Betreff
Förderung der Sucht- und Drogenberatungsstellen und der Fachstelle für Suchtvorbeugung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-7-0344
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Einer Weiterführung der Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben der Suchtberatung und Suchtprävention mit der AWO Unterbezirk West-Münsterland und mit dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. bis zum 31.12.2006 wird zugestimmt.

Die Verhandlungen über vertragliche Neuregelungen sollen mit Berücksichtigung der Erfordernisse der Suchtberatung im Rahmen des SGB II und der veränderten Landesrichtlinien fortgesetzt werden.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben der Suchtberatung und Suchtvorbeugung mit der AWO West-Münsterland und mit dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. laufen aus. Sie wurden zuletzt nach Beschluss des Kreistages vom 14.07.2004 (SV-6-0910) bis zum 31.12.2005 verlängert. Sie waren zuvor mit Wirkung zum 01.01.2000 geschlossen und im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2003 mit Hinweis auf die dramatischen Finanzentwicklungen zum nächstmöglichen Termin, d.h. zum 31.12.2004 gekündigt worden.

 

Die Verträge regeln die kreisseitige Förderung der folgenden Stellen im Kreisgebiet

-  in Trägerschaft der AWO Unterbezirk West-Münsterland:

        Sucht- und Drogenberatungsstelle

(2,0 Fachstellen (Sozialarbeit) & 0,5 Stelle Verwaltungskraft);

-  in Trägerschaft des Caritasverbandes für den Kreis Coesfeld e.V.:

        Suchtberatungsstellen Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen

(5,0 Fachstellen (Sozialarbeit) & 1,5 Stellen Verwaltungskräfte),

        Fachstelle für Suchtvorbeugung

(2,0 Fachstellen (Sozialarbeit)).

 

Die einjährige Weiterführung der bisherigen Verträge erfolgte im Jahre 2005 mit Rücksicht auf die fehlende Klärung wesentlicher Rahmenbedingungen zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und die unsicheren Folgeentwicklungen.

 

Auf der Grundlage des SGB II sind seit dem 01.01.2005 der Kreis und die Städte und Gemeinden ergänzend zu den übernommenen Aufgaben der Leistungsgewährung zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Langzeitarbeitslosen bei den Zentren für Arbeit unter bestimmten Bedingungen auch für die Suchtberatung des Personenkreises zuständig. Suchtberatung kann in diesem Rahmen über die vorgenannten Regelleistungen hinaus (z.B. flankierend, stabilisierend, weiterführend oder grundlegend) erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich ist. Für diese Art der weiteren Leistungen zur Eingliederung in Arbeit besteht eine kommunale Trägerschaft nach dem SGB II auch ohne die Regelungen zur Zulassung als optionaler Träger anstelle der Agentur für Arbeit.

 

Vorsorglich wurden daher die o.a. Vertragsverlängerungen mit der Maßgabe verbunden, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Sucht- und Drogenberatung den entsprechenden Leistungen im Rahmen des SGB II Vorrang einzuräumen.

Vorläufige Hochrechnung und Inanspruchnahme der Suchtberatung im Rahmen von SGB II

Zum Ausmaß der erforderlichen Beratungskapazitäten im Rahmen des SGB II lagen und liegen nur unsichere und bedingte Schätzwerte vor. Von hier aus wird weiterhin auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen grob geschätzt, dass rund 10 % der Bedarfsgemeinschaften im Rahmen des SGB II Suchtberatung benötigen. Bei rund 5.000 Bedarfsgemeinschaften entspräche dies einer Größenordnung von zumindest ca. 500 hilfebedürftigen Suchtkranken oder Suchtgefährdeten. Die monatlichen Fluktuationen in den Zahlen der Leistungsbezieher wären dabei nicht berücksichtigt. Allerdings ist davon auszugehen, dass kurzfristig nur bei einem Teil dieser Hilfebedarf offensichtlich wird.

 

In den Jahren zuvor waren je nach Beratungsstelle zwischen ca. 20 % – 50 % der dort beratenen Klienten pro Jahr Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld bzw. –hilfe (2004: insgesamt ca. 35 %). Danach ist geschätzt worden, dass bei insgesamt rund 600 Klienten pro Jahr eine Zahl zwischen ca. 120 – 300 der möglichen Leistungsbezieher jährlich freiwillig eine Suchtberatungsstelle aufsuchen oder in den Vorjahren bereits aufgesucht haben und ggf. im Jahr 2005 von dort weiter betreut wurden. Beratungen von Angehörigen, Beratungsfälle mit weniger als drei Gesprächen oder anonyme Beratungen sind nach den Statistiken dabei nicht eingerechnet.

 

Demgegenüber sind nach Angaben der Beratungsstellen im Zeitraum 01.01. – 31.10.2005 insgesamt bloß 4 Klienten von den Zentren für Arbeit im Kreis Coesfeld als Hilfebedürftige zu den vier Suchtberatungsstellen vermittelt worden. Bis zum 31.05. lag die Zahl bei insgesamt 2 Klienten. Die Ergebnisse für die Zeit bis zum 31.12.2005 stehen noch aus.

 

Aus dem Personenkreis von Leistungsbeziehern der Grundsicherung (SGB II) suchten aber weit mehr Klienten Hilfe von den örtlichen Suchtberatungsstellen ohne Vermittlung oder Verpflichtung durch das Zentrum für Arbeit. Sie gelangten auf anderen Zugangswegen und freiwillig zu den Suchtberatungsstellen. Nach Ergebnissen der Beratungsstellen sind im Zeitraum 01.01. – 31.10.2005 insgesamt ca. 27,7 % (166 Klienten) der hilfesuchenden Klienten Empfänger von SGB II – Leistungen gewesen. In insgesamt ca. 10 – 15 Fällen wurde im Verlauf des Jahres zwischen den Beratungsstellen und den Zentren für Arbeit Kontakt aufgenommen.

Verbindliche Eingliederungsvereinbarungen zur Suchtberatung nach SGB II wurden den Angaben nach bisher in keinem Fall geschlossen bzw. bekannt.

 

Im Vergleich mit den Vorjahren und im Vergleich zum Zeitraum bis zum 31.05.2005 (s. Mitteilungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren vom 06.06.2005) ist somit nach den vorliegenden Angaben für diesen Personenkreis im laufenden Jahr keine Steigerung der Nachfrage oder Inanspruchnahme an Suchtberatung in Abhängigkeit davon zu verzeichnen gewesen, ob im Einzelfall SGB II – Leistungen bezogen wurden oder nicht.

 

Die bisherigen Daten und Entwicklungen zur Suchtberatung im Rahmen von SGB II sind nach der ersten Umsetzungsphase als vorläufig zu bewerten. Sie legen nahe, dass in den Zentren für Arbeit bisher Suchtberatung überwiegend kein Thema oder in den einzelnen Fällen von untergeordneter Bedeutung war. Verbindliche Pflichten zum Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle im Sinne einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II wurden offensichtlich in keinem Fall auferlegt oder wirksam geregelt. Möglich ist vereinzelt auch, dass im Falle einer angesprochenen Suchtproblematik zunächst eine andere Hilfe oder die freiwillige Inanspruchnahme der Suchtberatung oder einer Selbsthilfegruppe als ausreichend angesehen wurden oder dass gezielt eine andere, auf den Hilfebedarf ausgerichtete Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit vermittelt werden konnte.

 

Dennoch ist aufgrund der o.a. Hochrechnungen anzunehmen, dass nach Gewährung der vordringlichen Leistungen gemäß SGB II oder SGB XII im weiteren Verlauf und bei der erweiterten Kenntnis der Einzelfälle der erkannte Bedarf und die Vermittlung von Hilfen der Suchtberatung ansteigen werden. Die Einschätzungen zur genauen Entwicklung und Höhe bleiben aber nach den bisherigen Erfahrungen weiter unsicher.

Veränderung der Landesförderung

Die Landesregierung hat nach allgemeinen Ankündigungen, im Haushaltsentwurf 2006 Kürzungen der Zuwendungen des Landes auch im Bereich der Suchthilfe vorzunehmen, das Einsparvorhaben vorab durch das zuständige Ministerium gegenüber den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege Anfang Dezember 2005 konkretisiert und von dort auch den Trägern im Kreis Coesfeld im Einzelnen bekannt gemacht.

 

Auf Nachfragen teilte die Bezirksregierung Münster am 27.12. mit, dass durch Erlass kurz vor Weihnachten der Caritasverband für den Kreis Coesfeld darüber unterrichtet worden wäre, dass die vorherige Landesförderung einer Stelle für frauenspezifische Angebote der Suchtberatung in Dülmen in Höhe von 10.200 € ab dem 01.04.2006 eingestellt und nur noch deren Beschäftigung im 1. Quartal mit anteilmäßig 2.550 € bezuschusst würde. Die bisherigen Fördermittel des Landes für die übrigen o.a. Stellen der Suchtberatung und Suchtprävention in Höhe von insgesamt 97.300 € sollten nach Auskunft der Bezirksregierung aber im Landeshaushalt weiterhin in gleicher Höhe bereit gestellt werden. Der konkrete Haushaltsentwurf werde voraussichtlich im Februar im Landtag eingebracht. Nach Angaben der Bezirksregierung sei zudem geplant, im Laufe des Jahres 2006 die Förderrichtlinien von Seiten des Landes in Abstimmung mit den Verbänden und Kommunen hinsichtlich der inhaltlichen Bedingungen und Auflagen weiterzuentwickeln. Die geplante Ausgestaltung wäre noch unklar.

 

Im Rahmen des bisherigen Vertrages zur Wahrnehmung von Aufgaben der Suchtberatung und Suchtvorbeugung mit dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. ist geregelt, den o.a. Zuschuss des Landes für frauenspezifische Angebote explizit nicht zu berücksichtigen. Daher hätte nach den bisherigen Regelungen auch die dazu angekündigte Kürzung keinen Einfluss auf die Höhe der kreisseitigen Förderung.

Demgegenüber würde auf der Grundlage der bisherigen Verträge ein Ausfall der übrigen o.a. Landesmittel (97.300 €) bis zu einer Höhe von 10 % vom Kreis übernommen. Bei darüber hinaus gehenden Kürzungen der Landesförderung wären danach zunächst arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten zu prüfen und neu über den Kreiszuschuss zu verhandeln. Der Kreis hätte dabei die ausfallende Landesförderung bis zum Zeitpunkt der möglichen Wirkung arbeitsrechtlicher Maßnahmen, längsten jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres auszugleichen, in dem die Landesmittel ganz oder teilweise entfallen.

Weiterentwicklung der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen

Nach Beschluss des Kreistages vom 14.07.2004 sind vertragliche Neuregelungen für umfassende Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen anzustreben. Bei deren Entwicklung wird den neuen Angeboten und Leistungen der Suchtberatung im Rahmen der Umsetzung des SGB II eine besondere Bedeutung beigemessen. Nach den o.a. Hochrechnungen und anderen fachlichen Einschätzungen ist diesem Aufgabenbereich bei den Planungen eine zentrale Rolle für den zukünftigen Einsatz der verfügbaren Ressourcen der Suchtberatungsstellen einzuräumen und damit zu rechnen, dass dadurch die Neuausrichtung der bisherigen Angebote und Leistungen wesentlich bestimmt wird.

 

Um die Zweckmäßigkeit der ersten Konzepte und die neuen Erfahrungen und Leistungen im Rahmen des SGB II systematisch nach ihrer Qualität und Quantität erfassen und bewerten zu können, wurde mit den Beratungsstellen eine veränderte Dokumentation ihrer Leistungen ab dem 01.01.2005 vorbereitet sowie vereinbart, die Ergebnisse in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe auszuwerten. Unter Einbeziehung auch anderweitiger Erfahrungen und Vorarbeiten wird dort zur Weiterentwicklung der Hilfen Näheres über Art, Inhalt und Umfang der Leistungen nach Vorgaben des Kreises ausgearbeitet. Voraussetzungen dafür sind aber eine sichere Entscheidungsgrundlage und ein ausreichender Kenntnisstand auf der Basis hinreichender Informationen. Nach der Aufbauphase der Zentren für Arbeit und den ersten Monaten der Umsetzung des SGB II werden bisher die wenigen und vorläufigen Erfahrungen aber nicht als ausreichend für abschließende Planungen angesehen und eine zeitliche Verzögerung der erwarteten Entwicklungen zur Suchtberatung im Rahmen des SGB II angenommen.

 

Weitergehende Verhandlungen für vertragliche Neuregelungen mit den Trägern wurden daher wegen der vorläufigen Situation zunächst zurückgestellt.

II.  Lösung

Aufgrund der vorläufigen Situation und der besonderen Bedeutung der Suchtberatung im Rahmen des SGB II wird vorgeschlagen, die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Suchtberatung und Suchtprävention mit der AWO Unterbezirk West-Münsterland und mit dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. bis zum 31.12.2006 zu verlängern.

 

Dadurch würde es möglich,

-    den Kenntnisstand über die Erfordernisse der Suchtberatung bei der Umsetzung des SGB II auf eine breitere zeitliche Informationsbasis zu stellen und so eine sichere Entscheidungsgrundlage für neue vertragliche Regelungen zu gewinnen und

-    die angekündigte Veränderung der Richtlinien zur Förderung der Sucht- und Drogenberatung und der Suchtvorbeugung von Seiten des Landes in die geplante Neuausrichtung der Angebote und Leistungen einzubeziehen.

 

Zudem wird nach dem vorliegenden Zwischenstand für das Jahr 2005 davon ausgegangen und zunächst auch für das Jahr 2006 erwartet, dass eine (wahrscheinliche) Zunahme der Suchtberatung im Rahmen des SGB II mit den vorhandenen Beratungskapazitäten bewältigt werden kann und nicht zu Einschränkungen in der bisherigen Qualität der Angebote und Leistungen zu Lasten der dort freiwillig oder ohne SGB II – Leistungsbezug Hilfesuchenden führt.

 

Die o.a. Träger der freien Wohlfahrtspflege haben sich mit einem solchen Vorgehen bereits im Grundsatz einverstanden erklärt und ihr Einverständnis zur Verlängerung der bisherigen Vereinbarungen kurz vor Weihnachten bekräftigt.

 

Im Verlauf des Jahres wird schließlich angestrebt, bei Vorliegen einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage die Verhandlungen über vertragliche Neuregelungen zu den Angeboten und Leistungen der Suchtberatung und Suchtvorbeugung weitmöglichst  zum Abschluss zu führen und dabei an die Eckpunkte zum Beschluss des Kreistages vom 14.07.2004 anzuknüpfen (SV-6-0910). Diese waren zuvor bereits im Einvernehmen mit den o.a. Trägern der freien Wohlfahrtspflege angesichts der angespannten Haushaltslage entwickelt worden.

 

Dazu gehören beispielsweise die Bestrebungen,

-    den Kreiszuschuss mit längerfristiger Planungssicherheit in den nächsten Jahren durch jährliche feste Beträge auf einem gleichbleibenden und an den kommunalen Personalausgaben gekoppelten Niveau zu halten,

-    als Grundlage für eine transparente und nachvollziehbare Kostenentwicklung die Richtwerte nach KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung)" über "Kosten eines Arbeitsplatzes" heranzuziehen,

-    die vorhandenen Ressourcen besser zu bündeln, die Eigenverantwortung der Leistungsempfänger gezielt zu erhöhen und für Synergien mögliche Finanzierungsquellen insbesondere durch alternative oder vorrangige Kostenträger zu erschließen,

-    die Förderung der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen der AWO in die umfassenden Vereinbarungen einzubeziehen,

-    die Leistungsbeschreibungen und die Qualitätssicherung an die Neuerungen und den wissenschaftlichen Stand anzupassen und Mindeststandards zu den Angeboten und Leistungen festzulegen.

III. Alternativen

– keine –

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die voraussichtlichen Förderbeträge zur Festlegung des Haushaltsansatzes im Jahre 2006 und zum Vergleich die tatsächlichen Zuschüsse im Jahre 2005 berechneten sich nach den bisherigen Verträgen und nach den Angaben der AWO vom 25.07.2005 und des Caritasverbandes vom 22.07.2005 wie folgt:

 

Formel zur Berechnung der jährlichen Förderbeträge

nach den bisherigen Verträgen

 

2005

2006

 

gemäß Vertrag vom Kreis anerkannte,

tatsächliche Brutto-Personalkosten

der geförderten Stellen im Vorjahr

hier: anerkannte Kosten im Jahre 2004 bzw.

voraussichtliche Kosten im Jahre 2005 nach Angaben der Träger

 

AWO

CV

 

 

 

 

 

 

 

134.028,68 €

443.549,67 €

 

 

 

 

 

 

 

138.115,97 €

455.538,62 €

zuzüglich

lineare Tarifsteigerung im laufenden Jahr

nach den Orientierungsdaten für die Finanzplanung

der Gemeinden des Landes NRW

hier: 2005 = 0,5 %, 2006 = 0,5 %

 

AWO

CV

 

 

 

 

 

 

+     670,14 €

+  2.217,75 €

 

 

 

 

 

 

+     690,58 €

+  2.277,69 €

zuzüglich

pauschaler Festbetrag

für Sach- und Verwaltungsgemeinkosten

hier: im Jahre 2006 und im Jahre 2005 wie im Jahre 2004

 

AWO

CV

 

 

 

 

 

+ 15.338,76 €

+ 10.225,84 €

 

 

 

 

 

+ 15.338,76 €

+ 10.225,84 €

abzüglich

Landeszuschuss gemäß Vertrag

und Zuwendungsbescheiden der Bezirksregierung Münster

hier: nach Zuwendungsbescheiden im Jahre 2005

 

AWO

CV

 

 

 

 

 

- 20.500,00 €

- 76.800,00 €

 

 

 

 

 

- 20.500,00 €

- 76.800,00 €

zuzüglich

Übernahme ausfallender Landesmittel

durch den Kreis gemäß Vertrag

hier: nach aktuellem Stand

 

 

 

 

0 €

 

 

 

0 €

Summe

= pauschaler Förderbetrag des Kreises

als trägerspezifischer Festbetrag

 

AWO

CV

 

 

 

 

 

= 129.537,58 €

= 379.193,26 €

 

 

 

 

= 133.645,31 €

= 391.242,15 €

Gesamtsumme

 

508.730,84 €

 

524.887,46 €

 


Die voraussichtliche Gesamtsumme der hier in Frage stehenden Förderung im Jahre 2006 ergibt demnach 524.887,46 €. Die Steigerung gegenüber dem Jahr 2005 beträgt nach der Hochrechnung voraussichtlich 16.156,62 € (3,18 %).

 

Im Haushaltsentwurf 2006 ist dazu unter der Haushaltsstelle 01.4700.718600 mit der Bezeichnung "KRZ Suchtkrankenhilfe" ein Ansatz von insgesamt 528.500 € vorgesehen. Darin enthalten sind die seit 1983 jährlich in gleicher Höhe bereitgestellten Mittel zur Förderung der Selbsthilfegruppen von Kreuzbund e.V. und Freundeskreis Dülmen e.V. im Kreis Coesfeld in Höhe von insgesamt 3.579,04 €.

 

Die Bezirksregierung Münster hat am 30.12.2005 darauf hingewiesen, dass das zuständige Ministerium des Landes aktuelle Orientierungsdaten 2006 – 2009 für die Haushalts- und Finanzplanung der Gemeinden erlassen hat, die im Januar 2006 im Ministerialblatt des Landes veröffentlicht werden sollen. Gegenüber den vorherigen Orientierungsdaten 2005 – 2008 erhöhen sich die jeweils dort veranschlagten Personalausgabensteigerungen für das Jahr 2006 von 0,5 % auf 1,0 %. In der o.a. Berechnungsformel sind jeweils die aktuellen Werte zu berücksichtigen (Zeile 3). Nach den neuen Berechnungsgrundlagen fällt daher der in der Formel zu berücksichtigende Betrag für lineare Tarifsteigerungen im Jahr 2006 entsprechend höher aus. Die Unterschätzung in der o.a. Berechnung für das Jahr 2006 beträgt somit insgesamt 2.968,27 €.

Nach den aktuell dazu eingeholten Informationen haben die Träger bei ihren o.a. Angaben vom Juli 2005 zu den voraussichtlichen Brutto-Personalkosten für das Jahr 2005 vorsorglich die dort jeweils geplanten Tarifsteigerungen für das Jahr einbezogen. Diese Tarifsteigerungen sind nach aktuellem Stand nicht wirksam geworden. In der Summe führten sie zu einer Überschätzung in der o.a. Formel für die voraussichtliche Fördersumme in Höhe von insgesamt ca. 4.000 €.

Die Fehlschätzungen in der o.a. Formel zu den voraussichtlichen Förderbeträgen im Jahre 2006 würden sich demnach ausgleichen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über die Gewährung von Kreiszuschüssen ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).