Beschlussvorschlag:
1.
Der Kreistag
nimmt den Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des
Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld vom 25.08.2025,
sowie die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59
Abs. 3 GO NRW vom 16.09.2025 für das Haushaltsjahr 2024 zustimmend zur
Kenntnis.
2.
Der
Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2024 wird in der vom
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 16.09.2025 testierten Fassung
mit einer Bilanzsumme von 457.653.206,84 € und
einem Jahresfehlbetrag von 4.852.513,42 € festgestellt.
3.
Dem Landrat wird
für den Jahresabschluss 2024 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO
NRW Entlastung erteilt.
4.
Der
Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 4.852.513.42 € wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 2
S. 2 GO NRW in voller Höhe durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage
ausgeglichen.
5.
Für das
Haushaltsjahr 2024 wird eine Abrechnung des aus der Kreisumlage-Mehrbelastung
Jugendamt erzielten Überschusses von 2.993.970,28 € gem. § 56 Abs. 5 S. 2 KrO
NRW i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld
vorgenommen. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne
eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2026 auf Basis der für das Haushaltsjahr
2024 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.
I. Sachdarstellung
Der Entwurf des
Jahresabschlusses 2024 ist am 28.05.2025 durch den Kämmerer aufgestellt und vom
Landrat am selben Tage bestätigt worden. Diese formale Aufstellung und
Bestätigung erfolgte, nachdem der Kreistag zuvor am 26.03.2025 beschlossen hat,
dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2024 mit
zugehörigem Lagebericht direkt dem Rechnungsprüfungsausschuss und zeitgleich
den Kreistagsmitgliedern zugeleitet werde (SV-10-1448). Der Entwurf des
Jahresabschlusses 2024 wurde den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses
mit Schreiben vom 31.05.2025 zugeleitet.
Durch eine
einmalige Sonderzahlung des Landes für den Belastungsausgleich Jugendhilfe
ergibt sich für den Bereich der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt für das
Haushaltsjahr 2024 eine Überdeckung von 2.993.970,28 €, die als Verbindlichkeit
aus Transferleistungen im Jahresabschluss auszuweisen ist und im Jahr 2026 den
kreisangehörigen Kommunen ohne eigenes Jugendamt erstattet werden muss.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 den von der
örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs
des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das
Haushaltsjahr 2024“ beraten und den ausgewiesenen Beschlussvorschlag
beschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf die Sitzungsvorlage SV-10-1593
verwiesen.
Der „Bericht über die
Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises
Coesfeld für das Haushaltsjahr 2024“ ist allen Kreistagsabgeordneten übersandt
worden.
Die vom
Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises
Coesfeld wird hiermit zur Feststellung vorgelegt. Als Anlage beigefügt ist die
schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses.
II.
Entscheidungsalternativen
Zuständig für die
abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag.
Zugleich beschließt dieser über die Behandlung des Jahresfehlbetrags für das
Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 4.852.513,42
€ und entscheidet über die Entlastung des
Landrates (§ 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW und § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96
Abs. 1 GO NRW).
Im Anschluss ist der
vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,
öffentlich bekannt zu machen und danach – bis zur Feststellung des folgenden
Jahresabschlusses – zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Der im Haushaltsjahr
2024 erzielte Jahresfehlbetrag von 4.852.513,42 € soll gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 2 S. 1 GO NRW
unverzüglich gedeckt werden. Er soll gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95
Abs. 2 S. 2 GO NRW im Jahresabschluss durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage
ausgeglichen werden. Der Bestand der Ausgleichsrücklage reicht für den
Ausgleich des Jahresfehlbetrages aus. Der Gesetzgeber eröffnet keine andere
Ausgleichsmöglichkeit. Von der durch das 3. NKFWG NRW eingeräumten
grundsätzlichen Möglichkeit eines Verlustvortrages (vgl. § 95 Abs. 2 S. 3 GO
NRW) kann im Rahmen des Jahresabschlusses 2024 kein Gebrauch gemacht werden.
Bezogen auf den Jahresabschluss 2024 ergibt sich folgende Berechnung:
|
Behandlung des Jahresfehlbetrages 2024 |
|
|
Jahresergebnis |
-4.852.513,42 € |
|
Bestand Ausgleichsrücklage 31.12.2024 |
16.586.928,65 € |
|
Entnahme Ausgleichsrücklage |
4.852.513,42 € |
|
Nachrichtlich |
|
|
Bestand allgemeine Rücklage 01.01.2025 |
14.607.539,45 € |
|
Bestand Ausgleichsrücklage 01.01.2025 |
11.734.415,23 € |
|
Bestand bilanzieller Verlustvortrag
01.01.2025 |
0,00 € |
|
Eigenkapital 01.01.2025 |
26.341.954,68 € |
Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses
verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen
erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es entsteht Personal- und Sachaufwand für die
Sitzung.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 lit.
i) KrO NRW und § 53 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW ist der Kreistag für die
Feststellung des Jahresabschlusses 2024 zuständig und entscheidet über die
Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung des Landrats.
Anlagen:
Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2024
