Beschlussvorschlag:
Der Kreis Coesfeld übernimmt die Ausfallbürgschaft für Zins-
und Tilgungsverpflichtungen aus dem Darlehen der Regionalverkehr Münsterland
GmbH (RVM) bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. € einschließlich
Nebenleistungen.
Es wird eine Avalprovision i. H. v. 0,5 v. H. vom
jeweiligen Restkapital zum Jahresende festgesetzt.
I. Sachdarstellung
Die RVM beabsichtigt im Geschäftsjahr
2023 Darlehen i. H. v. insgesamt 6,300 Mio. € für die Netto-Finanzierung der
Ersatz-Fahrzeuganschaffung für den Linienverkehr sowie der Schaffung der
Gebäudeinfrastruktur für die E-Mobilität aufzunehmen.
Die Darlehensaufnahme i. H. v. 3,300
Mio. € für die Ersatz-Fahrzeugbeschaffung soll durch Sicherungsübereignung der
Busse abgesichert werden. Aus dem gesamten Investitionsvolumen zur Schaffung
der Gebäudeinfrastruktur ist abzüglich der gesamten Förderung ein Betrag i. H.
v. ca. 3,000 Mio. € mit einem Darlehen zu finanzieren.
Da die Umbaumaßnahmen für die einzelnen
Betriebshöfe zweckgebunden sind, soll dieses Darlehen über vier Bürgschaften
der Kreise, jeweils für den im Kreis befindlichen Betriebshof und der
jeweiligen Investitionshöhe, erfolgen. Demnach sollen Kommunalbürgschaften wie
folgt zur Verfügung gestellt werden:
Kreis Coesfeld |
1,000 Mio. € |
Kreis Borken |
0,900 Mio. € |
Kreis Steinfurt |
0,600 Mio. € |
Kreis Warendorf |
0,500 Mio. € |
|
3,000 Mio. € |
Der geplante
Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme ist für das II. Quartal 2023 avisiert. Die
Darlehensaufnahme soll mit folgenden Vorgaben erfolgen:
Darlehensart:
Ratendarlehen
Kreditbetrag:
3,000 Mio. €
Laufzeit: 25 Jahre (AfA
Konform)
Zinsfestschreibung: 10 Jahre (nach Ablauf neu-Prolongation)
Durch die Übernahme von Kommunal- bzw. Ausfallbürgschaften kann das Fremdkapital seitens RVM zudem zu Kommunalkreditkonditionen aufgenommen werden. Hierdurch erhält die RVM vergleichsweise günstigere Zinskonditionen.
Die vier vorgenannten Kreise haben bereits in der Vergangenheit Bürgschaften für die RVM übernommen. Die Bürgschaftshöhe betrug am 31.12.2022 insgesamt rund 6,000 Mio. €. Davon entfallen 2,505 Mio. € auf den Kreis Coesfeld für die Übernahme von drei Bürgschaften.
Es ist vorgesehen, die Bürgschaft in Form einer modifizierten Ausfallbürgschaft zu übernehmen.
Die
Bürgschaftsübernahme ist nicht als notifizierungspflichtige Beihilfe i. S. d.
§ 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zu qualifizieren, da die RVM-Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse erbringt, das Darlehen auch ohne Kommunalbürgschaft
aufgenommen werden könnte, es hinreichend bestimmt ist und mit der
Avalprovision ein marktübliches Entgelt gezahlt wird.
II. Entscheidungsalternativen
Der Kreis Coesfeld übernimmt keine Ausfallbürgschaft.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Folgekosten ergeben sich für den Kreis Coesfeld nicht. Nach den Ergebnis- und Bilanzkennzahlen der RVM wird unterstellt, dass die Kapitalgesellschaft ihre Verpflichtungen aus den Darlehnsaufnahmen dauerhaft erfüllen kann.
Kommunal verbürgte Darlehen Dritter sind Eventualverbindlichkeiten und als solche als Anlage zum Haushaltsplan auszuweisen. Zum 31.12.2022 betrugen die vom Kreis Coesfeld ausfallverbürgten Bankverbindlichkeiten (Restschuld) der RVM 2,505 Mio. €. Der Kreis Coesfeld erhebt von der RVM eine jährliche Avalprovision.
Die Entscheidung des Kreises zur Übernahme einer modifizierten Ausfallbürgschaft ist der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Avalprovision wird im Produkt 20.01.01 Haushaltssteuerung, Finanzcontrolling als ordentlicher Ertrag nachgewiesen.
Die Übernahme der Ausfallbürgschaft hat keine unmittelbare Klimarelevanz.
Allerdings soll das vorgesehene Darlehen, welches durch die Bürgschaften abgesichert werden soll, für die Finanzierung von Umbaumaßnahmen an den Betriebshöfen verwandt werden, so dass eine Gebäudeinfrastruktur für die E-Mobilität geschaffen wird. Insofern ist eine mittelbare Klimarelevanz gegeben. Positive Effekte für das Klima werden hierdurch angestrebt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 lit. o KrO NRW.