Beschlussvorschlag:
4. Etwaigen Änderungen an dem vorgenannten Vertrag, die sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung nach § 115 Abs. 1 lit. c) GO ergeben, wird zugestimmt.
I.
Sachdarstellung
Der Kreis Coesfeld ist mit Gesellschaftsanteilen i. H. v. 27,09 % an der RVM beteiligt. Die RVM erbringt öffentliche Personenverkehrsdienste in den Gebieten der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf und in der Stadt Münster einschließlich grenzüberschreitender Verkehre in benachbarte Verkehrsgebiete.
Die Stadt Greven möchte bei der Durchführung des Stadtverkehrs die RVM als kommunales Verkehrsunternehmen einbinden; die RVM soll hierfür von der GVG mit der Erbringung der operativen Verkehrsleistungen im Stadtgebiet sowie hiermit zusammenhängenden Serviceleistungen beauftragt werden. Vor diesem Hintergrund möchte die Stadt Greven mittelbar über die GVG Gesellschaftsanteile an der RVM i. H. v. 2,502% vom Kreis Steinfurt erwerben, um auf diese Weise ein Inhouse-Verhältnis mit der RVM zu begründen.
Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 111 Abs. 2 GO NRW bedarf es für eine Veräußerung eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses, da an der RVM mehr als 50% kommunale Beteiligung besteht. Es bedarf keiner Anpassung des Gesellschaftervertrages der RVM. Dieser ist bereits im Zuge des Gesellschafterbeitritts der VSR überarbeitet worden; er ist in dieser Fassung weiter passend auch bei weiterem Gesellschafterbeitritt der GVG.
Abstimmungen zur internen Willensbildung in Bezug auf die gemeinsame Inhouse-Vergabe der Münsterlandkreise an die RVM finden weiterhin ausschließlich zwischen den Münsterlandkreisen statt.
Nach § 115 Abs. 1 lit. c) GO NRW ist die Anteilsübertragung der Bezirksregierung anzuzeigen. Sollten sich in diesem Zuge noch Änderungsbedarfe an dem vorgenannten Vertrag ergeben, sind diese Änderungen von dem hiesigen Beschluss mit abgedeckt und von der Verwaltung bei der Ausfertigung des Vertrages entsprechend umzusetzen.
II.
Entscheidungsalternativen
Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Finanzen: Es entstehen keine Kosten für den Kreis Coesfeld.
Personal, IT, Klima: Keine Auswirkungen.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 KrO NRW.
