Beschlussvorschlag:
1.
Der
Kreistag stimmt dem Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages über
Geschäftsanteile der VKU an WVG und damit der Veräußerung und des Erwerbs der
Geschäftsanteile von VKU auf WVG selbst zu und weist den Vertreter des Kreises
Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH
(RVM) an, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.
2.
Der
Kreistag stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Westfälischen
Verkehrsgesellschaft mbH gemäß Anlage 2 zu und weist den Vertreter des Kreises
Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH
(RVM) an, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.
Etwaigen
Änderungen an dem Gesellschaftsvertrag, die sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens
bei der Bezirksregierung nach § 115 GO NRW ergeben, wird zugestimmt.
I.
Sachdarstellung
Der Kreis
Coesfeld ist mittelbar an der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) über
die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) beteiligt.
Zwischen der WVG und der VKU besteht ein Betriebs- und
Geschäftsführungsvertrag vom 11. August 2006. Gemäß diesem Vertrag übernimmt
die WVG betriebliche Dienstleistungen für Betriebs- und
Geschäftsführungsaufgaben, vor allem in den Bereichen Betriebsführung und
Fahrdienst der VKU.
Die VKU hat mit Datum vom 15.12.2023 den Betriebs- und Geschäftsführungsvertrag
fristwahrend zum 31.12.2025 gekündigt. Der Vertrag sieht in § 5 Abs. 2 vor,
dass die VKU auch nach Beendigung dieses Vertrages für eventuell anfallende
Aufwendungen (Personal- und Sachkosten) haftet, welche die WVG nach
sorgfältiger Prüfung der ihr bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden
hat. Hierzu zählen neben Sachkosten insbesondere Remanenzkosten durch nicht
vermeidbare Personalüberhänge.
Zwischen der WVG und der VKU konnte unter Zuhilfenahme der
EversheimStuible Treuberater GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft Einigung hinsichtlich der finalen und abgeltenden
Zahlung etwaiger Kosten in Anbetracht der Kündigung des Betriebs- und
Geschäftsführungsvertrages erzielt werden.
In Anbetracht der Kündigung des Betriebs-
und Geschäftsführungsvertrages durch die VKU wurde im Rahmen von Verhandlungen
zur weiteren Rolle der VKU als Gesellschafterin der WVG beiderseits bestätigt,
dass eine weitere Beteiligung von der VKU an der WVG nach Beendigung des
Betriebs- und Geschäftsführungsvertrags nicht zielführend ist.
Es wurden diverse Szenarien untersucht, welcher Gesellschafter von der
WVG die Geschäftsanteile von der VKU übernehmen kann. Vor allem aus Gründen der
perspektivischen Veräußerung und Abtretung an einen zukünftigen weiteren neuen
Gesellschafter sowie der noch abzuklärenden Verteilung der Geschäftsanteile auf
die bestehenden Gesellschafter werden die Geschäftsanteile von der VKU in einem
ersten Schritt von der WVG selbst übernommen.
Die VKU wird ihre Geschäftsanteile (lfd. Nr. 1c und Nr. 7) im
Nennbetrag von € 316.360 zu insgesamt 14,29 % an die WVG veräußern und
abtreten. Die WVG erwirbt damit selbst die Geschäftsanteile von der VKU und
hält eigene Anteile in Höhe von 14,29 %. Die Abtretung der Geschäftsanteile ist
aufschiebend bedingt durch die Einhaltung organschaftlicher Erfordernisse der
Parteien, Einhaltung kommunalrechtlicher Erfordernisse sowie der vollständigen
Entrichtung des Kaufpreises durch die WVG. Der Kaufpreis der Geschäftsanteile
soll laut Beschluss aus der gemeinsamen Sitzung der Gesellschafterversammlung
und des Aufsichtsrates vom 18.12.2024 1 € betragen.
Durch den Erwerb der Geschäftsanteile der VKU durch die WVG werden die
damit verbundenen Stimmrechte ruhend gestellt. Dies bedeutet, dass das
Stimmrecht weder ausgeübt noch bei der Berechnung einer Stimmenmehrheit
berücksichtigt wird. Dadurch verändern sich die Mehrheitsverhältnisse der
Stimmrechte an der WVG in der Gesellschafterversammlung wie folgt:
Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH 28,57 % è 33,33 %
Regionalverkehr Münsterland GmbH 47,14 % è 55,00 %
Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH 10,00 % è 11,67 %
Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH 14,29
% è 0,00 %
Gemäß § 10 Abs. 4 Ges.V. WVG fasst die Gesellschafterversammlung ihre Beschlüsse
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Allerdings sieht
§ 11 Abs. 1 Ges.V. WVG für nahezu alle wesentlichen Entscheidungen – mit
Ausnahme der Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder – eine Zustimmung von 90 %
vor. Daher ergeben sich für die Stimmrechte der Regionalverkehr Münsterland
GmbH keine wesentlichen Veränderungen. Die verbleibenden Gesellschafter der WVG
werden jedoch weiterhin erörtern, wie die durch die WVG erworbenen
Geschäftsanteile künftig aufgeteilt werden sollen.
Der Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgen zum
01.01.2026 und umfassen alle mit den Geschäftsanteilen verbundenen Ansprüche
und sonstigen Rechte, einschließlich der Gewinnbezugsrechte. VKU und WVG sind
sich darüber einig, dass der VKU noch nicht verteilte Gewinne vorangegangener
Geschäftsjahre sowie der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres anteilig
zustehen.
Außerdem sind sich WVG und VKU einig, dass in Bezug auf die
ursprüngliche Gesellschafterstellung der VKU mit dem Verkauf und der Abtretung
der Geschäftsanteile alle Ansprüche zwischen VKU und WVG abgegolten sind,
sofern rechtlich möglich. Davon ausgenommen sind etwaig im Kauf- und
Abtretungsvertrag geregelte Ansprüche sowie in weiteren bestehenden
Vereinbarungen geregelte Ansprüche der Parteien, wie z.B. der Vereinbarung über
Kosten nach § 5 Abs. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Betriebs- und
Geschäftsführungsvertrages.
Die Einzelheiten des Kauf- und Abtretungsvertrags sind in Anlage 1
aufgeführt, während die Anpassungen des Gesellschaftsvertrags der WVG in Anlage
2 dargelegt sind.
Die Verwaltung wird der Bezirksregierung Münster den Vorgang anzeigen.
II.
Entscheidungsalternativen
Den Beschlussempfehlungen wird nicht
gefolgt.
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine finanziellen Auswirkungen für den
Kreis Coesfeld.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 KrO.
