Betreff
Auswirkungen der geplanten Änderung des GTK
Vorlage
SV-7-0380
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Der Änderungsentwurf zum GTK und seine Auswirkungen auf den Produkthaushalt des Kreises Coesfeld werden nach Erörterung zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Im Rahmen der Haushaltsberatungen hat die Landesregierungen einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vorgelegt. Die geplanten Änderungen beziehen sich auf die Finanzierung der Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder. Die bisherigen Regelungen und der Änderungsentwurf sind in Anlage 1 dargestellt.

 

Betroffen sind drei Regelungsbereiche:

 

1. § 18 b GTK - Haushaltskonsolidierungsbeitrag

Nach 2004 und 2005 soll auch für das gesamte Jahr 2006 ein sog. Haushaltskonsolidierungsbeitrag der Träger erfolgen. Die Zuschüsse zu den Betriebskosten an die Träger sollen wie im Vorjahr pauschal um einen Betrag von 2.338 EUR (Mieter) bzw. 2.838 EUR (Eigentümer) je Gruppe gekürzt werden. Im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes würde dieses Einsparungen von 574.818 EUR für das Land Nordrhein-Westfalen bedeuten. Auswirkungen auf den Produkthaushalt hätte diese geplante Änderung nur indirekt, da die Kürzungen an die Träger weiter gegeben werden. Allerdings wäre aufgrund der erforderlichen Anpassungen bei den Auszahlungen und der Änderung der Bescheide zur Bezuschussung der Betriebskosten ein nicht unerheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand zu erwarten.

Die Rechtmäßigkeit der Kürzungen bei den Trägeranteilen im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsbeitrags war Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VG Düsseldorf, 24 K 6424/04 – freier Träger gg. Stadt. Wuppertal) und wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Gegen das Urteil wurde beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt.

 

2. § 18 GTK – Landesanteil an den Betriebskosten

Bislang teilen sich Land und Kreis die Betriebskosten der Tageeinrichtungen für Kinder nach Abzug von Trägeranteil und Elternbeiträgen. Beide finanzieren jeweils 33,65 % der Betriebskosten. Der Änderungsentwurf zum GTK sieht eine Landesfinanzierung nur noch in Höhe von pauschal 30,5 % der Betriebskosten vor. Dieses würde ggü. dem bisherigen Landesanteil eine Differenz von rd. 345.000 EUR für das 2. Halbjahr 2006 bedeuten. Berücksichtigt man den Ausgleich des Landes für die finanzschwachen Träger nach § 18 Abs. 4 GTK, ist für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 ein um rd. 120.000 EUR geringerer Landeszuschuss zu den Betriebskosten zu erwarten.

 

3. § 17 GTK – Elternbeiträge

Bislang sind Festsetzung und Höhe der Elternbeiträge zu den Betriebskosten der Tageseinrichtungen landesweit einheitlich in § 17 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK geregelt. Zum Ausgleich der obigen Kürzungen sollen die Entscheidung über die Erhebung und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge ab dem 01.07.2006 dem jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe obliegen.

Wie in den Medien bereits diskutiert, ist dabei nicht ausgeschlossen, dass landesweit erhebliche Unterschiede in Umfang und Höhe der Elternbeiträge entstehen werden.

 

 

II.  Lösung

Die beabsichtigten Kürzungen des Landeszuschusses zu den Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder können durch eigene Mittel, d.h. letztlich durch Anhebung der Jugendamtsumlage, oder durch zusätzliche Beiträge der Eltern ausgeglichen werden. Eine Entscheidung hierzu wird jedoch erst möglich sein, wenn die von der Landesregierung geplante Änderung des GTK rechtswirksam ist.

Zur Festsetzung und Höhe der Elternbeiträge wird, wenn die oben dargestellten geplanten Änderungen des § 17 GTK durch den Landtag beschlossen werden, eine Satzung erforderlich.

Es wird dabei angestrebt, eine einheitliche Regelung mit den Jugendämtern der Städte Dülmen und Coesfeld zu vereinbaren, um im gesamten Kreis Coesfeld vergleichbare Bedingungen zu erreichen.

 

III. Alternativen

Derzeit keine. Es wird nicht erwartet, dass das Land von der geplanten Änderung des GTK absieht.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Nach derzeitigen Ermittlungen anhand des vorliegenden Entwurfstextes wird die Kürzung der Landeszuweisung für das Kreisjugendamt im Haushaltsjahr 2006 rd. 120.000 EUR betragen (Zeitraum 01.07.2006 bis 31.12.2006). Für 2007 wird die Änderung voraussichtlich einen Minderbetrag bei der Zuweisung des Landes für die Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder von rd. 250.000 EUR bedeuten. 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Auswirkungen der geplanten Änderung des GTK und die Frage des Umgangs mit den voraussichtlichen Änderungen ist von grundsätzlicher Bedeutung, so dass nach § 71 SGB VIII und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld der Jugendhilfeausschuss zuständig ist.