Betreff
Haushalt 2025

hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-10-1332
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2025 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw.                             -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

 

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

50.10

Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

 

 

50.20

Ambulante Leistungen

 

 

50.30

Stationäre Pflege

 

 

50.40

Jobcenter

 

 

 

 

 

 

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

 

53.10

Amtsärztlicher Dienst

 

 

53.20

Gesundheitsförderung / -hilfe

 

 

 

53.30

Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

 

 

53.40

Gesundheitsschutz

 

 

53.50

Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

 

 

53.60

Betrieb eines Impfzentrums / Koordinierende COVID-Impfeinheit / Verwaltung

 

 

 

einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Seit der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2025 am 23.10.2024 haben sich zum Teil geänderte Finanzmittelbedarfe ergeben. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, folgende Änderungen zu berücksichtigen. Erläuterungen hierzu sind der Sachdarstellung in dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen:

 

im Budget 50

 

Produktgruppe 50.10                                                                                     

 

Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf:                  -3.485.508 €

Neuer Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf:       -3.508.728 €

 

im Budget 53

 

Produktgruppe 53.40                                                                                     

 

Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf:                   - 692.654 €

Neuer Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf:         - 642.654 €

 

 

Anmerkung:

Die in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegenüber dem Haushaltsplanentwurf vom 23.10.2024 neu anerkannten Ansätze werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung / Kreisausschuss / Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

 

I. Sachdarstellung

Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Der Entwurf der Haushaltssatzung 2025 wurde vom Kämmerer am 23.10.2024 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 30.10.2024 werden in der Zeit vom 18.11. – 04.12.2024 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung (Sitzung am 28.11.2024) und im Kreisausschuss (Sitzung am 04.12.2024) beraten. Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushaltsplan 2025 in seiner Sitzung am 11.12.2024 beschließt.

 

Der Haushaltsplan 2025 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.

 

 

 

 

1                    Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter                       

Der Entwurf des Haushaltplanes 2025 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                             172.379.161 €,

      Erträge in Höhe von                                                          134.948.781 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                               37.430.380 €.

 

In der folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2025 ausgewiesene Jahresergebnis des Teilergebnisplanes des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter - dargestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1       Vorbemerkung

Nach dem Entwurf des Haushaltplanes 2025 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt                     37.430.380 € ab.

Das sind                                                                         5.104.744 € mehr als in 2024.

 

Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

 

Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

 

Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2024 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

 

1.2       Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

 

1.2.1    Produktgruppe 50.10 – Finanzen

Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

 

Enthalten ist hier unter anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Für 2025 ist hierfür ein Anteil von 10,2 Prozentpunkten festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgt. Hier ist ein Anstieg in Höhe von ca. 385.000 € zu verzeichnen, welcher auf allgemeine Kostensteigerungen im Bereich der KdU und stark steigenden Fallzahlen im SGB II zurückzuführen ist.

 

In der Produktgruppe werden auch die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) außerhalb von Einrichtungen sowie in besonderen Wohnformen nachgewiesen. Hier werden Mehraufwendungen insbesondere durch die Kostensteigerung im Bereich der KdU bzw. steigende Kosten im Bereich der Unterbringung in Einrichtungen erwartet. Im Vergleich zum Jahr 2024 wird im Bereich des 3. Kapitels mit höheren Aufwendungen in Höhe von ca. 150.000 € gerechnet.

 

Ebenso wird hier die Hilfe bei Krankheit (5. Kapitel SGB XII) nachgewiesen, wo für 2025 weiterhin mit einer deutlichen Steigerung der Aufwendungen gerechnet wird. Insgesamt wird von Mehraufwendungen in Höhe von 200.000 € ausgegangen. Einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit haben dem Grunde nach auch diejenigen Personen, die ansonsten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) beanspruchen, wodurch auch eine Vielzahl ukrainischer Flüchtlinge im Leistungsbezug sind.

 

Darüber hinaus enthält die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).

Hier erstattet der Bund seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich zu 2024 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.

 

Hinweise zu besonderen Leistungen des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10 ausgewiesen werden:

-       Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 16.000 €. Diese wird seit 2021 zu gleichen Teilen auf die familienunterstützenden Dienste bei der Caritas, der Kinderheilstätte Nordkirchen und Haus Hall aufgeteilt.

-       Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2025 durchführen möchte, sind wiederum 12.000 € als Zuwendung veranschlagt.

-       Der Paritätische Parisozial Münsterland hatte seit Jahren die Beratung für Gehörlose übernommen und hat in diesem Jahr die Tätigkeit aufgegeben, sodass entsprechend kein Kreiszuschuss mehr im nächsten Jahr gewährt wird.

-       Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V. erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schuldnerberatung einen Kreiszuschuss. Gem. Kreistagsbeschluss vom 26.01.2021 wird dieser Zuschuss ab dem Jahr 2022 ff, unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen Personalaufwendungen, jährlich den Tarifsteigerungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung angepasst. Unter Berücksichtigung der neuen Steigerungswerte sowie der Verteilung der Aufwendungen auf die Produkte 50.10.01 (66 %) und 50.40.02 (34 %) ergibt sich für das Haushaltsjahr 2025 für das Produkt 50.10.01 ein Ansatz von 117.789 €.

-       Abgebildet werden hier entsprechend eines Kreistagsbeschlusses vom 07.03.2022 auch die Erträge und Aufwendungen für das Projekt „Endlich ein Zuhause“. Das mit ESF-Mitteln geförderte Projekt richtet sich an Menschen, die von Wohnungsnotfällen bedroht oder betroffen sind. Von den Gesamtkosten des Projektes werden 10 % über einen Kreiszuschuss finanziert, welcher für das Jahr 2025 in einer Höhe von 4.126 € kalkuliert wird. Das Projekt endet am 28.02.2025. Das Projekt soll verlängert werden. Siehe hierzu die Erläuterungen zu den geänderten Finanzmittelbedarfen.

 

Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2025 verwiesen.

 

1.2.2    Produktgruppen 50.20 – Ambulante Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege

Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.

 

Beim Produkt 50.20.02 – Eingliederungshilfe – wird eine Budgetverschlechterung in Höhe von rd. 620.000 € erwartet. Diese beruhen im Wesentlichen auf einem Anstieg bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Schulbegleitung). Nach Auswertung der für das Schuljahr 2024/2025 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2025 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen um 850.000 € auf nunmehr 6,45 Mio. € gerechnet werden muss. In erheblichem Maß wirkt sich hier aus, dass sich Anbieter mehr und mehr an Tarifverträge binden und damit vom Mindestlohn verabschieden. Die deutlichen Tarifsteigerungen schlagen sich somit besonders auch in den Vergütungsvereinbarungen nieder.

 

Im Produkt 50.20.03 – Ambulante und teilstationäre Pflege und sonstige Aufgaben - wird sich das Budget im Jahr 2025 voraussichtlich um rund 340.000 € gegenüber der Planung des Vorjahres erhöhen.  

Aufgrund der aktuellen Entwicklung wird im Bereich der Tagespflege für das kommende Jahr mit einem Mehraufwand zu 2024 in Höhe von 100.000 € kalkuliert. Darüber hinaus werden bei den Transferausgaben der häuslichen Pflege erhöhte Aufwendungen (ca. 185.000 €) erwartet. Diese beruhen auf erhöhten Fallzahlen von Hilfeempfängern in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.

 

Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“ werden insgesamt Verschlechterungen gegenüber dem Vorjahresansatz in Höhe von knapp 3,2 Mio. € erwartet.

Die Erträge ergeben sich im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus dem Pflegewohngeld und aus übergeleiteten Ansprüchen nach § 93 und § 94 SGB XII. Es werden in diesem Bereich Mindererträge gegenüber dem Vorjahr von rd. 45.000 € prognostiziert.

 

Im Bereich der Aufwendungen werden Verschlechterungen von ca. 3,14 Mio. € erwartet.

Die Pflegereform sieht seit dem 01.01.2022 eine höhere Beteiligung der Pflegekasse an den Pflegeleistungen, gestaffelt nach der bisherigen Dauer der Pflege in Einrichtungen, vor, was zunächst auch einen Rückgang der Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege bedeutete. Obwohl dieser Leistungszuschlag der Pflegekasse zum 01.01.2025 um weitere Prozentpunkte geringfügig steigt, ist diese Entlastung bereits deutlich durch stark steigende Pflegekosten aufgehoben. Den nur geringfügig steigenden Pflegekassenleistungen steht somit eine stetige und überproportionale Steigerung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) gegenüber.

Zum Stichtag 01.07.2023 zeigt sich beispielsweise im Kreis Coesfeld gegenüber dem Vorjahresstand eine Erhöhung des EEE um 27,15 %, was auch dazu führt, dass die geplanten Ansätze für das Jahr 2024 nicht auskömmlich sind.

Die Pflegesatzverhandlungen für viele Einrichtungen liegen noch bei der Pflegesatzkommission und sind noch nicht abgeschlossen. Es besteht zurzeit ein enormer Bearbeitungsengpass im Bereich der Pflegesatzverhandlungen. Es stehen noch eine Vielzahl von Verhandlungsabschlüssen für die Jahre 2023 und 2024 aus; dennoch wird bereits deutlich, dass die Pflegesätze überdurchschnittlich steigen, was insbesondere auch auf stark ansteigende Lohnkosten in den Pflegeeinrichtungen zurückzuführen ist.

Auch weiterhin steigen die Kosten im Bereich von Unterkunft und Verpflegung auf Grund der allgemeinen Preissteigerungen (Inflation) insbesondere für Energiekosten und Kosten aufgrund des höheren Wirtschaftsbedarfs (Wäsche, Reinigungs- und Desinfektionsmittel). Ferner ist auf den Anstieg der Kosten für die Lebensmittel und Getränke hinzuweisen. Die Wartung der Anlagen, Türen und der Brandschutz ergeben ebenfalls weitere Erhöhungen. Alle aufgeführten Punkte führen zu höheren Kosten, die derzeit aber noch nicht genau beziffert werden können, wodurch auch ein Risiko in der Planung besteht.

 

1.2.3    Produktgruppe 50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:

 

       50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

       50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

 

Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und die Wohngeldersparnis des Landes.

 

Die vom Bund vollumfänglich zu erstattenden Leistungen (Regelleistungen, Sozialleistungen, etc.; ohne KdU) werden mit einem Ansatz in Höhe von insgesamt ca. 59 Mio. € veranschlagt.

 

Bei der Ermittlung dieser Beträge wurde von einer Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von 5.500 im Jahresdurchschnitt 2025 ausgegangen. Diese Prognose wurde auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt. Einbezogen sind hierbei auch die geflüchteten Menschen aus der Ukraine. Seit Beginn der Ukraine Krise ist die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten insgesamt bereits um über 50 % angestiegen. 

 

Die Nettoaufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2025 mit rd. 30,9 Mio. € prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen. Die Planung 2025 unterstellt, dass die Städte und Gemeinden mit dem Kreis Coesfeld erneut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen werden, der den Regelungen des Vorjahres entspricht. Nach dem Vertrag werden die Kosten der Unterkunft mit den Städten und Gemeinden zu 50 % nach Kreisumlagesätzen und zu 50 % spitz abgerechnet.

 

Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Bundesbeteiligung wird nicht spitz abgerechnet. Sie errechnet sich nach landes- und kommunalspezifischen Anteilen bezogen auf die jeweiligen Vorjahreswerte und in Anlehnung an die jeweiligen Nettoaufwendungen der KdU. Zumeist war der Bereich BuT defizitär. Aufgrund der aktuellen Bezugsgrößen mit weiterhin stark ansteigenden Fallzahlen wird von einem Defizit in Höhe von etwa 270.000 € ausgegangen. Insgesamt wird der Netto-Aufwand für Bildung und Teilhabe i. H. v. ca. 3,7 Mio. € prognostiziert. Auch hierin ist ein deutlicher Anteil der Aufwendungen aufgrund der Zuwanderung von Flüchtlingen in der Planung enthalten.

 

Weder im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2025 noch zum jetzigen Zeitpunkt lag bzw. liegt eine verbindliche Aussage bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vor. Der Ansatz 2025 wurde daher in Höhe der für 2024 zu erwartenden Zahlung von 2.656.204 € kalkuliert.

 

Die Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des Jahres 2024 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2025, die für Ende 2024 bzw. das 1. Quartal 2025 erwartet wird.

 

Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen.

 

Erläuterungen

zu den geänderten Finanzmittelbedarfen seit der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2025 am 23.10.2024:

 

Produktgruppe 50.10.:

 

1.      Im Produkt 50.10.01 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke - Land“ wird der Ansatz um 208.980 € auf 246.110 € erhöht, da das Projekt „Endlich ein Zuhause“ verlängert werden soll und hierfür eine Förderung in Höhe von 90 % des Aufwandes erstattet werden. Siehe hierzu Sitzungsvorlage SV-10-1356, Projektförderung zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit im Rahmen der Landesinitiative "Endlich ein Zuhause!".

 

2.      Im Produkt 50.10.01 im Bereich „Lfd. Zuweisungen/Zuschüsse – Übriger Bereich“ wird der Ansatz um 232.200 € auf 501.941 € erhöht. Diese Erhöhung steht im Zusammenhang mit der Erläuterung unter Ziffer 1. Die Mehraufwendungen entstehen aufgrund der weiteren Durchführung des Projektes „Endlich ein Zuhause“.

 

 

2          Produktbereich 53 – Gesundheitsamt                                                             

Der Entwurf des Haushaltes 2025 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

               

Aufwendungen in Höhe von                                        9.022.003 €

Erträge in Höhe von                                                        3.192.134 € und somit einen

Zuschussbedarf in Höhe von                                        5.829.869 €

 

 

2.1        Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst

In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z. B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als große Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres wird jedoch mit einem Rückgang der Anzahl durchzuführender Leichenschauen gerechnet. Gleichzeitig verringern sich auch die Aufwendungen für die Durchführung der Leichenschauen. Als Entschädigung für die Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmediziner, die mit der Durchführung der zweiten Leichenschauen auf Honorarbasis beauftragt sind, ist jährlich eine Summe von rund 357.000 € einzuplanen.

 

2.2       Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / -hilfe

In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des kinder- und jugendärztlichen bzw. jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z. B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z. B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu Gute. Für die Tätigkeiten im kinder- und jugendärztlichen Dienst werden Verwaltungsgebühren nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2025 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen bei ca. 410.000 € liegt.

Für die Erstellung von schulärztlichen Gutachten wird in besonderen Fällen die ärztliche Fachmeinung von Kinderpsychiaterinnen eingeholt. Die Aufwendungen für die Beauftragung werden aufgrund des Vorjahreswertes und der Prognose für die Folgejahre auf 24.000 € erhöht.

 

2.3       Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z. B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Die Anzahl der prognostizierten Stellungnahmen ist etwas geringer als im Vorjahr.

Im Bereich des Produkts Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung wird der Kreiszuschuss Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen aufgrund allgemein gestiegener Kosten um 5.000 € erhöht.

    

2.4       Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz

In der Produktgruppe 53.40 sind u. a. die Aufwendungen und Erträge für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z. B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten, infektionshygienische Kontrollen verschiedener Einrichtungen sowie die Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln) oder nach der Trinkwasserverordnung (z. B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.

Aufgrund der Erhöhung der Gebühren für die Besichtigung von Eigenwasserversorgungsanlagen und der Einrichtung einer Gelbfieber-Impfstelle wird mit Mehrerträgen in Höhe von ca. 46.000 € gerechnet. Zudem ergeben sich Mehraufwendungen in Höhe von ca. 10.000 €, die aus der Kalkulation der veranschlagten Aufwendungen in dieser Produktgruppe resultieren.

 

2.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung

In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z. B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht vermeidbare Beweiserhebungskosten (z. B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW pro Antrag in Form einer Pauschale erstattet.

In dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze zur Förderung der Sucht- und Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen sowie für die Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen und die Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. enthalten.

 

2.6   Produktgruppe 53.60 – Betrieb eines Impfzentrums / Koordinierende COVID-Impfeinheit / Verwaltung und Organisation

Seit dem Haushaltsjahr 2024 werden in der Produktgruppe 53.60 die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit den Querschnittsaufgaben des Gesundheitsamtes veranschlagt.

 

 

Anmerkungen

Weiterhin werden auch für das Jahr 2025 Fördererträge aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (ÖGD-Pakt) erwartet. Mit diesem Pakt reagieren Bund und Länder auf die im Zuge der Corona-Pandemie offenbar gewordenen Ausstattungsdefizite im Öffentlichen Gesundheitsdienst. Für den Personalaufwuchs stellt der Bund daher im Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2026 einen Finanzrahmen in Höhe von insgesamt 4 Mrd. €, davon 3,1 Mrd. € für die Länder, aufgeteilt in 6 Tranchen zur Verfügung. Die ersten drei Tranchen wurden 2021 bis 2023 zur Verfügung gestellt, für 2024 konnte der Förderantrag nach Veröffentlichung des Förderaufrufs im September gestellt werden, eine Bewilligung dieser 4. Tranche steht noch aus. Die Höhe der zu erwartenden Erträge im Rahmen der 5. Tranche in 2025 ist aufgrund des noch nicht veröffentlichten Förderaufrufs derzeit nicht bekannt.

Im Bereich der Digitalisierung der Gesundheitsämter stehen insgesamt weitere 800 Mio. € Fördermittel zur Verfügung. Im Rahmen des 1. Förderaufrufs zum ÖGD-Pakt Digitalisierung Teil C wurde eine Fördersumme in Höhe von knapp 800.000 € bewilligt.

In einem weiteren Förderaufruf wurden im September 2024 Fördermittel in Höhe von ca. 600.000 € bewilligt, die in zwei Teilraten in 2024 und 2025 ausgezahlt werden. Die daraus resultierenden Änderungen für den Haushaltsplanentwurf 2025 werden über die Änderungsliste eingebracht.

 

 

 

Erläuterungen:

zu den geänderten Finanzmittelbedarfen seit der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2025 am 23.10.2024:

 

Produktgruppe 53.40.:

 

3.      Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke“ wird der Ansatz um 147.250 € auf 630.455 € erhöht, da im Zuge eines weiteren Förderaufrufes im Rahmen des ÖGD-Paktes Digitalisierung Teil C im Jahr 2025 die 2. Rate (147.250 €) der bewilligten Fördermittel ausgezahlt wird.

 

4.       Im Produkt 53.40.10 im Bereich der allgemeinen IT-Betriebsaufwendungen wird der Ansatz von 108.549 € auf 205.799 € erhöht. Diese Erhöhung steht im Zusammenhang mit der Erläuterung unter Ziffer 1. Die Mehraufwendungen entstehen aufgrund der Durchführung der bewilligten Maßnahmen aus der o. g. Fördermittelzusage.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ist für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.

 

 

 

Anlagen:

 

Änderungsmitteilungen der Abt. 50

Änderungsmitteilungen der Abt. 53