Betreff
Umsetzung des SGB II im Kreis Coesfeld, Beratung über die vorläufige Aufteilung der SGB II-Eingliederungsmittel 2025
Vorlage
SV-10-1366
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahr 2025 – vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen und der Bedarfe – wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:

I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget

(Fahrt- und Bewerbungskosten, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuung, Zertifikate / Nachweise, Arbeitsmittel/-kleidung / Ausrüstung, Förderung der Persönlichkeit)

 

147.750,00 €

II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung

(Gruppenmaßnahmen Vergabe [auch U25 und Geflüchtete], Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine)

 

2.403.459,00 €

III. Leistungen zur berufl. Eingliederung

(Eingliederungszuschüsse, Förderung nach § 16e und i – inkl. Passiv-Aktiv-Transfer und § 16e a. F. -, Einstiegsgeld, Förderung der Selbstständigkeit, Einstiegsqualifizierung, Plus-Jobs)

 

1.190.878,00 €

IV. Bildungsgutschein (inkl. § 16j SGB II, § 87a SGB III) und Rehabilitationsmaßnahmen

(Förderung d. berufl. Weiterbildung, Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie, Rehabilitationsmaßnahmen)

 

185.500,00 €

V. Freie Förderung § 16f SGB II

(Mobilitätsbeihilfen, die nicht aus dem Vermittlungsbudget finanziert werden können)

 

100.000,00 €

VI. Sonderprogramm § 16h SGB II

(RETURN)

 

100.000,00 €

VII. Erstattung Dritter aus Vorjahren

 

5.000,00 €

Summe

4.132.587,00 €

 

 

Die abschließende Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat, im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im Kreisausschuss.

 

 

I. Sachdarstellung

Die Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II-Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch (§ 46 SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende jährlich ein Eingliederungsbudget zur Verfügung. Darüber hinaus trägt der Bund einen Anteil an den Gesamtverwaltungskosten und stellt auch hierfür ein Budget zur Verfügung. Die Verteilung der Eingliederungsmittel erfolgt auf der Grundlage der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

 

Im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2025 lagen keine Daten für das kommende Jahr vor. Die Planung erfolgte somit auf der Höhe der Eingliederungsmittel für das Jahr 2024 unter Berücksichtigung der angekündigten Kürzung der EGT-Mittel um 900 Mio. € durch die Zuständigkeitsverlagerung von FbW (Förderung der beruflichen Weiterbildung) und Reha (Rehabilitationsmaßnahmen) zur Bundesagentur für Arbeit.

Der Bund hat inzwischen vorläufige Zahlen zu den Bundesmitteln mitgeteilt, die für das Jobcenter Kreis Coesfeld möglicherweise etwas höher ausfallen, als die in der Haushaltsplanung kalkulierten EGT-Mittel. Da die endgültige Mittelhöhe häufig von der vorläufigen Meldung zur Mittelausstattung abweicht, wird eine Anpassung der Planung im jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen.

 

Bei der bisherigen Planung über die Verteilung der Eingliederungsmittel wurde bereits eine Umschichtung zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets in Höhe von 1.000.000 € eingeplant. Diese Umschichtungen sind grundsätzlich nur dann erforderlich und möglich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Finanzierung der Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als auch die Finanzierung der erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen zu gewährleisten. Die Summe der Umschichtung wurde im Vergleich zum Vorjahr vor dem Hintergrund des deutlichen Zuwachses an Leistungsbeziehenden um 350.000,00 € erhöht.

 

Nach der Ansatzplanung für das Jahr 2025 stehen dem Jobcenter Kreis Coesfeld voraussichtlich die folgenden Eingliederungsmittel zur Verfügung:

 

Eingliederungsmittel

Ansatz 2025

Endgültige                   Planung 2024

a. Eingliederungsmittel aus dem Eingliederungstitel gem. EinglMV

4.526.359,00 €

5.789.059,00 €

+ Verteilung FbW / Reha 2025 (Pauschale)

185.500,00 €

--

+ Rückerstattung aus Überzahlungen

25.000,00 €

30.000,00 €

- Umschichtung

-1.000.000,00 €

-650.000,00 €

Gesamte Mittel Eingliederungstitel

3.736.859,00 €

5.169.059,00 €

b. Eingliederungsmittel aus zusätzlichen Titeln

395.728,00 €

442.444,29 €

                davon Passiv-Aktiv-Transfer

250.000,00 €

300.000,00 €

                davon Förderung nach § 16e alte Fassung

145.728,00 €

142.444,29 €

Gesamte vorhandene Eingliederungsmittel

4.132.587,00 €

5.611.503,29 €

 

Um Veränderung zum Vorjahr nachvollziehen zu können, ist im Folgenden die endgültig geplante Mittelverteilung für das Jahr 2024 im Vergleich zur Verteilung für das Jahr 2025 entsprechend der Haushaltsplanung dargestellt:

 

 

 

 

 

Teilbudgets

Plan 2025

Endgültige Planung 2024

I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget

(Fahrt- und Bewerbungskosten, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuung, Zertifikate / Nachweise, Arbeitsmittel/-kleidung / Ausrüstung, Förderung der Persönlichkeit)

 

147.750,00 €

164.125,00 €

II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung

(Gruppenmaßnahmen Vergabe [auch U25 und Geflüchtete], Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine)

 

2.403.459,00 €

3.101.934,00 €

III. Leistungen zur berufl. Eingliederung

(Eingliederungszuschüsse, Förderung nach § 16e und i – inkl. Passiv-Aktiv-Transfer und § 16 e a.F. -, Einstiegsgeld, Förderung der Selbstständigkeit, Einstiegsqualifizierung, Plus-Jobs)

 

1.190.878,00 €

1.378.444,29 €

IV. Bildungsgutschein (inkl. § 16j SGB II, § 87a SGB III) und Rehabilitationsmaßnahmen

(Förderung der beruflichen Weiterbildung, Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie, Bürgergeldbonus[1], Rehabilitationsmaßnahmen[2])

 

185.500,00 €

562.000,00 €

V. Freie Förderung § 16f SGB II

(Mobilitätsbeihilfen, die nicht aus dem Vermittlungsbudget finanziert werden können)

 

100.000,00 €

100.000,00 €

VI. Sonderprogramm § 16h SGB II

(RETURN)

 

100.000,00 €

300.000,00 €

VII. Erstattung Dritter aus Vorjahren

5.000,00 €

5.000,00 €

Summe

4.132.587,00 €

5.611.503,29 €

 

Durch die erwartete Verringerung des EGT-Budgets mussten Kürzungen in allen Teilbudgets für das Jahr 2025 vorgenommen werden.

 

Mit der Zuständigkeitsverlagerung von Rehabilitationsmaßnahmen und der Förderung der beruflichen Weiterbildung von den Jobcentern zur Bundesagentur für Arbeit ab dem 01.01.2025 wird auch die Finanzierung der Maßnahmen übergehen. Das Jobcenter Kreis Coesfeld muss lediglich in Vorjahren bewilligte Bildungsgutscheine und Reha-Maßnahmen finanzieren. Als Ausgleich steht eine Gegenfinanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Das Teilbudget wurde aufgrund der nicht mehr notwendigen Finanzierung von Neufällen deutlich reduziert.

 

Die geplanten Mittel für das Teilbudget „Sonderprogramm § 16h SGB II“ wurden für das Jahr 2025 verringert. Hintergrund ist, dass die Projektförderung „RETURN“ am 30.04.2025 endet. Sofern eine Verlängerung geplant ist, kann diese auch im Hinblick auf flexible Umsetzungsmöglichkeiten über das Budget der Gruppenmaßnahmen abgewickelt werden. Die Teilbudgets sind untereinander deckungsfähig.

 

 

Qualität der Vermittlung

In der Sitzung des AASSG am 17.11.2022 wurde aufgrund der Erwartung sinkender Eingliederungsmittel die Frage gestellt, ob sich dies entsprechend nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken würde.

 

Dem Kreis Coesfeld stehen im Verhältnis zum starken Anstieg an Leistungsbeziehenden, insbesondere aus der Ukraine und Syrien, pro Kopf weniger Mittel zur Verfügung. Weiterhin sind viele Geflüchtete in Integrations- und Sprachkursen untergebracht oder warten hier auf entsprechende Plätze. Diese Kurse werden über das BAMF finanziert und belasten insofern nicht den Eingliederungstitel des Kreises. Aufgrund fehlender Sprachkursangebote werden aber auch andere Maßnahmen mit Geflüchteten durchgeführt.

 

Darüber hinaus sind auch Angebote für alle übrigen Leistungsbeziehenden vorgehalten und bedarfsgerecht erbracht worden, wobei schon der - im Verhältnis zum Anstieg der Bedarfsgemeinschaften gesunkene -  Eingliederungstitel einen strengeren Maßstab bei der Bewertung der individuellen Bedarfe erfordert. Es sind auch Maßnahmeangebote und -plätze bedarfsgerecht angepasst worden.

 

Im Ergebnis hat es für die Leistungsbeziehenden aus Sicht der Verwaltung auch im Jahr 2024 kaum Einschnitte in die Qualität der Vermittlungsarbeit gegeben, vielmehr gibt es bezogen auf die Gesamtzahl der Leistungsbeziehenden Einschnitte in der Quantität. Die Kolleginnen und Kollegen im Fallmanagement der Städte und Gemeinden sowie in der Hilfeplanung des Kreises Coesfeld arbeiten intensiv mit den Leistungsbeziehenden.

 

Zu erwähnen ist dabei auch, dass die Mittelhöhe der durch den Bund erstatteten Verwaltungskosten nicht entsprechend des Anstiegs der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Kreis Coesfeld angepasst wurde. Dadurch mussten beim bestehenden Personal Fall- und Beratungsschlüssel erhöht werden, wodurch die verfügbare Beratungszeit beim Fallmanagement oder in der Hilfeplanung pro erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gesunken ist.

 

Durch die Umsetzung der Weisung des MAGS NRW zur Vermittlungsoffensive NRW wurde der Fokus der intensiven Beratung mit dem Ziel der Arbeitsmarktintegration verstärkt auf die arbeitsmarktnahen Personen gelenkt; dennoch wurden auch mit nahezu allen Leistungsbeziehenden Kontakte in Präsenzterminen wahrgenommen. Verstärkt wurde hier auch der Arbeitgeberservice des Kreises, um die Zahl der Formate mit Arbeitgebenden zu intensivieren; so wurden beispielsweise Speed-Datings oder auch andere Veranstaltungen mit Arbeitgebenden auch in Kooperation mit den Arbeitgeberverbänden organisiert und durchgeführt.

 

Es bleibt abzuwarten, wie sich möglicherweise künftige gesetzliche Vorhaben oder Weisungen auf die Vermittlungsarbeit in den Jobcentern auswirken werden.

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Kreistag gem. § 26 Abs. 1 KrO.

 

 



[1] Der Bürgergeldbonus wurde zum 28.03.2024 abgeschafft. Die geplanten Mittel sind in der endgültig geplanten Mittelaufteilung für das Jahr 2024 enthalten; für das Jahr 2025 werden keine Mittel geplant.

[2] Aufgrund der Zuständigkeitsverlagerung von FbW und Reha zur Bundesagentur für Arbeit werden die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen ab dem Jahr 2025 zusammen mit den Kosten für die berufliche Weiterbildung in einem Teilbudget geplant.