Beschlussvorschlag:
Entfällt.
Der Beteiligungsbericht 2021 des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.
I. Sachdarstellung
Der Kreis Coesfeld macht seit Einführung des § 116a GO NRW ab dem Jahr
2019 von der Möglichkeit zur größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch. Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in
Verbindung mit § 117 Abs. 1 GO NRW ist in den Fällen, in denen eine Kommune von
der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a GO
NRW befreit ist, in dem Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Über den
Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des Kreistags in öffentlicher
Sitzung herbeizuführen.
Der Beteiligungsbericht 2021 des
Kreises Coesfeld wurde dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Digitalisierung erst unmittelbar zur Sitzung am 24.11.2022 vorgelegt, so dass
die Beratung dort zunächst zurückgestellt wurde. Die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht 2021 des Kreises
Coesfeld erfolgte nach Vorberatung im Kreisausschuss am 30.11.2022 durch den Kreistag
des Kreises Coesfeld am 07.12.2022 (SV-10-0744/TOP 17).
Dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung wird nunmehr der am 07.12.2022 beschlossene Beteiligungsbericht 2021 erneut zur Kenntnisnahme vorgelegt (s. Anlage), um somit den Ausschussmitgliedern die Gelegenheit zu geben, den Bericht zu diskutieren. Es wird darauf hingewiesen, dass für einzelne Beteiligungen (wfc, INCA, ZVM) die Jahresabschlüsse 2021 bei Fertigstellung des Beteiligungsberichtes 2021 noch nicht vorlagen, so dass für diese Beteiligungen die zuletzt vorliegenden beschlossenen Vorjahresabschlüsse zugrunde gelegt wurden.
Die Beteiligungsberichte der Vorjahre sind auf der Homepage des Kreises
Coesfeld (www.kreis-coesfeld.de/kreisverwaltung/haushalt-finanzen/gesamtabschluesse-beteiligungsberichte.html)
einsehbar.
II. Entscheidungsalternativen
Keine.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung und
Beratung des Beteiligungsberichtes 2021 sowie Aufwendungen für den
Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Ausschusses für
Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung ergibt sich aus der
Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der Kreisausschuss
ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 i) KrO
NRW zuständig.
Anlage: Beteiligungsbericht 2021 des Kreises Coesfeld