Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ des Landschaftsplans Buldern geltenden Bauverbot für die Erweiterung der Kläranlage Buldern zu.
Begründung:
Der Lippeverband beabsichtigt die Modernisierung
der vorhandenen Kläranlage auf den aktuellen Stand der Technik. Insbesondere
soll die biologische Stufe der Klärung optimiert werden. Hierzu wird u. a.
ein neues Nachklärbecken errichtet. Des Weiteren sind Umbaumaßnahmen und die
Errichtung eines Maschinenhauses auf dem vorhandenen Gelände der Kläranlage
vorgesehen.
Für die Bauphase ist es zudem erforderlich,
eine größere Fläche für die Baustelleneinrichtung und als Materiallager
anzulegen, da auf dem Betriebsgelände keine Flächen zur Verfügung stehen. Für
das Nachklärbecken und für die Baustelleneinrichtung muss insgesamt eine
angrenzende Waldfläche in einer Größe von 2.410 m² gerodet werden.
Der ermittelte Gesamteingriff nach
Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 7.634 Biotopwertpunkten. Als
erheblicher Eingriff ist insbesondere die Rodung von 2.410 m² Waldfläche
zu werten.
Nach Abschluss der Baumaßnahme wird die für die Baustelleneinrichtung und
Materiallagerung genutzte Fläche als Blühwiese rekultiviert und für eventuell
erforderliche spätere Erweiterungen vorgehalten. Als externe Kompensation wird
dem Eingriff eine Aufforstungsfläche im Verhältnis von 1:1,5 aus dem Ökokonto
der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld zugeordnet. Hierbei handelt es sich um
eine insgesamt 3.615 m² große Aufforstung in der Ausgleichsfläche Pierk-Düsterbach
(Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 32, Flurstücke 126 und 128).
Die Kläranlage liegt vollständig innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ des
Landschaftsplans Buldern.
Im Rahmen des Landschaftsplanaufstellung
wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:
a)
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes;
c)
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes;
d)
wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung,
e)
zum Schutz und zur Pufferung der eingeschlossenen
und angrenzenden Naturschutzgebiete 2.1.02 Neuer Busch und 2.1.05 Kleuterbach
bei Buldern;
f)
wegen der Bedeutung für den Biotopverbund, insbesondere
der Kern- und Verbindungsflächen des landesweiten Biotopverbundes;
g)
zur Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter, insbesondere zur Sicherung der besonders und der sehr
schutzwürdigen Böden.
Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung
gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes geltenden Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern, erforderlich.
Mit Datum vom 27.05.2022 hat der
Lippeverband einen Antrag auf Befreiung von den Verboten des
Landschaftsschutzes gestellt.
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Ausbaus der Kläranlage und dem betroffenen Schutzgebiet kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an dem Ausbau der Kläranlage gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen.
Der Ausbau der Kläranlage ist notwendig, um die Anforderungen an den Stand der Technik und eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende ordnungsgemäße Entsorgung/Reinigung des Abwassers zu gewährleisten.
Der Eingriff in den Wald ist als erheblich zu werten, beschränkt sich aber auf Stangenholz. Eine alternative Fläche mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft ist hier nicht gegeben.
Die Befreiung soll daher mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt
werden:
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist
auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
·
Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und
naturschonend durchzuführen.
- Eine
Beseitigung der Gehölzbestände ist nur im Zeitraum zwischen dem
1. Oktober und 1. März des Folgejahres zulässig.
- Die im
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ingenieurbüro Rummler + Hartmann
GmbH, Januar 2023) aufgeführten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen (Kap.
5.1) sowie die Landschaftspflegerischen Maßnahmen (Kap. 5.2) sind
Bestandteil der Befreiung .
- Zur
Kompensation des Eingriffs ist vor Baubeginn der Erwerb der 3.615 m² Aufforstungsfläche
bzw. der 18.075 Biotopwertpunkten (berechnet nach dem Modell Kreis COE)
nachzuweisen.
1. Übersichtskarte Schutzgebiete
2. Antrag auf Befreiung
3. Landschaftspflegerischer Begleitplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)