesfeld somit einen
umfassenden Bericht über seine wirtschaftlichen
Betätigungen zur Verfügung.
II. Entscheidungsalternativen
Keine.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, Klima)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen
für die Erstellung und Beratung des Beteiligungsberichtes 2021 sowie
Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die
Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Digitalisierung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse
des Kreistages. Der Kreisausschuss
ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 i) KrO
NRW zuständig.
Anlagen: Beteiligungsbericht
2021 des Kreises Coesfeld
(Wird zur Sitzung des
Ausschusses für Finanzen,
Wirtschaftsförderung und Digitalisierung vorgelegt.)