Betreff
Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) an die Grevener Verkehrs GmbH (GVG)
Vorlage
SV-10-1484
Art
Sitzungsvorlage

I. Sachdarstellung

Der Kreis Coesfeld ist mit Gesellschaftsanteilen i. H. v. 27,09 % an der RVM beteiligt. Die RVM erbringt öffentliche Personenverkehrsdienste in den Gebieten der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf und in der Stadt Münster einschließlich grenzüberschreitender Verkehre in benachbarte Verkehrsgebiete.

Die Stadt Greven möchte bei der Durchführung des Stadtverkehrs die RVM als kommunales Verkehrsunternehmen einbinden; die RVM soll hierfür von der GVG mit der Erbringung der operativen Verkehrsleistungen im Stadtgebiet sowie hiermit zusammenhängenden Serviceleistungen beauftragt werden. Vor diesem Hintergrund möchte die Stadt Greven mittelbar über die GVG Gesellschaftsanteile an der RVM i. H. v. 2,502% vom Kreis Steinfurt erwerben, um auf diese Weise ein Inhouse-Verhältnis mit der RVM zu begründen.

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 111 Abs. 2 GO NRW bedarf es für eine Veräußerung eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses, da an der RVM mehr als 50% kommunale Beteiligung besteht. Es bedarf keiner Anpassung des Gesellschaftervertrages der RVM. Dieser ist bereits im Zuge des Gesellschafterbeitritts der VSR überarbeitet worden; er ist in dieser Fassung weiter passend auch bei weiterem Gesellschafterbeitritt der GVG.

Der Unternehmensanteil von 2,502 % entspricht 191.920,00 € des Stammkapitals. Beabsichtigt ist, einen Verkaufspreis in Höhe von 2,502 % vom aktuellen Eigenkapital der RVM gemäß Jahresabschluss 2023 anzusetzen (Stand 31.12.2023: 2,502 % von 8.730.807,66 € = 218.444,81 €).

Eine Beteiligung der GVG an der RVM wird in der Gesamtschau aufgrund der geringen Höhe des angestrebten Gesellschaftsanteils nicht zu einer Gefährdung der Kontroll- bzw. Inhousemöglichkeiten der Münsterlandkreise über die RVM führen.

Damit die GVG als zukünftige Gesellschafterin Inhouse-Vergaben an die RVM vornehmen kann, bedarf es einer Aufnahme der GVG in die Kontrollvereinbarung zur Abstimmung der gemeinsamen Kontrolle über die RVM und verschiedener Anpassungen dieser Vereinbarung in diesem Zusammenhang. In diesem Zuge sind zudem im Wesentlichen klarstellende Formulierungen zur Anwendbarkeit der Kontrollvereinbarung für weitere Verkehrsleistungen, wie insbesondere freigestellte Schülerverkehre sowie zu Vorabstimmungen im Hinblick auf Themen des Aufsichtsrats der RVM, in denen Stadtverkehrsgesellschaften nicht direkt vertreten sind, aufgenommen worden. Die Anpassungen sind auf das hierfür Erforderliche beschränkt. Die Neufassung der Kontrollvereinbarung kann der Anlage 1 entnommen werden.

Abstimmungen zur internen Willensbildung in Bezug auf die gemeinsame Inhouse-Vergabe der Münsterlandkreise an die RVM finden weiterhin ausschließlich zwischen den Münsterlandkreisen statt.

Die Vertreter des Kreises Coesfeld in den Gremien der RVM werden in die Lage versetzt, einer Umsetzung der hiesigen Beschlüsse in den RVM-Gremien zuzustimmen.

Nach § 115 Abs. 1 lit. c) GO NRW ist die Anteilsübertragung der Bezirksregierung anzuzeigen. Sollten sich in diesem Zuge noch Änderungsbedarfe an dem vorgenannten Vertrag ergeben, sind diese Änderungen von dem hiesigen Beschluss mit abgedeckt und von der Verwaltung bei der Ausfertigung des Vertrages entsprechend umzusetzen.

II. Entscheidungsalternativen

Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Finanzen: Es entstehen keine Kosten für den Kreis Coesfeld.

Personal, IT, Klima: Keine Auswirkungen.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Kreistag gem. § 26 KrO NRW.