Beschluss:
Der 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem
Kreis Coesfeld und der Gemeinde Rosendahl über die Wahrnehmung der Aufgaben der
Zentralen Vergabestelle wird zugestimmt.
I. Sachdarstellung
Auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 16.08.2018
führt der Kreis Coesfeld im Rahmen einer mandatierenden Aufgabenübertragung die
formelle Durchführung der beschränkten, öffentlichen und europaweiten Ausschreibungen
für die Gemeinde Rosendahl durch. Im Rahmen einer Evaluierung der gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung ist festgestellt worden, dass die Anzahl der
Vergabeverfahren, die vom Kreis Coesfeld für die Gemeinde Rosendahl
durchgeführt werden, höher ist, als zu Beginn geschätzt (s. Anlage 1). Daher
soll die Regelung der Kostenerstattung in § 4 der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung angepasst werden. Mit der Gemeinde Rosendahl wurde vereinbart,
dass in § 4 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der pauschale Anteil
der Kosten, welchen die Gemeinde Rosendahl dem Kreis Coesfeld jährlich zu
erstatten hat, von „8 %“ auf „15 %“ erhöht wird.
Diese neue Kostenregelung bedarf der Änderung in der bisher gelten
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Der Entwurf der Änderung ist als Anlage 2
beigefügt.
II. Entscheidungsalternativen
Der 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem
Kreis Coesfeld und der Gemeinde Rosendahl über die Wahrnehmung der Aufgaben der
Zentralen Vergabestelle wird nicht zugestimmt.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Mit der Gemeinde Rosendahl erfolgt eine Abrechnung dahingehend, dass die
Gemeinde dem Kreis Coesfeld die in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung
entstandenen Kosten auf Grundlage des jeweils zu Beginn des Haushaltsjahres
aktuellen KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“. Folgende Kosten werden
dabei angesetzt:
a)
Jahrespersonalkosten
einer Fachkraft der Entgeltgruppe 10 bzw. der Besoldungsgruppe A 11 (je nach
Status) für den Bereich Verwaltung,
b)
Sachkostenpauschale
für einen Büroarbeitsplatz,
c)
Gemeinkostenzuschlag
in Höhe von 10 % der Jahrespersonalkosten.
Die Gemeinde Rosendahl erstattet dem Kreis Coesfeld zukünftig jährlich
einen pauschalen Anteil von 15 % dieser Kosten anstatt der bisher vorgesehenen
8 %. Weitere Änderungen ergeben sich nicht.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 lit. s) der Kreisordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.
Anlagen:
1. Tabelle zur Übersicht über die Anzahl der Vergabeverfahren für die Gemeinde Rosendahl
2. 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Vergabestelle