Betreff
Tierkörperbeseitigung; Beteiligung der Tierhalter an den Kosten im Jahr 2004
Vorlage
SV-7-0312/1
Aktenzeichen
39/590 - 60 01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Ausschusses für Umwelt, Öffentliche Sicherheit und Ordnung:

 

Für die im Jahr 2004 erfolgte Beseitigung von Tierkörpern von verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden durch die Firma SARIA Bio-Industries GmbH von den Tierbesitzern Entgelte in Höhe von 25 % der für das Verarbeiten der Tierkörper in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt angefallenen Kosten zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer gefordert.

Begründung:

 

I. – V.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Öffentliche Sicherheit und Ordnung am 30.01.2006 wurde deutlich, dass es rechtlich umstritten ist, in welchem Umfang die Tierbesitzer die bei der Tierkörperbeseitigung anfallende Umsatzsteuer zu tragen haben.

 

Der Ausschuss sprach sich grundsätzlich dafür aus, dass die Tierbesitzer anteilig auch  Umsatzsteuer tragen. Er schlägt aber vor, den Vorschlag der Verwaltung dahingehend zu modifizieren, dass als Berechnungsgrundlage der anteiligen Umsatzsteuer der Tierhalter nicht die gesamten Verarbeitungskosten, sondern der von den Tierhaltern zu tragende Anteil der Verarbeitungskosten (25 %) in Ansatz gebracht wird.

Aus Sicht des Ausschusses ist es angemessen, dass die Tierbesitzer nur auf die von ihnen zu zahlenden Beträge Umsatzsteuer entrichten; weitergehende Umsatzsteuerpflichten der Tierhalter seien nicht sachgerecht und nicht vermittelbar.

 

Folgende Beträge sind demnach von den Tierhaltern als Kostenanteil zur Tierkörperbeseitigung im Jahr 2004 zu entrichten:

 

25 % Anteil der Nettokosten der Verarbeitung:                       120.870,48 €

zzgl. 16 v.H. Umsatzsteuer                                                      19.339,28 €

            SUMME:                                                                      140.209,76 €

 

Die dem Kreis Coesfeld zufließenden Gutschriften werden allerdings aus den in der SV-7-0312 dargestellten Gründen geringer ausfallen. Zur weiteren Begründung wird auf die Sitzungsvorlage SV-7-0312 verwiesen.