Beschlussvorschlag:
Der
Verein “Kids mit Handicaps e.V.” wird nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25
AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des
Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt. Die Anerkennung wird zunächst für
drei Jahre befristet.
Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Im
Jahr 2003 wurde der Verein „Kids mit Handicaps e.V.” mit folgenden Zielen
gegründet;
-
„die integrative
Arbeit mit behinderten, von Behinderung bedrohten und nicht behinderten Kindern
in Kindergärten und Schulen in Billerbeck anzuregen und zu unterstützen,
-
Sorge dafür zu
tragen, dass die integrative Erziehung in den Kindergärten und Schulen von
Billerbeck angeboten wird,
-
die Begleitung
und Unterstützung von behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsen in den
Beruf anzuregen und durchzuführen,
-
Hilfe zur
Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu geben,
-
Hilfen zur
Förderung der Begegnung und des Umgangs zwischen behinderten und nicht
behinderten Menschen vorzuhalten “ (vgl. § 2 der Satzung des Vereins `Kids mit
Handicaps´).
Seit dieser Zeit engagiert sich der Verein mit unterschiedlichen Angeboten überwiegend nachmittags in folgenden Bereichen;
- integratives Angebot für Kinder ab 10 Jahren einmal wöchentlich in Kooperation mit dem Jugendzentrum TOT Billerbeck,
- wöchentliches Turnen für Grundschulkinder sowie weitere sportliche Aktivitäten für ältere Kinder und Jugendliche,
- regelmäßige Kurse in den Bereichen Computer, Kochen und Basteln,
- spezielle Angebote für junge Menschen mit AufmerksamkeitsDefizit-/ HyperaktivitätsStörung (ADHS).
Darüber hinaus berät der Verein seine Mitglieder sowie interessierte Personen in vielen Angelegenheiten behinderter Kinder und Jugendlicher.
II. Lösung
Nach § 75 KJHG können
juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien
Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Es wird vorgeschlagen, den Verein “Kinder, Jugend- und Familienhilfe e.V.“ als freien Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anzuerkennen.
Der Antrag des Vereins auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG, die Satzung vom 14. Juli 2003, eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts Coesfeld vom 22. Aug. 2003 sowie eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Coesfeld vom 23. Juli 2004 liegen der Sitzungsvorlage bei.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung in dieser Sache zuständig.