Betreff
Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreis Coesfeld ab dem 01.01.2007
Vorlage
SV-7-0410
Aktenzeichen
39/594 - 60 01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte wird gem. § 3 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitungsgesetz – TierNebG durch Beleihung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erfüllt.

 

Begründung:

 

I. Problem

Nach § 3 Abs. 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) hat der Kreis Coesfeld als nach Landesrecht zuständige Körperschaften tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln und zu beseitigen.

Die Beseitigung tierischer Nebenprodukte umfasst u.a.

a)      die Entsorgung von in landwirtschaftlichen Betrieben verendetem und totgeborenem Vieh (Kostenträger: Kreis und anteilig Landwirte),

b)      die Entsorgung von bei der Schlachtung von Tieren anfallenden Nebenprodukten der Kat. 1 und Kat. 2 - „Konfiskate“ – (Kostenträger: Schlachtbetriebe)

c)      ggf. die Entsorgung von verendeten Haustieren, wie z.B. Hunde, aus Haushalten und Tierarztpraxen, sofern sie nicht zulässigerweise auf andere Weise, wie z.B. durch Vergraben auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden (Kostenträger: Tierhalter).

 

Die Erfüllung dieser Aufgabe kann auch durch Beauftragung oder Beleihung erfolgen.

 

Bei einer Beauftragung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt, d.h. des Bedienens Dritter zur Aufgabenerledigung, bleibt die zuständige Behörde Beseitigungspflichtige im Sinne des TierNebG. Als beseitigungspflichtige Körperschaft obliegt es ihr, gem. § 6 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum TierNebG (AGTierNebG) vom jeweiligen Kostenträger Gebühren gemäß § 6 Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) auf der Grundlage einer Satzung zu erheben. Die Gebührenforderungen sind durch Gebührenbescheide geltend zu machen.

 

Im Falle einer Beleihung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt wird diese Beseitigungspflichtige im Sinne des TierNebG, d.h., dass sie in eigenem Namen von den Kostenträgern privatrechtliche Entgelte fordern kann. Die Höhe der Entgelte sind durch besondere Tarife zu regeln, die jährlich der Genehmigung der für deren Sitz zuständigen Bezirksregierung bedürfen.

 

Derzeit obliegt der Fa. SARIA Bio-Industries GmbH, Lünen, auf Grund einer Verfügung der seinerzeit zuständigen Bezirksregierung Münster als Beliehene  die Verpflichtung zur Beseitigung der im Kreis Coesfeld anfallenden tierischen Nebenprodukte. Der zwischen dem Kreis Coesfeld und der Fa. SARIA Bio-Industries GmbH zur finanziellen Ausgestaltung der Aufgabenübertragung geschlossenen Vertrag endet am 31.12.2006. Zu diesem Zeitpunkt endet gem. § 7 Abs. 4 AGTierNebG das Beleihungsverhältnis.

 

Ab dem 01.01.2007 sind daher die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreis Coesfeld neu zu regeln.

 

 

II.        II. Lösung

 

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und rechtskonformen Beseitigung tierischer Nebenprodukte ist, wie schon hier und in den Nachbarkreisen seit Jahren praktiziert, der Beleihung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der Vorzug gegenüber der Beauftragung zu geben. Dies hat sich bewährt.

 

Der Kreis Coesfeld verfügt derzeit weder über die personellen noch über die sonst notwendigen Ressourcen, wie z.B. spezielle Software, die zur Erhebung von Gebühren usw.  im Aufgabenbereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte notwendig wären.

Bei einer Beleihung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt entfällt für den Kreis Coesfeld die Verpflichtung, Gebühren bzw. Entgelte bei den Kostenträgern (Tierbhalter und Schlachtstätten) geltend zu machen. Diese Aufgabe wäre von der Tierkörperbeseitigungsanstalt wahrzunehmen, die auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit bereits über das notwendige Know-How, Datenverarbeitung, usw. verfügt. Das Risiko von Forderungsausfällen wäre ebenfalls von der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu tragen.

 

Es kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, in welchem Verfahren zukünftig der Eigenanteil der Tierhalter an den Kosten der Entsorgung von in landwirtschaftlichen Betrieben verendetem oder tot geborenem Vieh geltend gemacht wird. Nach wie vor ist die durch § 6 Abs. 7 AGTierNebG normierte Absicht, diese Beiträge über die Tierseuchenkasse einzuziehen, auf Grund fehlender weiterer Änderungen von Landesvorschriften nicht umsetzbar. Ebenfalls noch nicht absehbar ist, ob eine Beleihung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen für den Tierhalter zur Folge hätte. Derzeit erhebt die als Beliehene tätige Tierkörperbeseitigungsanstalt von den Tierhaltern Umsatzsteuern in Abhängigkeit des jeweiligen Netto-Zahlbetrages.

 

Die Ermittlung eines Vertragspartners hat nach Ziffer 34 des „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen“ in nicht diskriminierender Weise, erforderlichenfalls im Wege einer Ausschreibung, zu erfolgen.

 

III. Alternativen

Wie oben dargestellt, könnte eine Tierkörperbeseitigungsanstalt beauftragt werden. Der Beauftragung müsste ebenfalls ein entsprechendes Vergabeverfahren vorausgehen.

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Kosten der Tierkörperbeseitigung, die der Kreis Coesfeld zu tragen hat, belaufen sich z.Zt. jährlich auf 860.000 € (Ansatz 2006). Die zukünftigen Kosten hängen vom Ergebnis der Ausschreibung ab.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.