hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2025
ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen
mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der
Produktgruppen
im Budget 2
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Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
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50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung,
Haushalt, Abrechnung) |
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50.20 |
Ambulante Leistungen |
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50.30 |
Stationäre Pflege |
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50.40 |
Jobcenter |
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Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
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53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
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53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
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53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer
Dienst |
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53.40 |
Gesundheitsschutz |
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53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und -planung |
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53.60 |
Betrieb eines Impfzentrums /
Koordinierende COVID-Impfeinheit / Verwaltung |
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einschließlich der bei den zugehörigen Produkten
dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während
der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Seit der Aufstellung des
Haushaltsplanentwurfs 2025 am 23.10.2024 haben sich zum Teil geänderte
Finanzmittelbedarfe ergeben. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen,
folgende Änderungen zu berücksichtigen. Erläuterungen hierzu sind der
Sachdarstellung in dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen:
im Budget 50
Produktgruppe
50.10
Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag
gem. Haushaltsentwurf:
-3.485.508 €
Neuer Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw.
–fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf: -3.508.728 €
im Budget 53
Produktgruppe
53.40
Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw.
–fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf: - 692.654 €
Neuer Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw.
–fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf: -
642.654 €
Anmerkung:
Die in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegenüber dem Haushaltsplanentwurf vom 23.10.2024 neu anerkannten Ansätze werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung / Kreisausschuss / Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.
I. Sachdarstellung
Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu
beschließen. Der Entwurf der Haushaltssatzung 2025 wurde vom Kämmerer am 23.10.2024
aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach
Einbringung in den Kreistag am 30.10.2024 werden in der Zeit vom 18.11. – 04.12.2024
die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der
Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung
(Sitzung am 28.11.2024) und im Kreisausschuss (Sitzung am 04.12.2024) beraten.
Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushaltsplan 2025 in seiner Sitzung
am 11.12.2024 beschließt.
Der Haushaltsplan 2025 ist auf
Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten
Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der
haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den
Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen
von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr.
2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf
NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen
Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine
Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf
NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der
Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in
unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.
1
Produktbereich
50 – Soziales und Jobcenter
Der Entwurf des
Haushaltplanes 2025 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 –
Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe von 172.379.161 €,
Erträge in Höhe von 134.948.781
€ und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 37.430.380 €.
In der
folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2025 ausgewiesene Jahresergebnis
des Teilergebnisplanes des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter - dargestellt.
1.1 Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des
Haushaltplanes 2025 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter -
mit einem
Zuschussbedarf in Höhe
von insgesamt 37.430.380 € ab.
Das sind 5.104.744 € mehr als in 2024.
Bedeutsam im Sinne der
Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 –
Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen
resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen
rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Die Erfüllung der dem
Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat
des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere
freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.
Die veranschlagten
Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und
Aufwandsentwicklung in 2024 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt
worden.
Dabei ist besonders auf
die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der
Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.
1.2 Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
1.2.1 Produktgruppe
50.10 – Finanzen
Diese Produktgruppe
umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die
Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten ist hier unter
anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Für 2025 ist hierfür ein Anteil von 10,2 Prozentpunkten festgelegt.
Hierbei handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft
(KdU) nach
dem SGB II gewährt. Der Landkreistag
hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die "Übergangsmilliarde"
zurückgehende
Erstattung inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln
zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter „Allgemeiner Finanzwirtschaft“ erfolgt. Hier ist ein Anstieg in
Höhe von ca. 385.000 € zu verzeichnen, welcher auf allgemeine
Kostensteigerungen im Bereich der KdU und stark steigenden Fallzahlen im SGB II
zurückzuführen ist.
In der Produktgruppe
werden auch die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel
SGB XII) außerhalb von Einrichtungen sowie in besonderen Wohnformen nachgewiesen.
Hier werden Mehraufwendungen insbesondere durch die Kostensteigerung im Bereich
der KdU bzw. steigende Kosten im Bereich der Unterbringung in Einrichtungen
erwartet. Im Vergleich zum Jahr 2024 wird im Bereich des 3. Kapitels mit
höheren Aufwendungen in Höhe von ca. 150.000 € gerechnet.
Ebenso wird hier die
Hilfe bei Krankheit (5. Kapitel SGB XII) nachgewiesen, wo für 2025 weiterhin
mit einer deutlichen Steigerung der Aufwendungen gerechnet wird. Insgesamt wird
von Mehraufwendungen in Höhe von 200.000 € ausgegangen. Einen Anspruch auf
Hilfe bei Krankheit haben dem Grunde nach auch diejenigen Personen, die
ansonsten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung)
beanspruchen, wodurch auch eine Vielzahl ukrainischer Flüchtlinge im
Leistungsbezug sind.
Darüber hinaus enthält
die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).
Hier erstattet der Bund
seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich
zu 2024 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.
Hinweise zu besonderen
Leistungen des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10 ausgewiesen
werden:
-
Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die
nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis
Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 16.000
€. Diese wird seit 2021 zu gleichen Teilen auf die familienunterstützenden
Dienste bei der Caritas, der Kinderheilstätte Nordkirchen und Haus Hall
aufgeteilt.
-
Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das
Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2025 durchführen möchte, sind wiederum
12.000 € als Zuwendung veranschlagt.
-
Der Paritätische Parisozial Münsterland hatte seit Jahren die Beratung
für Gehörlose übernommen und hat in diesem Jahr die Tätigkeit aufgegeben,
sodass entsprechend kein Kreiszuschuss mehr im nächsten Jahr gewährt wird.
-
Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
e.V. erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schuldnerberatung einen
Kreiszuschuss. Gem. Kreistagsbeschluss vom 26.01.2021 wird dieser Zuschuss ab
dem Jahr 2022 ff, unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen
Personalaufwendungen, jährlich den Tarifsteigerungen des
Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung angepasst. Unter
Berücksichtigung der neuen Steigerungswerte sowie der Verteilung der
Aufwendungen auf die Produkte 50.10.01 (66 %) und 50.40.02 (34 %) ergibt sich
für das Haushaltsjahr 2025 für das Produkt 50.10.01 ein Ansatz von 117.789 €.
-
Abgebildet werden hier entsprechend eines Kreistagsbeschlusses vom
07.03.2022 auch die Erträge und Aufwendungen für das Projekt „Endlich ein
Zuhause“. Das mit ESF-Mitteln geförderte Projekt richtet sich an Menschen, die
von Wohnungsnotfällen bedroht oder betroffen sind. Von den Gesamtkosten des
Projektes werden 10 % über einen Kreiszuschuss finanziert, welcher für das Jahr
2025 in einer Höhe von 4.126 € kalkuliert wird. Das Projekt endet am
28.02.2025. Das Projekt soll verlängert werden. Siehe hierzu die Erläuterungen
zu den geänderten Finanzmittelbedarfen.
Im Einzelnen wird auf die
Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2025
verwiesen.
1.2.2
Produktgruppen 50.20 – Ambulante
Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege
Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der
Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie
Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden
in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.
Beim Produkt
50.20.02 – Eingliederungshilfe – wird eine Budgetverschlechterung in Höhe von
rd. 620.000 € erwartet. Diese beruhen im Wesentlichen auf einem Anstieg bei den
Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Schulbegleitung). Nach Auswertung der für
das Schuljahr 2024/2025 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden
Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2025 mit einem weiteren erheblichen
Anstieg der Aufwendungen um 850.000 € auf nunmehr 6,45 Mio. € gerechnet werden
muss. In erheblichem Maß wirkt sich hier aus, dass sich Anbieter mehr und mehr
an Tarifverträge binden und damit vom Mindestlohn verabschieden. Die deutlichen
Tarifsteigerungen schlagen sich somit besonders auch in den
Vergütungsvereinbarungen nieder.
Im Produkt 50.20.03 – Ambulante und teilstationäre Pflege und sonstige
Aufgaben - wird sich das Budget im Jahr 2025 voraussichtlich um rund 340.000 €
gegenüber der Planung des Vorjahres erhöhen.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung wird im
Bereich der Tagespflege für das kommende Jahr mit einem Mehraufwand zu 2024 in
Höhe von 100.000 € kalkuliert. Darüber hinaus werden bei den Transferausgaben
der häuslichen Pflege erhöhte Aufwendungen (ca. 185.000 €) erwartet. Diese
beruhen auf erhöhten Fallzahlen von Hilfeempfängern in ambulant betreuten
Wohngemeinschaften.
Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“
werden insgesamt Verschlechterungen gegenüber dem Vorjahresansatz in Höhe von
knapp 3,2 Mio. € erwartet.
Die Erträge ergeben sich
im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus dem Pflegewohngeld
und aus übergeleiteten Ansprüchen nach § 93 und § 94 SGB XII. Es werden in
diesem Bereich Mindererträge gegenüber dem Vorjahr von rd. 45.000 €
prognostiziert.
Im Bereich der
Aufwendungen werden Verschlechterungen von ca. 3,14 Mio. € erwartet.
Die
Pflegereform sieht seit dem 01.01.2022 eine höhere Beteiligung der Pflegekasse
an den Pflegeleistungen, gestaffelt nach der bisherigen Dauer der Pflege in
Einrichtungen, vor, was zunächst auch einen Rückgang der Aufwendungen für die
Hilfe zur Pflege bedeutete. Obwohl dieser Leistungszuschlag der Pflegekasse zum
01.01.2025 um weitere Prozentpunkte geringfügig steigt, ist diese Entlastung
bereits deutlich durch stark steigende Pflegekosten aufgehoben. Den nur
geringfügig steigenden Pflegekassenleistungen steht somit eine stetige und
überproportionale Steigerung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE)
gegenüber.
Zum
Stichtag 01.07.2023 zeigt sich beispielsweise im Kreis Coesfeld gegenüber dem
Vorjahresstand eine Erhöhung des EEE um 27,15 %, was auch dazu führt, dass die
geplanten Ansätze für das Jahr 2024 nicht auskömmlich sind.
Die
Pflegesatzverhandlungen für viele Einrichtungen liegen noch bei der
Pflegesatzkommission und sind noch nicht abgeschlossen. Es besteht zurzeit ein
enormer Bearbeitungsengpass im Bereich der Pflegesatzverhandlungen. Es stehen
noch eine Vielzahl von Verhandlungsabschlüssen für die Jahre 2023 und 2024 aus;
dennoch wird bereits deutlich, dass die Pflegesätze überdurchschnittlich
steigen, was insbesondere auch auf stark ansteigende Lohnkosten in den
Pflegeeinrichtungen zurückzuführen ist.
Auch
weiterhin steigen die Kosten im Bereich von Unterkunft und Verpflegung auf
Grund der allgemeinen Preissteigerungen (Inflation) insbesondere für
Energiekosten und Kosten aufgrund des höheren Wirtschaftsbedarfs (Wäsche,
Reinigungs- und Desinfektionsmittel). Ferner ist auf den Anstieg der Kosten für
die Lebensmittel und Getränke hinzuweisen. Die Wartung der Anlagen, Türen und
der Brandschutz ergeben ebenfalls weitere Erhöhungen. Alle aufgeführten Punkte
führen zu höheren Kosten, die derzeit aber noch nicht genau beziffert werden
können, wodurch auch ein Risiko in der Planung besteht.
1.2.3 Produktgruppe
50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
In der Produktgruppe
50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:
50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II
50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit nach dem SGB II
Das Produkt 50.40.01
umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der
Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und
Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen
auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes,
Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und
die Wohngeldersparnis des Landes.
Die vom Bund vollumfänglich zu erstattenden
Leistungen (Regelleistungen, Sozialleistungen, etc.; ohne KdU) werden mit einem
Ansatz in Höhe von insgesamt ca. 59 Mio. € veranschlagt.
Bei der Ermittlung dieser
Beträge wurde von einer Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von 5.500 im
Jahresdurchschnitt 2025 ausgegangen. Diese Prognose wurde auch bei der
Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.
Einbezogen sind hierbei auch die geflüchteten Menschen aus der Ukraine. Seit Beginn
der Ukraine Krise ist die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten insgesamt
bereits um über 50 % angestiegen.
Die Nettoaufwendungen für
die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2025 mit rd. 30,9
Mio. € prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu
tragen. Die Planung 2025 unterstellt, dass die Städte und Gemeinden mit dem
Kreis Coesfeld erneut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen werden,
der den Regelungen des Vorjahres entspricht. Nach dem Vertrag werden die Kosten
der Unterkunft mit den Städten und Gemeinden zu 50 % nach Kreisumlagesätzen und
zu 50 % spitz abgerechnet.
Für die Leistungen des
Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen an
die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Bundesbeteiligung wird
nicht spitz abgerechnet. Sie errechnet sich nach landes- und
kommunalspezifischen Anteilen bezogen auf die jeweiligen Vorjahreswerte und in
Anlehnung an die jeweiligen Nettoaufwendungen der KdU. Zumeist war der Bereich
BuT defizitär. Aufgrund der aktuellen Bezugsgrößen mit weiterhin stark
ansteigenden Fallzahlen wird von einem Defizit in Höhe von etwa 270.000 €
ausgegangen. Insgesamt wird der Netto-Aufwand für Bildung und Teilhabe i. H. v.
ca. 3,7 Mio. € prognostiziert. Auch hierin ist ein deutlicher Anteil der
Aufwendungen aufgrund der Zuwanderung von Flüchtlingen in der Planung
enthalten.
Weder im Zeitpunkt der
Haushaltsplanung 2025 noch zum jetzigen Zeitpunkt lag bzw. liegt eine
verbindliche Aussage bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben
vor. Der Ansatz 2025 wurde daher in Höhe der für 2024 zu erwartenden Zahlung
von 2.656.204 € kalkuliert.
Die Bundeszuweisungen für
die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind
zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des
Jahres 2024 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der
Eingliederungsmittel-Verordnung 2025, die für Ende 2024 bzw. das 1. Quartal
2025 erwartet wird.
Bei
der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen.
Erläuterungen
zu den
geänderten Finanzmittelbedarfen seit der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs
2025 am 23.10.2024:
Produktgruppe
50.10.:
1. Im Produkt 50.10.01 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse
für lfd. Zwecke - Land“ wird der Ansatz um 208.980 € auf 246.110 € erhöht, da
das Projekt „Endlich ein Zuhause“ verlängert werden soll und hierfür eine
Förderung in Höhe von 90 % des Aufwandes erstattet werden. Siehe hierzu Sitzungsvorlage
SV-10-1356, Projektförderung zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit im Rahmen der
Landesinitiative "Endlich ein Zuhause!".
2.
Im Produkt 50.10.01 im Bereich „Lfd. Zuweisungen/Zuschüsse – Übriger
Bereich“ wird der Ansatz um 232.200 € auf 501.941 € erhöht. Diese Erhöhung
steht im Zusammenhang mit der Erläuterung unter Ziffer 1. Die Mehraufwendungen
entstehen aufgrund der weiteren Durchführung des Projektes „Endlich ein
Zuhause“.
2 Produktbereich 53 –
Gesundheitsamt
Der
Entwurf des Haushaltes 2025 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs
53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe von 9.022.003 €
Erträge in
Höhe von 3.192.134
€ und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 5.829.869
€
2.1 Produktgruppe
53.10 – Amtsärztlicher Dienst
In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen
und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von
amtsärztlichen (z. B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen
Gutachten stehen. Als große Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren
die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen
herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres wird jedoch mit einem
Rückgang der Anzahl durchzuführender Leichenschauen gerechnet. Gleichzeitig
verringern sich auch die Aufwendungen für die Durchführung der Leichenschauen.
Als Entschädigung für die Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmediziner, die mit der
Durchführung der zweiten Leichenschauen auf Honorarbasis beauftragt sind, ist
jährlich eine Summe von rund 357.000 €
einzuplanen.
2.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung
/ -hilfe
In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des kinder-
und jugendärztlichen bzw. jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die
Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.
B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der
Kreisverwaltung (z. B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu
Gute. Für die Tätigkeiten im kinder- und jugendärztlichen Dienst werden Verwaltungsgebühren
nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die
erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und
Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2025 wird angenommen, dass
das monetär bewertete Leistungsvolumen bei ca. 410.000 € liegt.
Für die Erstellung von schulärztlichen Gutachten
wird in besonderen Fällen die ärztliche Fachmeinung von Kinderpsychiaterinnen
eingeholt. Die Aufwendungen für die Beauftragung werden aufgrund des
Vorjahreswertes und der Prognose für die Folgejahre auf 24.000 € erhöht.
2.3 Produktgruppe 53.30 –
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst
In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des
Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst
werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.
B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich
der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im
Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Die Anzahl
der prognostizierten Stellungnahmen ist etwas geringer als im Vorjahr.
Im Bereich des Produkts Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatung wird der Kreiszuschuss Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen aufgrund allgemein gestiegener Kosten
um 5.000 € erhöht.
2.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz
In der Produktgruppe 53.40 sind u. a. die
Aufwendungen und Erträge für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z. B.
Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten, infektionshygienische
Kontrollen verschiedener Einrichtungen sowie die Belehrungen für den Umgang mit
Lebensmitteln) oder nach der Trinkwasserverordnung (z. B. Prüfung der
Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
Aufgrund der Erhöhung der Gebühren für die
Besichtigung von Eigenwasserversorgungsanlagen und der Einrichtung einer
Gelbfieber-Impfstelle wird mit Mehrerträgen in Höhe von ca. 46.000 € gerechnet.
Zudem ergeben sich Mehraufwendungen in Höhe von ca. 10.000 €, die aus der
Kalkulation der veranschlagten Aufwendungen in dieser Produktgruppe
resultieren.
2.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und –planung
In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen
berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von
Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der
Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, z. B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung)
entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht vermeidbare
Beweiserhebungskosten (z. B. für die Anforderung von Befundberichten der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht
beurteilen zu können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW pro Antrag
in Form einer Pauschale erstattet.
In
dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze zur Förderung der Sucht- und
Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle
für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen sowie für die
Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen und die
Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes –
Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. enthalten.
2.6 Produktgruppe 53.60 – Betrieb eines Impfzentrums /
Koordinierende COVID-Impfeinheit / Verwaltung und Organisation
Seit dem Haushaltsjahr 2024 werden in der
Produktgruppe 53.60 die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit den
Querschnittsaufgaben des Gesundheitsamtes veranschlagt.
Anmerkungen
Weiterhin werden auch für das Jahr 2025
Fördererträge aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (ÖGD-Pakt)
erwartet. Mit diesem Pakt reagieren Bund und Länder auf die im Zuge der Corona-Pandemie
offenbar gewordenen Ausstattungsdefizite im Öffentlichen Gesundheitsdienst. Für
den Personalaufwuchs stellt der Bund daher im Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis
zum 31. Dezember 2026 einen Finanzrahmen in Höhe von insgesamt 4 Mrd. €, davon
3,1 Mrd. € für die Länder, aufgeteilt in 6 Tranchen zur Verfügung. Die ersten
drei Tranchen wurden 2021 bis 2023 zur Verfügung gestellt, für 2024 konnte der
Förderantrag nach Veröffentlichung des Förderaufrufs im September gestellt
werden, eine Bewilligung dieser 4. Tranche steht noch aus. Die Höhe der zu
erwartenden Erträge im Rahmen der 5. Tranche in 2025 ist aufgrund des noch
nicht veröffentlichten Förderaufrufs derzeit nicht bekannt.
Im Bereich der Digitalisierung der
Gesundheitsämter stehen insgesamt weitere 800 Mio. € Fördermittel zur
Verfügung. Im Rahmen des 1. Förderaufrufs zum ÖGD-Pakt Digitalisierung Teil C
wurde eine Fördersumme in Höhe von knapp 800.000 € bewilligt.
In einem weiteren Förderaufruf wurden im
September 2024 Fördermittel in Höhe von ca. 600.000 € bewilligt, die in zwei
Teilraten in 2024 und 2025 ausgezahlt werden. Die daraus resultierenden
Änderungen für den Haushaltsplanentwurf 2025 werden über die Änderungsliste
eingebracht.
Erläuterungen:
zu den geänderten Finanzmittelbedarfen seit der
Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2025 am 23.10.2024:
Produktgruppe
53.40.:
3. Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse
für lfd. Zwecke“ wird der Ansatz um 147.250 € auf 630.455 € erhöht, da im Zuge
eines weiteren Förderaufrufes im Rahmen des ÖGD-Paktes Digitalisierung Teil C
im Jahr 2025 die 2. Rate (147.250 €) der bewilligten Fördermittel ausgezahlt
wird.
4. Im Produkt 53.40.10 im Bereich der allgemeinen IT-Betriebsaufwendungen wird der Ansatz von 108.549 € auf 205.799 € erhöht. Diese Erhöhung steht im Zusammenhang mit der Erläuterung unter Ziffer 1. Die Mehraufwendungen entstehen aufgrund der Durchführung der bewilligten Maßnahmen aus der o. g. Fördermittelzusage.
II.
Entscheidungsalternativen
Keine
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales,
Senioren und Gesundheit ist für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag
aufgeführten Produktgruppen zuständig.
Anlagen:
Änderungsmitteilungen
der Abt. 50
Änderungsmitteilungen
der Abt. 53