Betreff
Gründung einer Trägergemeinschaft zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des bodengebundenen Intensivtransports als Teil der öffentlichen Notfallrettung
Vorlage
SV-10-1592
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

1. Der Gründung einer Trägergemeinschaft zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des bodengebundenen Intensivtransports als Teil der öffentlichen Notfallrettung für die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster wird zugestimmt. Kernträger und Standort des Intensivtransportwagens soll die Stadt Münster werden.

2. Der Landrat des Kreises Coesfeld wird ermächtigt, die im Entwurf (Anlage 1) beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung der Trägergemeinschaft zu unterzeichnen.

3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kosten des Intensivtransportwagens über Rettungsdienstgebühren refinanziert werden.


I. Sachdarstellung

Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) in der derzeit gültigen Fassung verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der Sekundärtransporte (Intensivtransporte) sicherzustellen.

Zur bestmöglichen bedarfsgerechten und flächendeckenden sowie wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des nicht dringlichen bodengebundenen Intensivtransports gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 RettG NRW haben sich die Stadt Münster, der Kreis Steinfurt, der Kreis Coesfeld, der Kreis Warendorf und der Kreis Borken dazu entschieden, die bisherige Zusammenarbeit als benachbarte Träger des Rettungsdienstes zu intensivieren. Sie beabsichtigen, diese Teilaufgabe der öffentlichen Notfallrettung künftig gemäß § 6 Abs. 4 RettG NRW in Verbindung mit § 23 Abs. 1 1. Alt. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit gültigen Fassung gemeinsam sicherzustellen und hierzu eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu schließen.

 

II. Entscheidungsalternativen

Aus sachlicher Sicht werden keine Alternativen vorgeschlagen. Eine alleinige Sicherstellung des Intensivtransportes für den Kreis Coesfeld ist als unwirtschaftlich einzuschätzen. 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Der bodengebundene Intensivtransport ist ein kostenbildendes Merkmal des Rettungsdienstes und damit durch die Krankenkassen zu refinanzieren. Die Stadt Münster erhält hierzu von den Kreisen die Satzungsermächtigung und rechnet die Benutzungsgebühren des Intensivtransports unmittelbar gegenüber den Kostenschuldnern ab.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. r.) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.


Finanzierung:

 

Der bodengebundene Intensivtransport ist ein kostenbildendes Merkmal des Rettungsdienstes und damit durch die Krankenkassen zu refinanzieren. Die Stadt Münster erhält hierzu von den Kreisen die Satzungsermächtigung und rechnet die Benutzungsgebühren des Intensivtransports unmittelbar gegenüber den Kostenschuldnern ab.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 - Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW