Beschlussvorschlag:
Die
Zustimmung zur Umstufung der nachfolgenden Strecken wird erteilt:
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Kreisstraße 18 AN 1 zwischen dem Wirtschaftsweg 145 und der K
12 (Nottuln) zum Wirtschaftsweg
ð
Wirtschaftsweg 145 (Ww 145) zwischen der K 13 und der K 18 zur Kreisstraße
Der Kreis COE beantragt bei der Bezirksregierung die Umstufung.
Der Abschnitt der Kreisstraße K 18 AN 1 zwischen dem
Wirtschaftsweg 145 (Ww 145) und der K 12 (Richtung Nottuln) ist in keinem guten
Zustand. Der unzureichende Fahrbahnaufbau und eine Fahrbahnbreite von stellenweise
nur 4,10 m entsprechen nicht den Anforderungen an eine überörtliche
Straßenverbindung. Die Kreisstraße müsste dringend ausgebaut werden. Dies
gestaltet sich aber aufgrund der dort bestehenden und gesetzlich geschützten Baumallee
schwierig. Ohne Baumfällungen ist ein Ausbau der Kreisstraße entsprechend ihrer
Klassifizierung nicht möglich.
Mit einer durchschnittlichen täglichen
Verkehrsbelastung von lediglich ca. 450 Kfz/24 h weist dieser Abschnitt zudem
nur eine geringe verkehrliche Bedeutung auf. Der überörtliche Verkehr nutzt
überwiegend die gemeindliche Verbindungsstraße (Ww 145) zwischen der K 13 und
der K 18. Eine Übersichtskarte mit Kennzeichnung der betreffenden
Streckenabschnitte ist als Anlage beigefügt.
In Vorgesprächen mit der Stadt Dülmen und der
Bezirksregierung Münster wurden bereits Lösungsmöglichkeiten in Form eines
Streckentausches erörtert. Vorgesehen ist, den Wirtschaftsweg 145 zur
Kreisstraße aufzustufen und im Gegenzug den Abschnitt der K 18 von Station
2,545 bis zur K 12 zur Gemeindestraße abzustufen. Eine Umstufung würde den
tatsächlichen Verkehrsbeziehungen entsprechen. Dadurch bestünde künftig die
Möglichkeit, das bestehende Straßennetz verkehrsgerecht auszubauen und somit
insgesamt eine Verbesserung der Verkehrssituation zu erzielen.
Der vorgeschlagene Streckentausch entspricht auch
den Grundsätzen des § 8 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) in Verbindung mit § 3
StrWG. Nach diesen Bestimmungen ist jede öffentliche Straße entsprechend ihrer
Verkehrsbedeutung einzuordnen. Die Umstufung erfolgt durch die zuständige
Straßenaufsichtsbehörde für die Straße mit der höheren Verkehrsbedeutung (§ 8
Abs. 3 StrWG) – in diesem Fall durch die Bezirksregierung Münster. Vorab sind
die Träger der Straßenbaulast mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung
anzuhören. Die Umstufung soll zum Beginn eines Haushaltsjahres erfolgen und ist
mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen (§ 8 Abs. 5 StrWG). Demnach
könnte die Umstufung frühestens zum 01.01.2026 wirksam werden.
II.
Entscheidungsalternativen
Ein Streckentausch soll nicht vorgenommen werden.
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Die für die Auf- bzw. Abstufung vorgesehenen
Straßenabschnitte sind gemäß § 10 Abs. 4 StrWG in einem ordnungsgemäßen
Unterhaltungszustand zu übergeben. Etwaige erforderliche
Instandsetzungsmaßnahmen sind entweder durchzuführen oder abzulösen.
Beide Streckenabschnitte befinden sich in einem annähernd
gleichen Zustand. Eine Streckenbegehung mit Vertretern beider
Straßenbaulastträger zur Erfassung der noch erforderlichen
Instandsetzungsmaßnahmen steht noch aus. Größere Instandsetzungsmaßnahmen
werden jedoch voraussichtlich nicht erforderlich sein.
Gemäß § 10 Abs. 1 StrWG gehen mit dem Wechsel der
Straßenbaulast das Eigentum sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße
im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der
Straßenbaulast über. Eine Ablöse für den künftigen Unterhaltungsmehraufwand,
etwa aufgrund einer längeren Strecke oder eines umfangreicheren Baumbestandes,
ist nicht vorgesehen. Ein vergleichbares Vorgehen wurde bereits bei der
Umstufung im Zuge der K 17n praktiziert, bei der der Kreis die zusätzlichen
Unterhaltungsaufwendungen, unter anderem für die Baumallee, übernimmt.
Der
Streckentausch umfasst:
|
Streckenabschnitt |
Fahrbahn [m] |
Fahrbahn [m²] |
Anzahl Bäume |
Grundstück |
|
K 18 AN 1 |
2.405 m |
10.400 m² |
175 Bäume |
3 Flurstücke |
|
Ww 145 |
1.350 m |
6.100 m² |
46 Bäume |
1 Flurstück |
Auswirkung auf
den Haushalt
a)
Instandsetzungsmaßnahmen
Gegebenenfalls anfallende
Instandsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstufung wären unmittelbar
als Aufwand (konsumtiv) zu verbuchen. Es
werden hinsichtlich einer möglichen Umstufung keine größeren
Instandsetzungsmaßnahmen erwartet.
b)
Mehrkosten für die Unterhaltung
Durch den Streckentausch K 18 / Ww 145 verringert
sich das Kreisstraßennetz um 1 km und würde damit einen Teil der Mehrbelastung
(3,5 km) durch die Umstufung im Bereich Ottmarsbocholt / Ascheberg K 2 / L 844 kompensieren.
c)
Anlagenbuchhaltung
Da bei Umstufung von Straßen keinerlei Zahlungen
fließen, wirkt sich dies auch nicht auf die Finanzrechnung aus. Lediglich bei
der Zuordnung im Anlagenspiegel und der Bilanz ergeben sich Änderungen:
-
Die Abstufung der Kreisstraße zu einer Gemeindestraße
führt zu einem Abgang beim Anlagevermögen (und dem dazugehörigen Sonderposten).
Dies erfolgt allerdings lediglich als Umbuchung zu den aktiven und passiven
Rechnungsabgrenzungsposten. Eine vollständige außerplanmäßige Abschreibung
erfolgt nicht.
-
Die Übernahme der Baulast für den Ww 145 führt zu
einer Erhöhung des Anlagevermögens in Höhe des Verkehrswertes. Gleichzeitig
steigt der Wert der Sonderposten um den gleichen Wert, da die Straßen
entgeltlos übertragen wurden.
Das Jahresergebnis wird dadurch nicht verändert,
auch wenn es bei der Höhe der Erträge und Aufwendungen und der statistischen
Zuordnung Veränderungen gibt:
-
Bei der ehemaligen Kreisstraße, die künftig als
Rechnungsabgrenzungsposten bis zum Ende der ursprünglichen Nutzungsdauer
abgeschrieben wird, ergibt sich lediglich eine Änderung bei der
Sachkontenzuordnung der Auflösungsbuchungen (unveränderte Höhe der Erträge und
Aufwendungen).
-
Die Gemeindestraße bzw. die „neue“ Kreisstraße wird
künftig über den Rest der Nutzungsdauer aufwandswirksam abgeschrieben
(Mehraufwand). Allerdings wird der in gleicher Höhe gebildete Sonderposten
analog ertragswirksam aufgelöst (Mehrertrag).
Weiteres Vorgehen
nach der Umstufung
Mit Wirksamwerden der Umstufung sollen die
Planungen zum Ausbau der ehemaligen Gemeindestraße aufgenommen werden.
Vorgesehen ist die grundhafte Erneuerung sowie der Ausbau gemäß den Richtlinien
für Kreisstraßen auf eine Fahrbahnbreite von 6 m. Darüber hinaus soll auch der Bau eines Radweges
in die Planungen einbezogen werden. Eine Anmeldung zum Förderprogramm
„Kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra)“ ist zum gegebenen Zeitpunkt vorgesehen.
Derzeit bestehen Fördermöglichkeiten in Höhe von 70 %.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung sowie der
damit verbundenen Änderung des Straßennetzes ist eine politische Beteiligung mit entsprechender
Beschlussfassung erforderlich.
Bei
der Stadt
Dülmen ist vorgesehen, die erforderlichen Beschlüsse in der Sitzungsfolge im
Juni/Juli zu fassen.
Bei Kreis Coesfeld soll wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Kreistag entscheiden.
Anlagen:
Übersichtskarte
