Betreff
Streckentausch bzw. Umstufung der K 18 AN 1 und des WW 145 zwischen Buldern und Nottuln
Vorlage
SV-10-1536
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Zustimmung zur Umstufung der nachfolgenden Strecken wird erteilt:

ð  Kreisstraße 18 AN 1 zwischen dem Wirtschaftsweg 145 und der K 12 (Nottuln) zum Wirtschaftsweg

ð  Wirtschaftsweg 145 (Ww 145) zwischen der K 13 und der K 18 zur Kreisstraße

Der Kreis COE beantragt bei der Bezirksregierung die Umstufung.


I. Sachdarstellung

Der Abschnitt der Kreisstraße K 18 AN 1 zwischen dem Wirtschaftsweg 145 (Ww 145) und der K 12 (Richtung Nottuln) ist in keinem guten Zustand. Der unzureichende Fahrbahnaufbau und eine Fahrbahnbreite von stellenweise nur 4,10 m entsprechen nicht den Anforderungen an eine überörtliche Straßenverbindung. Die Kreisstraße müsste dringend ausgebaut werden. Dies gestaltet sich aber aufgrund der dort bestehenden und gesetzlich geschützten Baumallee schwierig. Ohne Baumfällungen ist ein Ausbau der Kreisstraße entsprechend ihrer Klassifizierung nicht möglich.

Mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von lediglich ca. 450 Kfz/24 h weist dieser Abschnitt zudem nur eine geringe verkehrliche Bedeutung auf. Der überörtliche Verkehr nutzt überwiegend die gemeindliche Verbindungsstraße (Ww 145) zwischen der K 13 und der K 18. Eine Übersichtskarte mit Kennzeichnung der betreffenden Streckenabschnitte ist als Anlage beigefügt.

In Vorgesprächen mit der Stadt Dülmen und der Bezirksregierung Münster wurden bereits Lösungsmöglichkeiten in Form eines Streckentausches erörtert. Vorgesehen ist, den Wirtschaftsweg 145 zur Kreisstraße aufzustufen und im Gegenzug den Abschnitt der K 18 von Station 2,545 bis zur K 12 zur Gemeindestraße abzustufen. Eine Umstufung würde den tatsächlichen Verkehrsbeziehungen entsprechen. Dadurch bestünde künftig die Möglichkeit, das bestehende Straßennetz verkehrsgerecht auszubauen und somit insgesamt eine Verbesserung der Verkehrssituation zu erzielen.

Der vorgeschlagene Streckentausch entspricht auch den Grundsätzen des § 8 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) in Verbindung mit § 3 StrWG. Nach diesen Bestimmungen ist jede öffentliche Straße entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung einzuordnen. Die Umstufung erfolgt durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde für die Straße mit der höheren Verkehrsbedeutung (§ 8 Abs. 3 StrWG) – in diesem Fall durch die Bezirksregierung Münster. Vorab sind die Träger der Straßenbaulast mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung anzuhören. Die Umstufung soll zum Beginn eines Haushaltsjahres erfolgen und ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen (§ 8 Abs. 5 StrWG). Demnach könnte die Umstufung frühestens zum 01.01.2026 wirksam werden.

II. Entscheidungsalternativen

Ein Streckentausch soll nicht vorgenommen werden.

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die für die Auf- bzw. Abstufung vorgesehenen Straßenabschnitte sind gemäß § 10 Abs. 4 StrWG in einem ordnungsgemäßen Unterhaltungszustand zu übergeben. Etwaige erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen sind entweder durchzuführen oder abzulösen.

Beide Streckenabschnitte befinden sich in einem annähernd gleichen Zustand. Eine Streckenbegehung mit Vertretern beider Straßenbaulastträger zur Erfassung der noch erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen steht noch aus. Größere Instandsetzungsmaßnahmen werden jedoch voraussichtlich nicht erforderlich sein.

Gemäß § 10 Abs. 1 StrWG gehen mit dem Wechsel der Straßenbaulast das Eigentum sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Eine Ablöse für den künftigen Unterhaltungsmehraufwand, etwa aufgrund einer längeren Strecke oder eines umfangreicheren Baumbestandes, ist nicht vorgesehen. Ein vergleichbares Vorgehen wurde bereits bei der Umstufung im Zuge der K 17n praktiziert, bei der der Kreis die zusätzlichen Unterhaltungsaufwendungen, unter anderem für die Baumallee, übernimmt.

Der Streckentausch umfasst:

Streckenabschnitt

Fahrbahn [m]

Fahrbahn [m²]

Anzahl Bäume

Grundstück

K 18 AN 1
(Stat. 2,545 - Stat. 4,950)

2.405 m

10.400 m²

175 Bäume

3 Flurstücke
28.828 m²

Ww 145

1.350 m

6.100 m²

46 Bäume

1 Flurstück
19.332 m²

Auswirkung auf den Haushalt

a)      Instandsetzungsmaßnahmen

Gegebenenfalls anfallende Instandsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstufung wären unmittelbar als Aufwand (konsumtiv) zu verbuchen. Es werden hinsichtlich einer möglichen Umstufung keine größeren Instandsetzungsmaßnahmen erwartet.

b)      Mehrkosten für die Unterhaltung

Durch den Streckentausch K 18 / Ww 145 verringert sich das Kreisstraßennetz um 1 km und würde damit einen Teil der Mehrbelastung (3,5 km) durch die Umstufung im Bereich Ottmarsbocholt / Ascheberg K 2 / L 844 kompensieren.

c)      Anlagenbuchhaltung

Da bei Umstufung von Straßen keinerlei Zahlungen fließen, wirkt sich dies auch nicht auf die Finanzrechnung aus. Lediglich bei der Zuordnung im Anlagenspiegel und der Bilanz ergeben sich Änderungen:

-        Die Abstufung der Kreisstraße zu einer Gemeindestraße führt zu einem Abgang beim Anlagevermögen (und dem dazugehörigen Sonderposten). Dies erfolgt allerdings lediglich als Umbuchung zu den aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Eine vollständige außerplanmäßige Abschreibung erfolgt nicht.

-        Die Übernahme der Baulast für den Ww 145 führt zu einer Erhöhung des Anlagevermögens in Höhe des Verkehrswertes. Gleichzeitig steigt der Wert der Sonderposten um den gleichen Wert, da die Straßen entgeltlos übertragen wurden.

Das Jahresergebnis wird dadurch nicht verändert, auch wenn es bei der Höhe der Erträge und Aufwendungen und der statistischen Zuordnung Veränderungen gibt:

-        Bei der ehemaligen Kreisstraße, die künftig als Rechnungsabgrenzungsposten bis zum Ende der ursprünglichen Nutzungsdauer abgeschrieben wird, ergibt sich lediglich eine Änderung bei der Sachkontenzuordnung der Auflösungsbuchungen (unveränderte Höhe der Erträge und Aufwendungen).

-        Die Gemeindestraße bzw. die „neue“ Kreisstraße wird künftig über den Rest der Nutzungsdauer aufwandswirksam abgeschrieben (Mehraufwand). Allerdings wird der in gleicher Höhe gebildete Sonderposten analog ertragswirksam aufgelöst (Mehrertrag).


Weiteres Vorgehen nach der Umstufung

Mit Wirksamwerden der Umstufung sollen die Planungen zum Ausbau der ehemaligen Gemeindestraße aufgenommen werden. Vorgesehen ist die grundhafte Erneuerung sowie der Ausbau gemäß den Richtlinien für Kreisstraßen auf eine Fahrbahnbreite von 6 m. Darüber hinaus soll auch der Bau eines Radweges in die Planungen einbezogen werden. Eine Anmeldung zum Förderprogramm „Kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra)“ ist zum gegebenen Zeitpunkt vorgesehen. Derzeit bestehen Fördermöglichkeiten in Höhe von 70 %.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung sowie der damit verbundenen Änderung des Straßennetzes ist eine politische Beteiligung mit entsprechender Beschlussfassung erforderlich.

Bei der Stadt Dülmen ist vorgesehen, die erforderlichen Beschlüsse in der Sitzungsfolge im Juni/Juli zu fassen.

Bei Kreis Coesfeld soll wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Kreistag entscheiden.


Anlagen:

Übersichtskarte