Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ des Landschaftsplans Buldern geltenden Bauverbot für die Erweiterung der Kläranlage Buldern zu.

 

Begründung:

 

Der Lippeverband beabsichtigt die Modernisierung der vorhandenen Kläranlage auf den aktuellen Stand der Technik. Insbesondere soll die biologische Stufe der Klärung optimiert werden. Hierzu wird u. a. ein neues Nachklärbecken errichtet. Des Weiteren sind Umbaumaßnahmen und die Errichtung eines Maschinenhauses auf dem vorhandenen Gelände der Kläranlage vorgesehen.

Für die Bauphase ist es zudem erforderlich, eine größere Fläche für die Baustelleneinrichtung und als Materiallager anzulegen, da auf dem Betriebsgelände keine Flächen zur Verfügung stehen. Für das Nachklärbecken und für die Baustelleneinrichtung muss insgesamt eine angrenzende Waldfläche in einer Größe von 2.410 m² gerodet werden.

 

Der ermittelte Gesamteingriff nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 7.634 Biotopwertpunkten. Als erheblicher Eingriff ist insbesondere die Rodung von 2.410 m² Waldfläche zu werten.

Nach Abschluss der Baumaßnahme wird die für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung genutzte Fläche als Blühwiese rekultiviert und für eventuell erforderliche spätere Erweiterungen vorgehalten. Als externe Kompensation wird dem Eingriff eine Aufforstungsfläche im Verhältnis von 1:1,5 aus dem Ökokonto der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld zugeordnet. Hierbei handelt es sich um eine insgesamt 3.615 m² große Aufforstung in der Ausgleichsfläche Pierk-Düsterbach (Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 32, Flurstücke 126 und 128).

 

Die Kläranlage liegt vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ des Landschaftsplans Buldern.

 

Im Rahmen des Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:

a)       zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente,

b)      wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;

c)       zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

d)      wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung,

e)      zum Schutz und zur Pufferung der eingeschlossenen und angrenzenden Naturschutzgebiete 2.1.02 Neuer Busch und 2.1.05 Kleuterbach bei Buldern;

f)        wegen der Bedeutung für den Biotopverbund, insbesondere der Kern- und Verbindungsflächen des landesweiten Biotopverbundes;

g)       zur Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere zur Sicherung der besonders und der sehr schutzwürdigen Böden.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, erforderlich.

Mit Datum vom 27.05.2022 hat der Lippeverband einen Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzes gestellt.

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Ausbaus der Kläranlage und dem betroffenen Schutzgebiet kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an dem Ausbau der Kläranlage gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen.

 

Der Ausbau der Kläranlage ist notwendig, um die Anforderungen an den Stand der Technik und eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende ordnungsgemäße Entsorgung/Reinigung des Abwassers zu gewährleisten.

Der Eingriff in den Wald ist als erheblich zu werten, beschränkt sich aber auf Stangenholz. Eine alternative Fläche mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft ist hier nicht gegeben.

 

Die Befreiung soll daher mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

·         Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und naturschonend durchzuführen.

  • Eine Beseitigung der Gehölzbestände ist nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 1. März des Folgejahres zulässig.
  • Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ingenieurbüro Rummler + Hartmann GmbH, Januar 2023) aufgeführten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen (Kap. 5.1) sowie die Landschaftspflegerischen Maßnahmen (Kap. 5.2) sind Bestandteil der Befreiung .
  • Zur Kompensation des Eingriffs ist vor Baubeginn der Erwerb der 3.615 m² Aufforstungsfläche bzw. der 18.075 Biotopwertpunkten (berechnet nach dem Modell Kreis COE) nachzuweisen.

Anlagen:

 

1.    Übersichtskarte Schutzgebiete

2.    Antrag auf Befreiung

3.    Landschaftspflegerischer Begleitplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)