Betreff
Änderung des Rettungsdienstbedarfsplans
Vorlage
SV-10-0825
Aktenzeichen
32.38.91.04
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.       Die Änderung für den Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld wird beschlossen.

2.       Die Verwaltung wird mit der Umsetzung des Bedarfsplans beauftragt.

 

I. Sachdarstellung

 

Entsprechend des § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) stellt der Kreis Coesfeld als Träger des Rettungsdienstes einen Bedarfsplan auf. Der Bedarfsplan ist gem. § 12 Abs. 5 RettG NRW kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern.

 

Änderung der Anlage 1 „Konzept zur Aus- und Fortbildung zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Kreis Coesfeld“

Der deutschlandweit akute Personalmangel an Notfallsanitätern und Rettungsassistenten als Transportführer auf Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen macht sich auch in den rettungsdienstlichen Strukturen des Kreises Coesfeld deutlich bemerkbar. Seit dem Jahr 2018 sinken auch bei der Stadt Dülmen die Neueinstellungen von Transportführer/innen kontinuierlich. Gleichzeitig befindet sich der Abgang an Transportführern durch Fluktuation und Ruhestand auf einem steigend hohen Niveau. Da bundesweit kaum Transportführerpersonal zu rekrutieren ist, bleibt die eigene Ausbildung die einzige Möglichkeit qualifiziertes Personal zu bekommen. Die derzeitige Anzahl von 9 Ausbildungsstellen für die Stadt Dülmen stellt sich allerdings als zu niedrig dar, um das o. g. Missverhältnis zu korrigieren. Daher soll ab Ausbildungsbeginn 2023 eine weitere Auszubildende bzw. ein weiterer Auszubildender je Einstellungsjahrgang eingestellt werden. Hierdurch steigt ebenfalls die benötigte Anzahl der Praxisanleiter um insgesamt eine Stelle.

 

Die Änderungen werden an die nach dem Rettungsgesetz zu Beteiligenden versandt.

Mit den Kostenträgern wurde am 27.01.2023 Einvernehmen zur Änderung erzielt.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Aus sachlicher Sicht: keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Der Rettungsdienst wird als kostenrechnende Einrichtung betrieben, deren Kosten über Gebühren nach Kommunalabgabengesetz üblicherweise vollständig refinanziert werden. 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.