Betreff
Erweiterung des Bildungsganges "Fachschule für Wirtschaft in der Fachrichtung Betriebswirtschaft - Schwerpunkt Absatzwirtschaft -" am Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskolleg in Coesfeld
Vorlage
SV-7-0345
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

 

Die Erweiterung des Bildungsganges „Fachschule für Wirtschaft in der Fachrichtung Betriebswirtschaft – Schwerpunkt Absatzwirtschaft –„ um die Vollzeitform am Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskolleg in Coesfeld zum 01.08.2006 wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

II.  Lösung

III. Alternativen

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

 

 

I. – V.

 

Die Schulleiterin des Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskollegs des Kreises Coesfeld in Coesfeld hat vorgeschlagen, zum 01.08.2006 das Bildungsangebot der Schule um den Bildungsgang  „Fachschule für Wirtschaft in der Fachrichtung Betriebswirtschaft – Schwerpunkt Absatzwirtschaft –„ in Vollzeitform zu ergänzen. In Teilzeitform besteht der Bildungsgang an der Schule bereits seit 1991/92. Vorgesehen ist, dass Jugendliche, die sich in der vollzeitschulischen Variante des Bildungsganges befinden, in die Teilzeitform überwechseln, sobald sie (wieder) eine Berufstätigkeit ausüben.

 

Nähere Einzelheiten sind dem Schreiben der Schulleiterin vom 20.09.2005 (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage) zu entnehmen.

 

Der Beschluss des Kreistages des Kreises Coesfeld über die Errichtung des Bildungsganges in Voll- und Teilzeitform wurde bereits am 26.11.1990 durch das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Ein erneuter Beschluss des Kreistages und eine erneute Genehmigung des Beschlusses durch die Bezirksregierung Münster gemäß § 81 Abs. 2 und 3 Schulgesetz sind nicht erforderlich.

 

Die Bezirksregierung Münster, die benachbarten Schulträger, die Arbeitsverwaltung und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen wurden über die beabsichtigte Erweiterung des Bildungsganges um die Vollzeitform informiert.

 

 

Die anfallenden Kosten sind aus dem der Schule bereitgestellten Budget zu zahlen Da es sich um einen Bildungsgang der beruflichen Weiterbildung (Fachschule) handelt, haben die Absolventinnen und Absolventen keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten.