Betreff
Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2024 und Entlastung des Landrates
Vorlage
SV-10-1595
Aktenzeichen
14.21.124
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

1.      Der Kreistag nimmt den Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld vom 25.08.2025, sowie die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59 Abs. 3 GO NRW vom 16.09.2025 für das Haushaltsjahr 2024 zustimmend zur Kenntnis.

2.      Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2024 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 16.09.2025 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 457.653.206,84 € und einem Jahresfehlbetrag von 4.852.513,42 € festgestellt.

3.      Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2024 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.

4.      Der Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 4.852.513.42 € wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 2 S. 2 GO NRW in voller Höhe durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen.

5.      Für das Haushaltsjahr 2024 wird eine Abrechnung des aus der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses von 2.993.970,28 € gem. § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld vorgenommen. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2026 auf Basis der für das Haushaltsjahr 2024 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.


I. Sachdarstellung

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2024 ist am 28.05.2025 durch den Kämmerer aufgestellt und vom Landrat am selben Tage bestätigt worden. Diese formale Aufstellung und Bestätigung erfolgte, nachdem der Kreistag zuvor am 26.03.2025 beschlossen hat, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2024 mit zugehörigem Lagebericht direkt dem Rechnungsprüfungsausschuss und zeitgleich den Kreistagsmitgliedern zugeleitet werde (SV-10-1448). Der Entwurf des Jahresabschlusses 2024 wurde den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses mit Schreiben vom 31.05.2025 zugeleitet.

Durch eine einmalige Sonderzahlung des Landes für den Belastungsausgleich Jugendhilfe ergibt sich für den Bereich der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt für das Haushaltsjahr 2024 eine Überdeckung von 2.993.970,28 €, die als Verbindlichkeit aus Transferleistungen im Jahresabschluss auszuweisen ist und im Jahr 2026 den kreisangehörigen Kommunen ohne eigenes Jugendamt erstattet werden muss.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 den von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2024“ beraten und den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf die Sitzungsvorlage SV-10-1593 verwiesen.

Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2024“ ist allen Kreistagsabgeordneten übersandt worden.

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld wird hiermit zur Feststellung vorgelegt. Als Anlage beigefügt ist die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

II. Entscheidungsalternativen

Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Behandlung des Jahresfehlbetrags für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 4.852.513,42 und entscheidet über die Entlastung des Landrates (§ 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW und § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW).

Im Anschluss ist der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und danach – bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses – zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

Der im Haushaltsjahr 2024 erzielte Jahresfehlbetrag von 4.852.513,42 € soll gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 2 S. 1 GO NRW unverzüglich gedeckt werden. Er soll gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 2 S. 2 GO NRW im Jahresabschluss durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden. Der Bestand der Ausgleichsrücklage reicht für den Ausgleich des Jahresfehlbetrages aus. Der Gesetzgeber eröffnet keine andere Ausgleichsmöglichkeit. Von der durch das 3. NKFWG NRW eingeräumten grundsätzlichen Möglichkeit eines Verlustvortrages (vgl. § 95 Abs. 2 S. 3 GO NRW) kann im Rahmen des Jahresabschlusses 2024 kein Gebrauch gemacht werden.


Bezogen auf den Jahresabschluss 2024 ergibt sich folgende Berechnung:

Behandlung des Jahresfehlbetrages 2024

Jahresergebnis

-4.852.513,42 €

Bestand Ausgleichsrücklage 31.12.2024

16.586.928,65 €

Entnahme Ausgleichsrücklage

4.852.513,42

Nachrichtlich

Bestand allgemeine Rücklage 01.01.2025

14.607.539,45 €

Bestand Ausgleichsrücklage 01.01.2025

11.734.415,23 €

Bestand bilanzieller Verlustvortrag 01.01.2025

0,00 €

Eigenkapital 01.01.2025

26.341.954,68 €

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es entsteht Personal- und Sachaufwand für die Sitzung.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW und § 53 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW ist der Kreistag für die Feststellung des Jahresabschlusses 2024 zuständig und entscheidet über die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung des Landrats.


Anlagen:

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2024