Betreff
Landschaftsplan Rosendahl
Offenlegungsbeschluss gemäß § 27 Buchstaben a und c Landschaftsgesetz (LG)
Vorlage
SV-6-0705
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren für den Landschaftsplan Rosendahl gemäß § 27a (1, 2) und § 27c (1) Landschaftsgesetz NW (LG)
hier: Offenlegung
fortzuführen.

Begründung:

 

I. - IV.   

Der Kreistag hat am 25.10.2000 beschlossen, den Landschaftsplan „Rosendahl“ mit einer Plangebietsgröße von ca. 11.500 ha gemäß § 27 (1) LG aufzustellen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes erstreckt sich gem. § 16 Landschaftsgesetz NW auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Das Plangebiet umfasst im wesentlichen den nördlichen Außenbereich Coesfelds, die Außenbereiche Rosendahls mit den Orten Holtwick, Osterwick und Darfeld, sowie einen geringen Flächenanteil der Gemarkung Billerbeck-Kspl in Lutum.

Dem Ausschuss für Bauen, Vermessung, Landschaft und Umwelt wurde letztmalig in seiner Sitzung am 28.11.2002 (Sitzungsvorlage 6 – 583) berichtet.

Ausgehend von den Umsetzungsfristen in Art. 4 der FFH-Richtlinie und entsprechend §§ 19 a – f Bundesnaturschutzgesetz bzw. §§ 18 a – e LG sind die an die EU gemeldeten FFH-Gebiete spätestens bis zum 05.06.2004 in nationale Schutzkategorien umzusetzen. Dieses erfolgt in der Regel durch die Ausweisung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet im Rahmen der Landschaftsplanung; so auch im Landschaftsplan Rosendahl.

Der derzeitige Verfahrensstand wird beispielhaft wie folgt wiedergegeben und beinhaltet die als Anlage beigefügten textlichen und planerischen Aussagen:

Der Landschaftsplan-Entwurf stellt zur Zeit

- 07 Landschaftsschutzgebiete (LSG’e; § 21 LG),

- 17 Naturschutzgebiete (NSG’e; § 20 LG),

- 43 Besonders geschützte Landschaftsbestandteile (LB’e; § 19 LG) und

- 02 Naturdenkmale (ND’e; § 22 LG) dar.

In dem Landschaftsplan sind vier Gebiete als FFH-Gebiete vorgeschlagen, deren Schutzstatus dem von NSG’en entsprechen soll. Es sind dieses die Gebiete

- Burloer Wald,

- Berkel,

- Sundern und

- Felsbach.

Die geplanten geschützten Landschaftsbestandteile geben im wesentlichen vorhandene kleinräumige Geländestrukturen, bzw. Nutzungsformen wieder, die in den jeweiligen Landschaftsräumen zur  Belebung und Gliederung von hoher ökologischer Bedeutung sind. Vornehmlich kann es sich dabei um historische Geländestrukturen, Quellräume, Feldgehölze, Bachabschnitte, Hohlwege oder Obstwiesen handeln.

Kennzeichnend für die Landschaftsschutzgebiete, sind räumlich großzügig bestimmte Charaktereigenschaften von Landschaftsräumen wie zum Beispiel: vielfältig und reichgegliederte Hecken-/Bachauen.

Bei den Naturdenkmalen werden zwei Bäume (Stieleiche ca. 250 Jahre / Wildbirne ca. 50 Jahre) ausgezeichnet, die sich durch Gestalt und Seltenheit aus dem Landschaftsplangebiet heraus charakterisieren.

Die sehr guten Erfahrungen aus dem Aufstellungsverfahren des Landschaftsplanes „Nordkirchen/Herbern“ nutzend, hat die Verwaltung in drei Informationsveranstaltungen die örtlichen Vertreter des Grundbesitzes sowie der Land- und Forstwirtschaft intensiv, kooperativ in die planerischen Absichten eingebunden. Ebenfalls die ehrenamtlichen Naturschutzverbände, die LÖBF, das Forstamt und die betroffenen Kommunen wurden zeitnah über den Stand und die Inhalte der Planungen informiert.

Während die kartografisch-planerischen Arbeiten bereits sehr gut in den gesetzen Zeitrahmen passen, werden u.a. zur Zeit mit Hochdruck die textlichen Erläuterungen und Festsetzungen erarbeitet für die

- Karte zur Darstellung der Entwicklungsziele in dem Plangebiet sowie die

- besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft und

- Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

Auch hier werden die Erfahrungen der in den Arbeitsgruppen abgestimmten „Allgemeinen Ge- und Verbote“ von Schutzgebieten im Landschaftsplan Nordkirchen/Herbern zu Grunde gelegt.

Es wird in diesem Zusammenhang weiterhin darauf hingewiesen, dass die im Landschaftsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen nur auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Im Vordergrund steht hinsichtlich der Realisierung von Maßnahmen der Vertragsnaturschutz.

Ab der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 27b LG), die am 15.07.2003 in Osterwick und am 16.07.2003 in Coesfeld stattgefunden hat, sind bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb des Landschaftsplangebietes alle Änderungen verboten. Die zu dem Zeitpunkt ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt.

Es ist beabsichtigt, die öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes "Rosendahl" gemäß § 27 Buchstaben a und c Landschaftsgesetz im November/Dezember 2003 durchzuführen (s. Beschlussvorschlag).

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und das Offenlegungsverfahren sollen somit gemäß § 27 a Abs. 2 LG parallel erfolgen. Der Entwurf des Landschaftsplans ist dann auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Es besteht die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

Alle Einwendungen aus dieser letzten Beteiligungsrunde werden vom Ausschuss für Bauen, Vermessung, Landschaft und Umwelt des Kreises diskutiert. Das Ergebnis der Beratung wird dann vom Kreistag als Satzung beschlossen.

Im anschließenden Genehmigungsverfahren prüft die Bezirksregierung den Entwurf.

Die Genehmigung wird vom Kreis ortsüblich bekannt gemacht, wodurch die Planänderung Rechtskraft erhält.

 

Der Sitzungsvorlage sind die Entwicklungs- und Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 50.000 sowie die bis zum heutigen Zeitpunkt erarbeiteten textl. Festsetzungen (Ge- und Verbote) als Anlage beigefügt.

 

V.

Zuständig für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist gem. § 26 Abs. 1 der Kreisordnung der Kreistag.