Beschlussvorschlag:
1.
Der Landrat wird beauftragt, die
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemäß Anlagen mit dem Kreis Borken zur
Übertragung der Vergabezuständigkeit für die dort beschriebenen Linienabschnitte
der jeweiligen Linien auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld abzuschließen.
2. Der
Landrat wird ermächtigt, Änderungen der Entwürfe der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen gemäß Anlagen nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die
die materiellen Regelungen unberührt lassen.
3. Der Liniensteckbrief der Linie 582 wird infolge der Durchbindung der
Linie Coesfeld – Legden – Ahaus – Gronau und der aus der Durchbindung
resultierenden Umnummerierung auf die Liniennummer 781 aus dem Nahverkehrsplan
des Kreises Coesfeld gestrichen.
I. Sachdarstellung
Zu den
Beschlussvorschlägen 1 und 2 wird auf die Erläuterungen aus der Sitzungsvorlage
SV-10-0733 verwiesen.
Als Anlagen
sind nur die aktualisierten Delegationsvereinbarungen dieser
Schrägstrich-Sitzungsvorlage beigefügt. Alle anderen Anlagen (Fahrpläne,
Liniensteckbriefe und Linienwege) sind der SV-10-0733 zu entnehmen. Hier
ergeben sich keinerlei Änderungen.
Zu
Beschlussvorschlag 3:
Die Linien
781 (Legden – Ahaus – Gronau) und 582 (Coesfeld – Legden) wieder zu einer Linie
zusammenzufassen, ist seit längerer Zeit geplant und auch schon zwischen den
Kreisen Coesfeld und Borken abgestimmt. So wurde im Vorfeld der Vergabe des
Linienbündels COE 2b (mit der Linie 582) im Oktober 2021 zwischen den Kreisen
vereinbart, dass die Linie 582 mit Harmonisierungszeitpunkt des Bündels BOR 10
endet und nicht wie die Linien 552 und 580 am 31.10.2024. Die durchgebundene
Linie, dann mit der Liniennummer 781, hat ihren Hauptleistungsanteil und auch
ihren Bedienungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Kreises Borken und wird daher
zukünftig als dann (wieder) durchgebundene Linie dem Linienbündel Borken 10
zugeordnet.
Ebenso
wurde für die Linie R81 des Bündels COE 2b eine Laufzeit bis zum 31.12.2025
festgelegt, da diese Linie nach Ablauf des bestehenden Vertrages im Zuge des
starke Achsen Programms (hier die Achse Coesfeld – Rheine) als dann ebenfalls
durchgebundene Linie in ein Bündel des Kreises Steinfurt integriert wird. Eine
entsprechende konkrete Abstimmung mit dem Kreis Steinfurt erfolgt zu gegebener
Zeit. Grundsätzliche Einigkeit wurde bereits erzielt.
Die
Herausnahme des Liniensteckbriefes aus dem NVP ist erforderlich, da die
Bezirksregierung bei ihren Konzessionsentscheidungen die NVP der Kreise
zugrunde legt und die Linie 781 (incl. des Linienabschnitts der dann früheren
Linie 582) einem Linienbündel des Kreises Borken zugeordnet ist.
Die
Durchbindung auf der Verbindung Coesfeld – Gronau ist auch aus Fahrgastsicht zu
begrüßen. Da es bei einer Bedienung durch zwei Linien, in zwei Bündeln
verschiedener Kreise, vor allem aber durch dann zwei unterschiedliche
Unternehmen, in der Vergangenheit bei Verspätungen immer wieder zu verpassten
Anschlüssen und daraus resultierend Fahrgastbeschwerden gekommen ist. Bei einer
Durchbindung wäre dies zukünftig ausgeschlossen.
II. Entscheidungsalternativen
Den
Beschlussvorschlägen wird nicht gefolgt.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, Klima)
Die Finanzierung ist jeweils in § 3
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreis Borken
und der Kreis Coesfeld sind gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNV NRW als Aufgabenträger für
die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer jeweiligen
Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zuständige
Behörden" im Sinne der VO 1370/2007. Damit der Kreis Borken die sachlich
gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher vornehmen kann, muss der
Kreis Borken u.a. mit dem Kreis Coesfeld jeweils eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer
Delegation gemäß §§ 1, 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG.
Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt
sich aus § 26 Abs.1 Kr0 NRW.