Betreff
Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren; Beschluss nach § 24a II SGB VIII
Vorlage
SV-7-0376
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (aktueller Bedarf und erreichter Ausbaustand der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren) wird folgendes festgestellt:

 

a) aktueller Bedarf zum 31.12.2005 im Zuständigkeitsbereich: 971 Plätze; eine Differen-zierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 1

b) erreichter Ausbaustand im Januar 2006: 273 Plätze, eine Differenzierung nach Orten und

Angebotsformen enthält Anlage 2

Verglichen mit dem Vorjahreswert (Januar 2005 – 256 Plätze) bedeutet dieses eine Steigerung um 6,6 %.

 

2. Der Beschluss zu den jährlichen Ausbaustufen nach § 24a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII erfolgt zusammen mit dem Beschluss über den Kindergartenbedarfsplan für die Kindergartenjahre 2006/2007 und 2007/2008. Der Kindergartenbedarfsplan wird hierfür um den Teilbereich „Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren“ erweitert. Der Teilbereich „Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren“ im Entwurf des Kindergartenbedarfsplanes wird zur Kenntnis genommen (siehe Sitzungsvorlage SV-7-0371).

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist u.a. für Kinder im Alter unter drei Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

Kann dieses zum 01.01.2005 nicht gewährleistet werden, kann nach § 24a SGB VIII der Träger der Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 01.10.2010, erfüllt wird. In diesem Fall besteht die Verpflichtung des örtlichen Trägers im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung

  1. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln
  2. jährlich zum 15. März den erreichten Ausbaustand festzustellen
  3. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen

Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist sowie Kinder, deren Eltern oder allein erziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen, müssen bei der Vergabe neu geschaffener Plätze besonders berücksichtigt werden.

 

Der Beschluss, dass die Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII spätestens zum 01.10.2010 erfüllt wird, ist durch den Jugendhilfeausschuss am 29.09.2005 erfolgt.

Die besondere Berücksichtigung bestimmter Kinder findet in der Praxis Anwendung. Interessierten Eltern oder Elternteilen kann – wenn ein entsprechender Platz in einer Tageseinrichtung nicht vorhanden ist – ein Platz in Kindertagespflege vermittelt werden. Bei einer Datenabfrage bei den hier bekannten Tagesmüttern im vergangenen Sommer wurde festgestellt, dass in fast allen Orten im Zuständigkeitsbereich entsprechende freie Kapazitäten vorhanden sind.

 

Um den Vorgaben des § 24a SGB VIII zu entsprechen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und jährlich zum 15.03. der aktuelle Bedarf zu ermitteln und der erreichte Ausbaustand festzustellen. Nach der „Arbeitshilfe zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)“ der kommu-nalen Spitzenverbände und Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen sind für die Ermittlung des Bedarfs und die Feststellung des Ausbaustands auch andere Stichtage (als der 15.03.) zulässig, wenn gewährleistet ist, dass noch Maßnahmen mit Wirkung für das jeweils nächste Kindergartenjahr getroffen werden können. Da zum Stichtag 31.12. die Bedarfs- und Bestandsdaten der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder im Alter zwischen 4 Monaten und 3 Jahren für die Statistiken des Landesjugendamt zum Ausbauprogramm zu ermitteln sind, wurde für das Kreisjugendamt Coesfeld als Stichtag für die Ermittlung des Bedarfs und Feststellung des Ausbaustands der 31.12. gewählt. Dieses erspart eine zusätzliche Datenermittlung und führt zu einer Vergleichbarkeit der bei Landesjugendamt und Kreisjugendamt vorliegenden Daten.

 

II.  Lösung

1. zur Feststellung des aktuellen Bedarfs:

Nach der oben bereits genannten „Arbeitshilfe zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)“ ist bei der Bedarfserhebung eine differenzierte Bedarfserhebung in Form einer Elternbefragung nicht zwingend erforderlich. Für die Bedarfsermittlung kann auch auf vorhandene Daten und Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Ausgangspunkt bildet dabei die aktuelle Versorgung (= vorhandene Betreuungsmöglichkeiten). Diese wird um den zusätzlichen Bedarf (= ungedeck-te Nachfrage) ergänzt. Daten für die ungedeckte Nachfrage können dabei z.B. Wartelisten der Tageseinrichtungen, Erfahrungswerte, erwartete Zuzüge in Neubaugebieten, Entwicklung der Geburtenzahlen, Anfragen beim Jugendamt und Informationen des Zentrums für Arbeit liefern. Diese Daten sind in Anlage 1 dargestellt. Anhand der Daten wurde der aktuelle Bedarf zum 31.12.2005 ermittelt.

 

2. zum vorhandenen Ausbaustand:

Der vorhandene Ausbaustand wurde anhand der aktualisierten Daten zu Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren ermittelt. Die Daten zum Stand Januar 2006 hierzu können Anlage 2 entnommen werden.

 

3. zum jährlichen Beschluss der Ausbaustufen:

Zusätzliche Plätze für Kinder unter drei Jahren sollen sowohl in Kindertagespflege als auch in Tageseinrichtungen für Kinder entstehen (Beschluss Jugendhilfeausschuss vom 09.06.2005). Die größte Nachfrage an Plätzen ist in den Tageseinrichtungen zu verzeichnen (siehe Anlage 1). Es ist daher sinnvoll, die Bedarfsplanung für Plätze für Kinder unter drei Jahren mit der bereits erfolgenden Bedarfsplanung für Tageseinrichtungen zu kombinieren. Der  Entwurf des Kindergartenbedarfsplanes wurde daher um den Teilbereich „Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren“ erweitert. Die Betreuungsmöglichkeiten in Kindertagespflege und Spielgruppen wurden auch in die Planung miteinbezogen.

In 2006 soll der jährliche Beschluss der Ausbaustufen mit dem Beschluss über den Kindergartenbedarfsplan für 2006/2007 und 2007/2008 erfolgen. Dieser wird nach der Beteiligung der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder und der Städte und Gemeinden voraussichtlich in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 01.06.2006 erfolgen können.

 

 

III. Alternativen

Es wird in anderer Form über die Ausbaustufen entschieden.

Da sich Kindergartenbedarfsplanung und Planung des Ausbaus von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren in vielen Bereichen gegenseitig bedingen, vielfach auf gleiche Daten zurückgreifen und viele Planungsparallelen bestehen (Beteiligung Träger, Beschluss durch Jugendhilfeausschuss,...), ist jedoch zur Nutzung von Synergien (u.a. Zeitersparnis) ein Zusammenführen beider Planverfahren sinnvoll.

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Neben den anfallenden Personal-, Material- und Versandkosten im Rahmen der Bedarfsplanung sind mit der Festlegung der Ausbaustufen die späteren Kosten der Ausbaumaßnahmen verbunden. Dieses gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Schaffung zusätzlicher Plätze, und nicht die Nutzung vorhandener Plätze durch jüngere Kinder handelt. Aufgrund fehlender Richtlinien für Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren ist derzeit noch eine Entscheidung des Jugendhilfeausschusses für jede Einzelmaßnahme erforderlich. Mit Kosten verbundene Einzelmaßnahmen sind im Entwurf des Bedarfsplan für 2006/2007 und 2007/2008 noch nicht vorgesehen.

Über die bislang bereitgestellten Mittel (2006: 160.000 EUR) hinausgehende Kosten werden daher durch die Bedarfsplanung, insbesondere die Festlegung der Ausbaustufe 2006, nicht verursacht.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 24a Abs. 2 SGB VIII haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe jährliche Ausbaustufen zu beschließen und jährlich den aktuellen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.

Die Entscheidung nach § 24a SGB VIII gehört nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII und ist daher der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vorbehalten.