Beschluss:
Dem vorgesehenen Tausch der
ursprünglich für die KiTa vorgesehenen
Fläche mit der nordöstlichen Teilfläche für die Wohnanlage und der damit
verbundenen Änderung des abzuschließenden städtebaulichen Vertrags wird
zugestimmt.
I. Sachdarstellung
Die Verwaltung wurde durch Beschluss des Kreistages v. 20.03.2024 beauftragt, mit der Stadt Lüdinghausen über die Höhe des Anteils an gefördertem Wohnraum zu verhandeln und unter Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses den im Entwurf vorgelegten städtebaulichen Vertrag abzuschließen (vgl. SV-10-1143 und 1143/1).
Die Verhandlungen haben ergeben, dass es grundsätzlich bei einer generellen Quote für den geförderten Wohnraum von 50 % bleibt. In dem Vertrag wird jedoch eine Klausel ergänzt, wonach aus Gründen der Rentabilität des Gesamtvorhabens zwischen den Vertragsparteien eine geringfügige Änderung der Quote einvernehmlich vereinbart werden kann.
Der Rat der Stadt Lüdinghausen hat in seiner Sitzung am 26.09.2024 den
Beschluss zur Offenlage der 1. Änderung des Bebauungsplans „Nottengartenweg –
Süd“ gefasst. Im Zuge der politischen Vorberatung zur Offenlage wurde aufgrund
der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung von der Stadtverwaltung
eine alternative Planungsvariante geprüft und vorgelegt. Hintergrund ist eine
beabsichtigte Auflockerung der städtebaulichen Grenzsituation zwischen der
neuen Wohnanlage und den bestehenden Wohngebäuden, die nach der bisherigen
Planung lediglich den baurechtlichen Mindestabstand vorsieht. Zudem wird in den
Stellungnahmen die grundsätzliche Nähe neuer Wohngebäude für die Bestandslage
kritisch gesehen und eine Nachbarschaft mit der geplanten Kindertagesstätte
bevorzugt.
Die Kindertagesstätte bietet mit ihrer nutzungsbedingt großen Außenanlage
die Möglichkeit, größere Grenzabstände der Baukörper einhalten zu können. Aus
diesen Gründen wurde vom Rat eine geänderte Planvariante beschlossen, in der
die Grundstücksfläche für die ursprünglich im nordwestlichen Bereich
vorgesehene Kita mit der nordöstlichen Teilfläche für die Wohnanlage getauscht
wurde. Die bisherige Variante ist in dem als Anlage beigefügten Plan der neuen
Variante gegenübergestellt.
Durch den Tausch ist eine geänderte Ausrichtung der Baukörper der
Wohnanlage in diesem Bereich notwendig, mit dem ein leichter städtebaulicher Qualitätsverlust
verbunden ist, der sich jedoch nicht auf die Vermarktungsmöglichkeiten der
Wohnungen auswirken dürfte. Für den Flächentausch ist eine entsprechende
Änderung des bisherigen Entwurfs für den städtebaulichen Vertrag erforderlich.
II. Entscheidungsalternativen
Sofern dem Tausch der Grundstücksflächen nicht zugestimmt wird, kann das Bebauungsplanverfahren in der vom Rat beschlossenen Form nicht fortgesetzt werden, womit die weitere Durchführung des Projektes gefährdet wäre.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Durch den Tausch der Grundstücksflächen ergeben sich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).