Beschlussvorschlag:
Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahr 2025 –
vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen und der Bedarfe – wie
folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget (Fahrt- und Bewerbungskosten,
Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuung, Zertifikate / Nachweise,
Arbeitsmittel/-kleidung / Ausrüstung, Förderung der Persönlichkeit) |
147.750,00 € |
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl.
Eingliederung (Gruppenmaßnahmen Vergabe [auch U25 und
Geflüchtete], Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine) |
2.403.459,00 € |
III. Leistungen zur berufl. Eingliederung (Eingliederungszuschüsse, Förderung nach § 16e
und i – inkl. Passiv-Aktiv-Transfer und § 16e a. F. -, Einstiegsgeld,
Förderung der Selbstständigkeit, Einstiegsqualifizierung, Plus-Jobs) |
1.190.878,00 € |
IV. Bildungsgutschein (inkl. § 16j SGB
II, § 87a SGB III) und Rehabilitationsmaßnahmen (Förderung d. berufl. Weiterbildung,
Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie, Rehabilitationsmaßnahmen) |
185.500,00 € |
V. Freie Förderung § 16f SGB II (Mobilitätsbeihilfen, die nicht aus dem
Vermittlungsbudget finanziert werden können) |
100.000,00 € |
VI. Sonderprogramm § 16h SGB II (RETURN) |
100.000,00 € |
VII. Erstattung Dritter aus Vorjahren |
5.000,00 € |
Summe |
4.132.587,00 € |
Die abschließende
Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat,
im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im
Kreisausschuss.
I. Sachdarstellung
Die
Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB
II-Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches
– Zweites Buch (§ 46 SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den
Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende jährlich ein
Eingliederungsbudget zur Verfügung. Darüber hinaus trägt der Bund einen Anteil
an den Gesamtverwaltungskosten und stellt auch hierfür ein Budget zur
Verfügung. Die Verteilung der Eingliederungsmittel erfolgt auf der Grundlage
der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Im Zeitpunkt
der Haushaltsplanung 2025 lagen keine Daten für das kommende Jahr vor. Die
Planung erfolgte somit auf der Höhe der Eingliederungsmittel für das Jahr 2024
unter Berücksichtigung der angekündigten Kürzung der EGT-Mittel um 900 Mio. €
durch die Zuständigkeitsverlagerung von FbW (Förderung der beruflichen
Weiterbildung) und Reha (Rehabilitationsmaßnahmen) zur Bundesagentur für Arbeit.
Der Bund hat
inzwischen vorläufige Zahlen zu den Bundesmitteln mitgeteilt, die für das
Jobcenter Kreis Coesfeld möglicherweise etwas höher ausfallen, als die in der Haushaltsplanung
kalkulierten EGT-Mittel. Da die endgültige Mittelhöhe häufig von der vorläufigen
Meldung zur Mittelausstattung abweicht, wird eine Anpassung der Planung im
jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen.
Bei der
bisherigen Planung über die Verteilung der Eingliederungsmittel wurde bereits
eine Umschichtung zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets in Höhe von
1.000.000 € eingeplant. Diese Umschichtungen sind grundsätzlich nur dann
erforderlich und möglich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte
Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Finanzierung der
Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und
Leistungssachbearbeitung, als auch die Finanzierung der erwarteten tariflichen
Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen zu gewährleisten. Die Summe
der Umschichtung wurde im Vergleich zum Vorjahr vor dem Hintergrund des
deutlichen Zuwachses an Leistungsbeziehenden um 350.000,00 € erhöht.
Nach der
Ansatzplanung für das Jahr 2025 stehen dem Jobcenter Kreis Coesfeld
voraussichtlich die folgenden Eingliederungsmittel zur Verfügung:
Eingliederungsmittel |
Ansatz 2025 |
Endgültige Planung 2024 |
a. Eingliederungsmittel aus dem
Eingliederungstitel gem. EinglMV |
4.526.359,00
€ |
5.789.059,00
€ |
+ Verteilung FbW / Reha 2025
(Pauschale) |
185.500,00
€ |
-- |
+ Rückerstattung aus Überzahlungen |
25.000,00
€ |
30.000,00
€ |
- Umschichtung |
-1.000.000,00
€ |
-650.000,00
€ |
Gesamte Mittel Eingliederungstitel |
3.736.859,00 € |
5.169.059,00 € |
b. Eingliederungsmittel aus
zusätzlichen Titeln |
395.728,00
€ |
442.444,29
€ |
davon
Passiv-Aktiv-Transfer |
250.000,00 € |
300.000,00 € |
davon
Förderung nach § 16e alte Fassung |
145.728,00 € |
142.444,29 € |
Gesamte
vorhandene Eingliederungsmittel |
4.132.587,00 € |
5.611.503,29 € |
Um Veränderung zum Vorjahr
nachvollziehen zu können, ist im Folgenden die endgültig geplante
Mittelverteilung für das Jahr 2024 im Vergleich zur Verteilung für das Jahr
2025 entsprechend der Haushaltsplanung dargestellt:
Teilbudgets |
Plan 2025 |
Endgültige Planung 2024 |
I. Eingliederungsleistungen aus dem
Vermittlungsbudget (Fahrt- und Bewerbungskosten,
Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuung, Zertifikate / Nachweise,
Arbeitsmittel/-kleidung / Ausrüstung, Förderung der Persönlichkeit) |
147.750,00 € |
164.125,00 € |
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl.
Eingliederung (Gruppenmaßnahmen Vergabe [auch U25 und
Geflüchtete], Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine) |
2.403.459,00 € |
3.101.934,00 € |
III. Leistungen zur berufl. Eingliederung (Eingliederungszuschüsse, Förderung nach § 16e
und i – inkl. Passiv-Aktiv-Transfer und § 16 e a.F. -, Einstiegsgeld,
Förderung der Selbstständigkeit, Einstiegsqualifizierung, Plus-Jobs) |
1.190.878,00 € |
1.378.444,29 € |
IV. Bildungsgutschein (inkl. § 16j SGB II, § 87a
SGB III) und Rehabilitationsmaßnahmen (Förderung der beruflichen Weiterbildung,
Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie, |
185.500,00 € |
562.000,00 € |
V. Freie Förderung § 16f SGB II (Mobilitätsbeihilfen, die nicht aus dem
Vermittlungsbudget finanziert werden können) |
100.000,00 € |
100.000,00 € |
VI. Sonderprogramm § 16h SGB II (RETURN) |
100.000,00 € |
300.000,00 € |
VII. Erstattung Dritter aus Vorjahren |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
Summe |
4.132.587,00 € |
5.611.503,29 € |
Durch die erwartete Verringerung des
EGT-Budgets mussten Kürzungen in allen Teilbudgets für das Jahr 2025 vorgenommen
werden.
Mit der Zuständigkeitsverlagerung von
Rehabilitationsmaßnahmen und der Förderung der beruflichen Weiterbildung von
den Jobcentern zur Bundesagentur für Arbeit ab dem 01.01.2025 wird auch die
Finanzierung der Maßnahmen übergehen. Das Jobcenter Kreis Coesfeld muss
lediglich in Vorjahren bewilligte Bildungsgutscheine und Reha-Maßnahmen
finanzieren. Als Ausgleich steht eine Gegenfinanzierung durch die Bundesagentur
für Arbeit zur Verfügung. Das Teilbudget wurde aufgrund der nicht mehr
notwendigen Finanzierung von Neufällen deutlich reduziert.
Die geplanten Mittel für das Teilbudget
„Sonderprogramm § 16h SGB II“ wurden für das Jahr 2025 verringert. Hintergrund
ist, dass die Projektförderung „RETURN“ am 30.04.2025 endet. Sofern eine
Verlängerung geplant ist, kann diese auch im Hinblick auf flexible
Umsetzungsmöglichkeiten über das Budget der Gruppenmaßnahmen abgewickelt
werden. Die Teilbudgets sind untereinander deckungsfähig.
Qualität der Vermittlung
In der Sitzung des AASSG am 17.11.2022 wurde aufgrund der Erwartung
sinkender Eingliederungsmittel die Frage gestellt, ob sich dies entsprechend
nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken würde.
Dem Kreis Coesfeld stehen im Verhältnis zum starken Anstieg an
Leistungsbeziehenden, insbesondere aus der Ukraine und Syrien, pro Kopf weniger
Mittel zur Verfügung. Weiterhin sind viele Geflüchtete in Integrations- und
Sprachkursen untergebracht oder warten hier auf entsprechende Plätze. Diese
Kurse werden über das BAMF finanziert und belasten insofern nicht den
Eingliederungstitel des Kreises. Aufgrund fehlender Sprachkursangebote werden
aber auch andere Maßnahmen mit Geflüchteten durchgeführt.
Darüber hinaus sind auch Angebote für alle übrigen Leistungsbeziehenden
vorgehalten und bedarfsgerecht erbracht worden, wobei schon der - im Verhältnis
zum Anstieg der Bedarfsgemeinschaften gesunkene - Eingliederungstitel einen strengeren Maßstab
bei der Bewertung der individuellen Bedarfe erfordert. Es sind auch
Maßnahmeangebote und -plätze bedarfsgerecht angepasst worden.
Im Ergebnis hat es für die Leistungsbeziehenden aus Sicht der Verwaltung
auch im Jahr 2024 kaum Einschnitte in die Qualität der Vermittlungsarbeit
gegeben, vielmehr gibt es bezogen auf die Gesamtzahl der Leistungsbeziehenden
Einschnitte in der Quantität. Die Kolleginnen und Kollegen im Fallmanagement
der Städte und Gemeinden sowie in der Hilfeplanung des Kreises Coesfeld
arbeiten intensiv mit den Leistungsbeziehenden.
Zu erwähnen ist dabei auch, dass die Mittelhöhe der durch den Bund
erstatteten Verwaltungskosten nicht entsprechend des Anstiegs der
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Kreis Coesfeld angepasst wurde. Dadurch
mussten beim bestehenden Personal Fall- und Beratungsschlüssel erhöht werden,
wodurch die verfügbare Beratungszeit beim Fallmanagement oder in der
Hilfeplanung pro erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gesunken ist.
Durch die Umsetzung der Weisung des MAGS NRW zur Vermittlungsoffensive
NRW wurde der Fokus der intensiven Beratung mit dem Ziel der
Arbeitsmarktintegration verstärkt auf die arbeitsmarktnahen Personen gelenkt;
dennoch wurden auch mit nahezu allen Leistungsbeziehenden Kontakte in
Präsenzterminen wahrgenommen. Verstärkt wurde hier auch der Arbeitgeberservice
des Kreises, um die Zahl der Formate mit Arbeitgebenden zu intensivieren; so
wurden beispielsweise Speed-Datings oder auch andere Veranstaltungen mit
Arbeitgebenden auch in Kooperation mit den Arbeitgeberverbänden organisiert und
durchgeführt.
Es bleibt abzuwarten, wie sich möglicherweise künftige gesetzliche
Vorhaben oder Weisungen auf die Vermittlungsarbeit in den Jobcentern auswirken
werden.
II.
Entscheidungsalternativen
Keine
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 Abs. 1 KrO.
[1] Der Bürgergeldbonus wurde zum 28.03.2024 abgeschafft. Die geplanten Mittel sind in der endgültig geplanten Mittelaufteilung für das Jahr 2024 enthalten; für das Jahr 2025 werden keine Mittel geplant.
[2] Aufgrund der Zuständigkeitsverlagerung von FbW und Reha zur Bundesagentur für Arbeit werden die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen ab dem Jahr 2025 zusammen mit den Kosten für die berufliche Weiterbildung in einem Teilbudget geplant.