Betreff
Kindergartenbedarfsplan
Vorlage
SV-7-0371
Aktenzeichen
51.2.3 - 3300
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf des Kindergartenbedarfsplans für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.07.2008 wird zur Kenntnis genommen.

 

Eine endgültige Beschlussfassung erfolgt nach Anhörung der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe und der Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich.

Begründung:

 

I. – III Problem, Lösung, Alternativen

 

Nach § 10 Abs. 4 GTK haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan für Tageseinrichtungen zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre fortzuschreiben.

Der letzte Bedarfsplan aus dem Jahre 2004 erfasst den Zeitraum der Kindergartenjahre 2004/2005 und 2005/2006 vom 01.08.2004 bis 31.07.2006. Es ist daher eine Fortschreibung des Bedarfsplanes für die folgenden Kindergartenjahre erforderlich.

 

Die Planungsverantwortung für die Einrichtung neuer Tageseinrichtungen obliegt dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 GTK), der die Planung im Benehmen mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden durchführt und diese in allen Phasen frühzeitig beteiligt.

Auch wenn neue Tageseinrichtungen nicht Gegenstand des Entwurfs des Bedarfsplans sind, ist dennoch eine Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der Städte und Gemeinden bei der Aufstellung des Bedarfsplanes sinnvoll, weil sie zur Deckung des ermittelten Bedarfes durch ein Angebot bzw. eine Kostenbeteiligung einen direkten Beitrag erbringen. Der Bedarfsplan wird daher dem Jugendhilfeausschuss zunächst nur im Entwurf vorgelegt. Ein Beschluss über den Bedarfsplan ist daher erst in der nächsten Sitzung am 01.06.2006 nach Prüfung der ggf. eingehenden Stellungnahmen der freien Träger und der Städte und Gemeinden vorgesehen.

 

Gegenüber den Vorjahren wurde der Umfang des Entwurfs des Bedarfsplans auf die eigentliche Bedarfsplanung reduziert. Er umfasst weiterhin die Bestandsfeststellung, die Bedarfsermittlung und die Bedarfsplanung. Allgemeine Aussagen zu Rechtsanspruch, Öffnungszeiten, integrativer Erziehung,... wurden herausgenommen. Diesbezüglich wird auf die regelmäßig erfolgenden Sitzungs- und Mitteilungsvorlagen zu den jeweiligen Themen verwiesen. Ergänzt wurde der Entwurf um Statistiken zur Kinderbetreuung im Kreis Coesfeld.

Der Bedarfsplan nach § 10 Abs. 4 GTK ist nur für Tageseinrichtungen im Sinne des GTK verpflichtend. Angesichts der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern wurde jedoch die Bedarfsplanung für Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren, auch außerhalb von Einrichtungen im Sinne des GTK, in den Entwurf des Bedarfsplanes aufgenommen. Hierzu verweise ich auf die Sitzungsvorlage SV-7-0376.

 

 

Wie in den Vorjahren wurden folgende Planungskriterien berücksichtigt:

 

1. Bedarfsgerechte Anzahl an Kindertageseinrichtungen:

 

Die „bedarfsgerechte“ Versorgung wurde im Ausbauprogramm des Landes (1992) mit einer Quote von 90% angenommen. Das Land ging hierbei von drei Jahrgängen als Basis für die Planung aus. Diese Jahrgänge werden als Kernjahrgänge bezeichnet.

Seit Einführung des Rechtsanspruchs kann der Kindergartenplatz von Eltern eingefordert werden, sobald ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Folglich sind auch Plätze für jene Kinder vorzuhalten, die im Laufe des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr erreichen (hereinwachsender Jahrgang).

Das Land hat als Annahme zugrunde gelegt, dass voraussichtlich 46 % dieser Kinder im Laufe des Kindergartenjahres einen Platz im Kindergarten begehren werden. Hiervon sollten aber nur 50 % berücksichtigt werden, da diese Kinder nicht für ein ganzes Jahr einen Kindergartenplatz beanspruchen. Folglich ging das Land davon aus, dass für 23% der Kinder des hineinwachsenden Jahrgangs Plätze benötigt werden.

 

In den vergangenen Jahren war feststellbar, dass diese vom Land ursprünglich angenommenen Quoten nicht den tatsächlichen Bedarf an Plätzen für 3- bis 6jährige vor Ort widerspiegeln. Es wurden daher die Kindertageseinrichtungen zur Struktur der Belegung befragt. Im Zuständigkeitsbereich ergab sich insgesamt eine Nachfragequoten von 93,8 % für die Kernjahrgänge und 36,1 % für den hineinwachsenden Jahrgang.

 

Die Landesvorgabe von 90 % für die Kernjahrgänge und 23 % für den hineinwachsenden Jahrgang kann damit nicht mehr als Orientierung für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen herangezogen werden. Im Entwurf des Bedarfsplans für die kommenden zwei Kindergartenjahre ist diese daher unberücksichtigt geblieben. Der Bedarf wurde jeweils individuell anhand der Erfahrungswerte des jeweiligen Ortes ermittelt. Auf etwaige Besonderheiten wird in den Erläuterungen zum jeweiligen Ortsteil eingegangen. Aufgrund von Neubaugebieten zu erwartende Zuzüge auswärtiger Familien wurden in der Planung berücksichtigt.

 

 

2. Wunsch- und Wahlrecht der Eltern

 

Mit Beginn des Ausbauprogramms konnten in den Städten und Gemeinden verschiedenste Träger für Tageseinrichtungen gewonnen werden. Dies ermöglicht den Eltern grundsätzlich eine Auswahl. Der Rechtsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf einen „Wunschkindergarten“. Folglich ist mancherorts festzustellen, dass Eltern ihren Anspruch erst dann geltend machen, wenn in einem bestimmten Kindergarten ein Platz frei wird.

Dieses Elternverhalten ist schwer einzuschätzen. Das Kreisjugendamt wird sich – angesichts rückläufiger Kinderzahlen – dafür einsetzen, dass die vorhandene Trägervielfalt erhalten bleibt, so dass weiterhin ein möglichst vielfältiges Angebot an Tageseinrichtungen zur Verfügung steht. 

 

 

3. Zumutbare Entfernung:

 

Zunächst wird weitestgehend versucht, der Nachfrage vor Ort, d.h. in dem jeweils betroffenen Ortsteil zu begegnen. Aufgrund der in vielen Orten ländlich geprägten Wohnlage ist es aber auch möglich und zumutbar, dass der Weg von der Wohnung zum Kindergarten schon mal mehrere Kilometer beträgt. Bei erhöhter Nachfrage in einem Ortsteil wird daher – gerade bei Ortsteilen, in denen die Nachfrage für eine weitere volle Gruppe nicht ausreicht oder der zusätzliche Bedarf nur kurzfristig bestehen wird - ein Verweis auf einen Kindergarten in einem angrenzenden Ortsteil weiterhin nicht ausgeschlossen.

 

             

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Für die Altersgruppe der 3- bis 6jährigen ergibt sich kein zusätzlicher Kostenbedarf. Zusätzliche Gruppen für diese Altersgruppe sind im Bedarfsplan nicht vorgesehen. Eine Gruppenverlagerung oder Umwandlung von Gruppen (z.B. zu Tagesstättengruppen) ist nur möglich, wenn ggü. dem Land die Kostenneutralität der jeweiligen Maßnahme nachgewiesen wird. Die Kostenneutralität wird dabei nicht durch Übernahme der Kosten durch das Jugendamt nachgewiesen. Maßnahmen, die zusätzliche Kosten verursachen, können daher nur erfolgen, wenn an anderer Stelle z.B. durch Gruppenschließungen entsprechende Einsparungen vorliegen.

 

Ein zusätzlicher Finanzbedarf dürfte sich daher aus den Planungen für die 3- bis 6jährigen Kinder nicht ergeben.

 

Hinsichtlich der Planung der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren ergeben sich zurzeit noch keine finanziellen Auswirkungen. Diese werden Gegenstand des Beschlusses über Ausbaustufen entsprechend § 24a SGB VIII und werden daher hier nicht näher betrachtet. Die Beschlussfassung zu diesem Punkt ist im Juni vorgesehen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Aufstellung des Kindergartenbedarfsplanes gehört nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII und ist daher der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vorbehalten. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 25 GTK.

 

Anlagen: