Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss wählt für den Ktabg. André Stinka die Ktabg. Margarete Schäpers zur zweiten Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kreisausschusses
Begründung:
I. Problem
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW ist der Landrat, ohne dass eine Wahl zum Kreisausschussmitglied stattfindet, geborener Vorsitzender des Kreisausschusses. Die stellvertretende Landrätin bzw. der stellvertretende Landrat sind jedoch nicht kraft Amtes stellvertretende Vorsitzende des Kreisausschusses. Nach § 51 Abs. 3 letzter Satz KrO NRW muss der Kreisausschuss vielmehr aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 35 Abs. 2 KrO NRW. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
In der Sitzung des Kreisausschusses am 01.12.2004 wurde die Ktabg. Dabbelt zur ersten Stellvertreterin des Vorsitzenden und der Ktabg. Stinka zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreisausschusses gewählt.
Das bisherige Kreisausschussmitglied Stinka wurde in der Sitzung des Kreistages am 14.12.2005 zum stellv. Mitglied des Kreisausschusses gewählt. Mit dieser Wahl entfällt auch die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisausschusses.
II. Lösung
Der Kreistagsabgeordnete Stinka war auf Vorschlag der SPD-Kreistagsfraktion zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreisausschusses gewählt worden. Die SPD-Kreistagsfraktion schlägt nun vor, die Ktabg. Schäpers zur zweiten Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kreisausschusses zu wählen.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 51 Abs. 3 letzter Satz Kreisordnung NRW.