Betreff
Antrag des Vereins "Kids mit Handicaps e.V." vom 25. Jan. 2006 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-7-0379
Aktenzeichen
51.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein “Kids mit Handicaps e.V.” wird nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt. Die Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Begründung:

 

I.   Problem

Im Jahr 2003 wurde der Verein „Kids mit Handicaps e.V.” mit folgenden Zielen gegründet;

-          „die integrative Arbeit mit behinderten, von Behinderung bedrohten und nicht behinderten Kindern in Kindergärten und Schulen in Billerbeck anzuregen und zu unterstützen,

-          Sorge dafür zu tragen, dass die integrative Erziehung in den Kindergärten und Schulen von Billerbeck angeboten wird,

-          die Begleitung und Unterstützung von behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsen in den Beruf anzuregen und durchzuführen,

-          Hilfe zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu geben,

-          Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen vorzuhalten “ (vgl. § 2 der Satzung des Vereins `Kids mit Handicaps´).

 

Seit dieser Zeit engagiert sich der Verein mit unterschiedlichen Angeboten überwiegend nachmittags in folgenden Bereichen;

-          integratives Angebot für Kinder ab 10 Jahren einmal wöchentlich in Kooperation mit dem Jugendzentrum TOT Billerbeck,

-          wöchentliches Turnen für Grundschulkinder sowie weitere sportliche Aktivitäten für ältere Kinder und Jugendliche,

-          regelmäßige Kurse in den Bereichen Computer, Kochen  und Basteln,

-          spezielle Angebote für junge Menschen mit AufmerksamkeitsDefizit-/ HyperaktivitätsStörung (ADHS).

 

Darüber hinaus berät der Verein seine Mitglieder sowie interessierte Personen in vielen Angelegenheiten behinderter Kinder und Jugendlicher.

 

 

II.  Lösung

Nach § 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Verein “Kinder, Jugend- und Familienhilfe e.V.“ als freien Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anzuerkennen.


Der Antrag des Vereins auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG, die Satzung vom 14. Juli 2003, eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts Coesfeld vom 22. Aug. 2003 sowie eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Coesfeld vom 23. Juli 2004 liegen der Sitzungsvorlage bei.

 

 

III. Alternativen

keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung in dieser Sache zuständig.