Betreff
Übernahme einer Ausfallbürgschaft zugunsten der Regionalverkehr Münsterland GmbH
Vorlage
SV-10-0781
Aktenzeichen
01.81-RVM-Bürgschaft
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreis Coesfeld übernimmt die Ausfallbürgschaft für Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem Darlehen der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. € einschließlich Nebenleistungen.

Es wird eine Avalprovision i. H. v. 0,5 v. H. vom jeweiligen Restkapital zum Jahresende festgesetzt.

 

 

 

I. Sachdarstellung

 

Die RVM beabsichtigt im Geschäftsjahr 2023 Darlehen i. H. v. insgesamt 6,300 Mio. € für die Netto-Finanzierung der Ersatz-Fahrzeuganschaffung für den Linienverkehr sowie der Schaffung der Gebäudeinfrastruktur für die E-Mobilität aufzunehmen.

 

Die Darlehensaufnahme i. H. v. 3,300 Mio. € für die Ersatz-Fahrzeugbeschaffung soll durch Sicherungsübereignung der Busse abgesichert werden. Aus dem gesamten Investitionsvolumen zur Schaffung der Gebäudeinfrastruktur ist abzüglich der gesamten Förderung ein Betrag i. H. v. ca. 3,000 Mio. € mit einem Darlehen zu finanzieren.

 

Da die Umbaumaßnahmen für die einzelnen Betriebshöfe zweckgebunden sind, soll dieses Darlehen über vier Bürgschaften der Kreise, jeweils für den im Kreis befindlichen Betriebshof und der jeweiligen Investitionshöhe, erfolgen. Demnach sollen Kommunalbürgschaften wie folgt zur Verfügung gestellt werden:

 

Kreis Coesfeld

1,000 Mio. €

Kreis Borken

0,900 Mio. €

Kreis Steinfurt

0,600 Mio. €

Kreis Warendorf

0,500 Mio. €

 

3,000 Mio. €

 

Der geplante Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme ist für das II. Quartal 2023 avisiert. Die Darlehensaufnahme soll mit folgenden Vorgaben erfolgen:

 

Darlehensart:                     Ratendarlehen

Kreditbetrag:                     3,000 Mio. €

Laufzeit:                               25 Jahre (AfA Konform)

Zinsfestschreibung:        10 Jahre (nach Ablauf neu-Prolongation)

 

Durch die Übernahme von Kommunal- bzw. Ausfallbürgschaften kann das Fremdkapital seitens RVM zudem zu Kommunalkreditkonditionen aufgenommen werden. Hierdurch erhält die RVM vergleichsweise günstigere Zinskonditionen.

 

Die vier vorgenannten Kreise haben bereits in der Vergangenheit Bürgschaften für die RVM übernommen. Die Bürgschaftshöhe betrug am 31.12.2022 insgesamt rund 6,000 Mio. €. Davon entfallen 2,505 Mio. € auf den Kreis Coesfeld für die Übernahme von drei Bürgschaften.

 

Es ist vorgesehen, die Bürgschaft in Form einer modifizierten Ausfallbürgschaft zu übernehmen.

 

Die Bürgschaftsübernahme ist nicht als notifizierungspflichtige Beihilfe i. S. d. § 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu qualifizieren, da die RVM-Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringt, das Darlehen auch ohne Kommunalbürgschaft aufgenommen werden könnte, es hinreichend bestimmt ist und mit der Avalprovision ein marktübliches Entgelt gezahlt wird.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Kreis Coesfeld übernimmt keine Ausfallbürgschaft.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Folgekosten ergeben sich für den Kreis Coesfeld nicht. Nach den Ergebnis- und Bilanzkennzahlen der RVM wird unterstellt, dass die Kapitalgesellschaft ihre Verpflichtungen aus den Darlehnsaufnahmen dauerhaft erfüllen kann.

 

Kommunal verbürgte Darlehen Dritter sind Eventualverbindlichkeiten und als solche als Anlage zum Haushaltsplan auszuweisen. Zum 31.12.2022 betrugen die vom Kreis Coesfeld ausfallverbürgten Bankverbindlichkeiten (Restschuld) der RVM 2,505 Mio. €. Der Kreis Coesfeld erhebt von der RVM eine jährliche Avalprovision.

 

Die Entscheidung des Kreises zur Übernahme einer modifizierten Ausfallbürgschaft ist der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Avalprovision wird im Produkt 20.01.01 Haushaltssteuerung, Finanzcontrolling als ordentlicher Ertrag nachgewiesen.

 

Die Übernahme der Ausfallbürgschaft hat keine unmittelbare Klimarelevanz.

Allerdings soll das vorgesehene Darlehen, welches durch die Bürgschaften abgesichert werden soll, für die Finanzierung von Umbaumaßnahmen an den Betriebshöfen verwandt werden, so dass eine Gebäudeinfrastruktur für die E-Mobilität geschaffen wird. Insofern ist eine mittelbare Klimarelevanz gegeben. Positive Effekte für das Klima werden hierdurch angestrebt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 lit. o KrO NRW.