Betreff
Abschluss von öffentlich-rechtlichen Delegationsvereinbarungen mit dem Kreis Borken über die Linienbündel BOR 5, 9 und 10
Vorlage
SV-10-0733/1
Aktenzeichen
01.81-BOR5-9-10
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Landrat wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemäß Anlagen mit dem Kreis Borken zur Übertragung der Vergabezuständigkeit für die dort beschriebenen Linienabschnitte der jeweiligen Linien auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld abzuschließen.

 

2.    Der Landrat wird ermächtigt, Änderungen der Entwürfe der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemäß Anlagen nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.

 

3.    Der Liniensteckbrief der Linie 582 wird infolge der Durchbindung der Linie Coesfeld – Legden – Ahaus – Gronau und der aus der Durchbindung resultierenden Umnummerierung auf die Liniennummer 781 aus dem Nahverkehrsplan des Kreises Coesfeld gestrichen.

I. Sachdarstellung

 

Zu den Beschlussvorschlägen 1 und 2 wird auf die Erläuterungen aus der Sitzungsvorlage SV-10-0733 verwiesen.

 

Als Anlagen sind nur die aktualisierten Delegationsvereinbarungen dieser Schrägstrich-Sitzungsvorlage beigefügt. Alle anderen Anlagen (Fahrpläne, Liniensteckbriefe und Linienwege) sind der SV-10-0733 zu entnehmen. Hier ergeben sich keinerlei Änderungen.

 

Zu Beschlussvorschlag 3:

 

Die Linien 781 (Legden – Ahaus – Gronau) und 582 (Coesfeld – Legden) wieder zu einer Linie zusammenzufassen, ist seit längerer Zeit geplant und auch schon zwischen den Kreisen Coesfeld und Borken abgestimmt. So wurde im Vorfeld der Vergabe des Linienbündels COE 2b (mit der Linie 582) im Oktober 2021 zwischen den Kreisen vereinbart, dass die Linie 582 mit Harmonisierungszeitpunkt des Bündels BOR 10 endet und nicht wie die Linien 552 und 580 am 31.10.2024. Die durchgebundene Linie, dann mit der Liniennummer 781, hat ihren Hauptleistungsanteil und auch ihren Bedienungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Kreises Borken und wird daher zukünftig als dann (wieder) durchgebundene Linie dem Linienbündel Borken 10 zugeordnet.

 

Ebenso wurde für die Linie R81 des Bündels COE 2b eine Laufzeit bis zum 31.12.2025 festgelegt, da diese Linie nach Ablauf des bestehenden Vertrages im Zuge des starke Achsen Programms (hier die Achse Coesfeld – Rheine) als dann ebenfalls durchgebundene Linie in ein Bündel des Kreises Steinfurt integriert wird. Eine entsprechende konkrete Abstimmung mit dem Kreis Steinfurt erfolgt zu gegebener Zeit. Grundsätzliche Einigkeit wurde bereits erzielt.

 

Die Herausnahme des Liniensteckbriefes aus dem NVP ist erforderlich, da die Bezirksregierung bei ihren Konzessionsentscheidungen die NVP der Kreise zugrunde legt und die Linie 781 (incl. des Linienabschnitts der dann früheren Linie 582) einem Linienbündel des Kreises Borken zugeordnet ist.

 

Die Durchbindung auf der Verbindung Coesfeld – Gronau ist auch aus Fahrgastsicht zu begrüßen. Da es bei einer Bedienung durch zwei Linien, in zwei Bündeln verschiedener Kreise, vor allem aber durch dann zwei unterschiedliche Unternehmen, in der Vergangenheit bei Verspätungen immer wieder zu verpassten Anschlüssen und daraus resultierend Fahrgastbeschwerden gekommen ist. Bei einer Durchbindung wäre dies zukünftig ausgeschlossen.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Den Beschlussvorschlägen wird nicht gefolgt.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Die Finanzierung ist jeweils in § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreis Borken und der Kreis Coesfeld sind gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNV NRW als Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer jeweiligen Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der VO 1370/2007. Damit der Kreis Borken die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher vornehmen kann, muss der Kreis Borken u.a. mit dem Kreis Coesfeld jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß §§ 1, 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG.

 

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs.1 Kr0 NRW.