Betreff
Wahl der/des Vorsitzenden des Teilhabebeirats des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0760
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Als Vorsitzende/r des Teilhabebeirats wird das folgende, stimmberechtigte Mitglied gewählt:

Name, Vorname:                                                                                                            

 

 

I. Sachdarstellung

 

Der Kreistag hat am 21.09.2022 eine Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld beschlossen, die nach Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises am 01.10.2022 in Kraft getreten ist. Die namentliche Berufung der stimmberechtigten Mitglieder, der beratenden Mitglieder, deren jeweilige persönliche Stellvertretung und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgte durch Beschlüsse des Kreistags am 21.09. und am 26.10.2022.

 

Nach § 5 Abs. 1 der Satzung wählt der Teilhabebeirat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl soll nach Möglichkeit in der konstituierenden Sitzung am 06.12.2022 durchgeführt werden.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Teilhabebeirat bzw. die stimmberechtigten Mitglieder sind im Rahmen der Satzung frei in der Entscheidung.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Bis zur Wahl einer Vorsitzenden bzw. eines Vorsitzenden übernimmt den Vorsitz im Teilhabebeirat der stellvertretende Vorsitzende, der gemäß Satzung durch den Kreistag am 21.09.2022 bestellt worden ist.

 

Ansonsten ist mit den Auswirkungen und Zusammenhängen zu rechnen, die bereits in der Beschlussvorlage zum Satzungsentwurf für den Teilhabebeirat (s. SV-10-0630) angegeben sind.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Teilhabebeirats für die Entscheidung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld.